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13.04.1984

Bundestag - Drucksache 10/1313

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 475   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,14436
BGBl. I 1987 S. 475 (https://dejure.org/1987,14436)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 30.01.1987, Seite 475
  • Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)
  • vom 27.01.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20

    Regelmäßig kein Beruhen des Urteils bei unterlassener Bescheidung eines …

    Um die Akzeptanz des Selbstleseverfahrens in der Praxis zu fördern, wurde § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) in der heutigen Form eingeführt.
  • BGH, 27.04.2007 - 2 StR 490/06

    Fall Heugel ("Kölner Müllskandal") muss neu verhandelt werden

    Die weiteren Änderungen durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) und durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) haben den Inhalt der Regelung im Wesentlichen unberührt gelassen.
  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu …

    Bis zum Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 am 1. April 1987 (BGBl. 1987 I S. 475, 480) gab § 328 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Berufungsgericht die Befugnis, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn das Urteil an einem Mangel litt, "der die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde".

    Er war der Ansicht, daß "Sachgründe für die Aufrechterhaltung dieser Regelung nicht erkennbar" seien; denn "bei einer die Hauptverhandlung wiederholenden und ihre Entscheidung allein auf deren Grundlage treffenden Berufungsentscheidung kann in jedem Fall in der Sache selbst entschieden werden" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 10/1313, S. 31).

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