Rechtsprechung
| BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 NetzDG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 3 TMG vom 11.07.2019
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich Versagung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform; Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Telemedienrecht/Persönlichkeitsrecht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- datenbank.nwb.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...
Kurzfassungen/Presse (14)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Abgrenzung von Beleidigung zur Schmähkritik
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beleidigung: Meinungsfreiheit und Social Media - Auskunftsanspruch in der Causa Künast
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Facebook muss Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern die Hasspostings gepostet haben erteilen
- lto.de (Kurzinformation)
Beleidigungen bei Facebook: Renate Künast siegt beim Bundesverfassungsgericht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook - der Fall Künast
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
KG muss neu über Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten an Künast entscheiden - KG muss neu über Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten an Künast entscheiden
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social-Media-Plattform erfolgreich
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- anwalt.de (Kurzinformation)
Neue Möglichkeiten im Kampf gegen Hassrede und Hate Speech
- haufe.de (Kurzinformation)
Hasskommentare gegen Renate Künast waren Beleidigung
- wbs.legal (Kurzinformation)
Hasskommentare in Social Media - Renate Künast siegt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bundesverfassungsgericht zu Hasspostings bei Facebook: Facebook muss Renate Künast Daten von Hetzern geben - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
Besprechungen u.ä. (5)
- internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Ist Hass keine Meinung?
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Lektion erteilt, Lektion gelernt
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
BVerfG zu Facebook-Beleidigungen: Nur ein Zwischenerfolg für Renate Künast
- examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Beleidigung und Hetze im Internet | Beleidigung im Internet, GG Art. 5, Hetze im Internet
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 1, Art. 2, Art. 5 GG; §§ 185, 193 StGB; §§ 823, 1004 BGB analog
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2022, 680
- NVwZ 2022, 978
- GRUR 2022, 335
- MMR 2022, 193
- K&R 2022, 185
- afp 2022, 134
Wird zitiert von ... (80) Zitiert selbst (31)
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).Rn. 29 dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).
Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr).
Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).
Rn. 31 (1) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N.).
In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).
Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31).
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).
Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).
Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).
Die vom Fachgericht begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht, bei der auch zu berücksichtigen wäre, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).
Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).
Rn. 29 dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).
Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).
Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (…BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (…BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).Rn. 26 Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).
Rn. 27 Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).
Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).
Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).
Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).Rn. 24 aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ).
Rn. 27 Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).
Rn. 29 dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).
Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).Rn. 26 Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
Rn. 27 Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).
Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).
Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Rn. 24 aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).
Rn. 27 Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).
Rn. 29 dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).
Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (…BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
- LG Berlin, 21.01.2020 - 27 AR 17/19
Anspruch auf Auskunft zu einem beleidigenden Nutzer eines sozialen Netzwerks
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
vom 21. Januar 2020 - 27 AR 17/19 -,.vom 9. September 2019 - 27 AR 17/19 -.
Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 11. März 2020 und 6. April 2020 - 10 W 13/20 - und die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 und 21. Januar 2020 - 27 AR 17/19 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- KG, 06.04.2020 - 10 W 13/20
Anhörungsrüge bei lediglich abweichender Rechtsauffassung
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
vom 6. April 2020 - 10 W 13/20 -,.vom 11. März 2020 - 10 W 13/20 -,.
Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 11. März 2020 und 6. April 2020 - 10 W 13/20 - und die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 und 21. Januar 2020 - 27 AR 17/19 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).Rn. 37 (4) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I).
- BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10
Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter …
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Anti-Strauß-Komitee
- BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den …
- BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext …
- EGMR, 08.07.1986 - 9815/82
Bruno Kreisky
- BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
"Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des …
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
- BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher …
- BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
Richard Schmid ./. DER SPIEGEL
- BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
- BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
- EGMR, 01.07.1997 - 20834/92
- BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77
Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre
- EGMR, 23.05.1991 - 11662/85
Oberschlick ./. Österreich
- EGMR, 14.03.2013 - 26118/10
Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
Pflegeversicherung III
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit
- BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
Deutschland-Magazin
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …
- LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21
Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 Rn. 35). - BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20
Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten …
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa;… vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18;… vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39;… vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17;… siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29;… Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN). - OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21
Fake-Account - Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem …
Rn. 37 Die Äußerungen auf dem Nutzerkonto sind auch nicht wegen einer Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB, der den Belangen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ausdruck verleiht, gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 26 mwN).Rn. 46 Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2021 (1 BvR 1073/20, juris Rn. 25) § 21 TTDSG sowie seine Vorgängernorm als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch anerkannt, ohne eine mögliche europarechtliche Einschränkung zu problematisieren.
