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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36194
BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22 (https://dejure.org/2022,36194)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22 (https://dejure.org/2022,36194)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22 (https://dejure.org/2022,36194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung ...

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen"

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, Art. 2; BVerfGG §§ 23, 92
    Persönlichkeitsrecht; Reichweite und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten »Kohl-Protokollen«.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - ...

  • rechtsportal.de

    Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen"

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung ...

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind nicht vererblich - Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermächtnis der Kohl-Protokolle: Entschädigungsansprüche sind nicht vererblich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Alt-Bundeskanzler - und das postmortale Persönlichkeitsrecht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kohl-Protokolle: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Kohl-Witwe scheitert mit Verfassungsbeschwerden zum postmortalen Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Geldentschädigung für Kohls Witwe - Keine Geldentschädigung für Kohls Witwe

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Witwe von Kohl scheitert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden wegen postmortalem Persönlichkeitsrecht von Helmut Kohl erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos - Keine Geldentschädigung für Kohl-Witwe

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 755
  • afp 2023, 51
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (BVerfGE 30, 173 ).

    Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173 ; vgl. BVerfGE 146, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 27).

    Für die Frage der Reichweite des Ehrschutzes Verstorbener ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis des Verstorbenen in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an ihn verblasst, so dass im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Rn. 30 Konkret geschützt wird der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sich etwa daraus ergibt, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (…BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 -, Rn. 8; vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (…BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 20; vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 30; EGMR (GK), Éditions Plon c. France, Urteil vom 18. Mai 2004, Nr. 58148/00, § 53; EGMR, Genner v. Österreich, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 45).

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der …

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
    Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173 ; vgl. BVerfGE 146, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 27).

    Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfGE 146, 1 ; vgl. BVerfGK 9, 83 ; 9, 92 ; 13, 115 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 19;… vom 4. November 2008 - 1 BvR 1832/07 -, Rn. 7;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).

    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 20; vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 30; EGMR (GK), Éditions Plon c. France, Urteil vom 18. Mai 2004, Nr. 58148/00, § 53; EGMR, Genner v. Österreich, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 45).

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Rn. 4 Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend.

    Rn. 334 Richtig ist im Ausgangspunkt, dass umfassende Abwehransprüche eines Verstorbenen unter dem Aspekt einer "groben Entstellung" des durch die Lebensstellung erworbenen sittlich, personalen und sozialen Geltungsanspruchs (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30, 31, 32;… BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 m.w.N.) und/oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Achtungsanspruchs (Schutz vor Herabwürdigung und Erniedrigung), der dem Menschen kraft seines Personseins wegen Verletzung der unantastbaren Menschenwürde auch postmortal zusteht (st. Rspr., dazu etwa BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 30;… BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20, 139 m.w.N.), bestehen können.

    An die Ausführungen des Bundesgerichtshofes anknüpfend hat zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022 (1 BvR 19/22, juris Rn. 36) u.a. auf die in Richtung einer Entstellung des Lebensbilds abzielende Rüge der Klägerin, die Veröffentlichung des Buches ziele darauf ab, "die Memoiren des Erblassers zu überlagern und weiterzuschreiben" (…a.a.O. Rn. 21), betont, dass aus verfassungsgerichtlicher Sicht gegen die Ausführungen des Senats und des Bundesgerichtshofes, dass die für die Annahme eines Verstoßes gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht notwendige Verletzung der Menschenwürde des Erblassers (noch) nicht gegeben sei, nichts zu erinnern sei, weil insbesondere die bloße Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs nicht für einen postmortalen Unterlassungsanspruch ausreiche.

    Rn. 473 Da die Beklagte zu 3) in keiner vertraglichen Beziehung zu dem Erblasser stand, kommen für den streitgegenständlichen, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ausschließlich deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht (…BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 16 ff.; Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris).

    Rn. 474 An der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs des Erblassers bestehen auch ohne Abstimmung mit den Söhnen des Erblassers keine Bedenken (siehe zu einem isolierten Vorgehen der Klägerin in den Vorverfahren bereits BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 23 und implizit auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22, juris Rn. 25).

    Rn. 477 Allgemein gilt zur rechtlichen Bewertung vermeintlicher Zitate des Erblassers aufbauend auf den Ausführungen des VI. Zivilsenats (…BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 Rn. 20 - 26, 70 f. m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris), auf die zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, Folgendes:.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Nichtannahmeentscheidung vom 24.10.2022 (1 BvR 19/22, juris) diese zentrale Weichenstellung durch den VI. Zivilsenat nicht beanstandet und in Rn. 29 betont, dass die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Lebenden mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz des postmortalen Geltungsanspruchs nicht identisch sind.

    Deswegen dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen auch insgesamt nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des sozialen Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts - wie bereits beim Beklagten zu 1) betont - nicht (…BGH a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; insofern bestätigt durch BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 36).

    Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall noch geht, reicht er zumindest nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (…BVerfG a.a.O., Rn. 20; BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 29).

    Ungeachtet der Frage, wie weit über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 189 StGB hinaus der Schutz vor dem sozialen Geltungsanspruch abträglichen Meinungsäußerungen im Detail reicht, muss nach der Dogmatik des postmortalen Persönlichkeitsrechts jedenfalls beachtet werden, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 29 m.w.N.) und deswegen schon auf Eingriffsebene festgestellt werden muss, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung verletzt ist.

    Dabei genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht und es bedarf der sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines anderen Grundrechts - wie dasjenige des Art. 5 Abs. 1 GG - auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Dabei spielt in Abgrenzung zum Beklagten zu 1) vor allem eine Rolle, dass sich die Beklagte zu 3