- LG Berlin II, 17.03.2026 - 27 O 379/25
Unterlassungsanspruch gegen eine Presseberichterstattung über das sog. "Potsdamer …
Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, Rn. 30 m.w.N.). - KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
Pädophilen-Trulla
Rn. 28 Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (…- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (…vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (…Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.Dies ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht (…Rn. 32 ff.) ausführt, als Konsequenz daraus,. - BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem …
Bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren hat die Klägerin zudem nach § 21 Abs. 2, 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte über die dort vorhandenen Bestandsdaten mit dem Ziel, die Identität des Rechtsverletzers festzustellen, um zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn durchsetzen zu können (…vgl. Ettig in Taeger/Gabel, TTDSG, 4. Aufl., § 21 Rn. 12 ff.;… zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 3, 4 TMG Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 25). - BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung …
Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).(a) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N., und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 31).
In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 32).
Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33).
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 35).
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 36).
Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 38).
- OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 4 U 58/23
Vorliegen einer Schmähkritik an einer Politikerin auf Facebook
Sie können persönlich nicht bekannte Personen, aber auch solche des öffentlichen Lebens betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 29).Rn. 81 Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 31;… BVerfG, Beschluss 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 Rn. 29).
Bei der Gewichtung der berührten grundrechtlichen Interessen ist der Gesichtspunkt der Machtkritik zu berücksichtigen, wonach Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 32-33).
Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 34).
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 35).
Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 28).
- BVerfG, 16.01.2025 - 1 BvR 1182/24
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung …
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern grundsätzlich der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 28;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 15).Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 30).
(4) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 30; stRspr).
Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 ) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 ) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit (…vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 36;… vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 27, …und vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 22).
- OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
Fotomontage mit SS-Symbolen als Kennzeichen einer verfassungswidrigen …
Einschränkend muss in diesem Zusammenhang jedoch auch berücksichtigt werden, dass bei schriftlichen Äußerungen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann als bei Beiträgen etwa im Rahmen einer hitzigen Diskussion (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist zwar umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).
Denn es ist nicht entscheidend, wie der Erklärende seine Äußerung subjektiv verstanden wissen wollte, sondern maßgeblich ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die …
- BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen übler Nachrede gegen Personen …
- BGH, 11.03.2025 - VI ZB 79/23
Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers einer …
- OLG Köln, 26.04.2022 - 15 W 15/22
Vorläufige Unterlassung von Äußerungen über eine Person in einer Videosequenz; …
- BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung …
- BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen
- OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen …
- LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22
Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch …
- BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung
- BayObLG, 08.05.2024 - 204 StRR 452/23
Freispruch für Graffiti-Sprayer
- OLG Köln, 20.01.2023 - 15 U 208/22
Marie-Luise Vollbrecht
- LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21
Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem …
- BVerfG, 11.12.2025 - 1 BvR 986/25
Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender …
- ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit …
- OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22
Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken
- BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20
Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des …
- OVG Sachsen, 15.06.2023 - 6 B 83/23
Gedenkstein; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Meinungsfreiheit
- BVerfG, 16.12.2025 - 1 BvR 581/24
Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender …
- OLG Frankfurt, 11.07.2024 - 16 U 92/23
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bezeichnung als "Transe"
- OLG Celle, 02.04.2024 - 5 W 10/24
Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers …
- BayObLG, 06.05.2024 - 203 StRR 111/24
Unmutskommentar im Internet - Freispruch bestätigt
- OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH
- BVerfG, 09.06.2025 - 1 BvR 2721/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung durch …
- BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- OLG Karlsruhe, 17.03.2026 - 1 ORs 340 SRs 627/25
Zulässige Machtkritik: X-Nutzer durfte FDP-Politikerin Marie-Agnes …
- OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
Papierkrieg mit Airline - Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsverhältnis zwischen …
- OLG Bamberg, 17.12.2024 - 6 W 12/24
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG …
- AG Berlin-Charlottenburg, 06.03.2023 - 234 C 156/22
Vereinsrecht: Streitwert einer Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines …
- BVerwG, 28.02.2024 - 2 WDB 10.23
Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung
- OVG Sachsen, 15.08.2022 - 5 B 228/22
Versammlungsrecht; Straßentheater; Pranger
- BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23
Keine Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine allein durch die …
- OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit; …
- KG, 29.01.2024 - 2 ORs 38/23
Straffreiheit der Äußerung "Es fühlt sich als Frau" in Bezug auf eine …
- OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über eine Person gegenüber einer …
- OLG Celle, 21.03.2024 - 5 U 114/23
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Herstellung eines Bildnisses ohne …
- LG Berlin II, 16.04.2024 - 61 O 173/24
Wo ein Plagiat beginnt: Darf man Faktendarstellungen abschreiben?
- LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22
Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung zuzurechnenden …
- LG Ingolstadt, 17.10.2023 - 3 NBs 26 Js 6145/22
Beleidigung: Grenzen der Meinungsfreiheit ("Nervzwerg", Freispruch erfolgt durch …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2024 - 1 B 911/24
Presseerklärung des Ministeriums zur Entlassung von Staatssekretärin in der …
- LG Lüneburg, 08.09.2025 - 25 NBs 4/25
Fotomontage Angeklagte im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess; …
- KG, 15.07.2024 - 10 W 56/24
Frauen-Fitnessstudio - Unterlassungsantrag gegen Äußerungen auf Nachrichtenseite …
- LG Berlin II, 10.03.2026 - 27 O 51/26
Örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsanspruch wegen online abrufbarer Äußerung
- OLG Celle, 14.01.2026 - 5 U 240/25
Rechtliche Behandlung von ehrenschutzrechtlichen Löschungs-, Unterlassungs- und …
- OLG Köln, 12.10.2023 - 15 W 113/23
- LG Berlin II, 24.02.2026 - 27 O 42/26
Rechtliche Beurteilung von Äußerungen einer Schauspielerin über eine …
- OLG München, 16.01.2024 - 18 U 5073/23
Fehlendes berechtigtes Interesse für Gegendarstellungsanspruch
- OLG Bamberg, 16.06.2025 - 6 W 6/25
TDDDG - internationale Zuständigkeit - Arbeitgeberbewertung - Auskunftsanspruch - …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.03.2025 - 2 AGH 3/23
Online-Glücksspiel; gesetzliches Verbot; Rückforderung; Kondiktionsausschluss
- OLG Hamburg, 04.12.2025 - 15 U 132/22
Fluggastrechteportal II
- OLG Nürnberg, 18.03.2025 - 3 U 1924/24
Außergerichtliche Anwaltskosten, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorläufige …
- OLG Stuttgart, 22.05.2026 - 6 U 160/25
Unterlassung; Äußerungen; Oberbürgermeister; Gemeinderat; Rechtsanwalt; …
- BayObLG, 02.07.2024 - 206 StRR 199/24
Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verwendung eines sog. Judensterns als …
- KG, 23.04.2026 - 10 U 42/25
Identifizierende Berichterstattung - Kein Medienpranger für Anwältin des …
- BayObLG, 10.06.2023 - 203 StRR 204/23
Zum Begriff des tätlichen Angriffs bei einer Widerstandshandlung; Bezeichnung als …
- BayObLG, 09.08.2022 - 205 StRR 162/22
Verdacht der Beleidigung
- OLG Karlsruhe, 24.08.2023 - 19 U 28/23
Unterlassung der Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Dritte; …
- OLG Brandenburg, 17.04.2024 - 1 ORs 23/23
Verharmlosen der Judenverfolgung während der nationalsozialistischen Herrschaft …
- OLG Celle, 26.01.2026 - 5 U 231/25
Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei ehrenschutzrechtlichen …
- OLG München, 23.01.2026 - 18 W 97/26
Gegendarstellungsanspruch, Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, …
- OLG Köln, 17.12.2024 - 15 W 107/24
Anspruch auf Erteilung einer Bestandsdatenauskunft
- KG, 05.04.2024 - 10 W 32/24
Cholerischer Mann - Strafbarkeit verschiedener Äußerungen; Ermittlung des …
- LG Berlin II, 17.06.2025 - 27 O 163/25
Rückzugsort - Bildberichterstattung über Hauptwohnsitz eines ehemaligen …
- BayObLG, 03.02.2025 - 203 StRR 573/24
Aufhebung und Zurückverweisung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, …
- OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 2 ORs 56/23
- VG Saarlouis, 13.01.2023 - 3 K 60/22
Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Bürgers und der …
- OLG Frankfurt, 04.06.2024 - 16 W 61/21
Berichterstattung über behauptete Lobby-Arbeit eines Unternehmers
- LG Traunstein, 16.04.2024 - 9 NBs 660 Js 2205/22
Einlassung des Angeklagten, Meinungsfreiheit, Bayerisches Oberstes Landesgericht, …
- LG Halle, 22.03.2024 - 4 O 66/24
Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung; Zulässigkeit der Kürzung eines Zitats
- KG, 28.05.2025 - 2 ORs 2/25
Anforderungen an die Urteilsgründe bei Meinungsäußerungsdelikten; Tagessatzhöhe …
- LG Düsseldorf, 17.12.2024 - 15 W 107/24
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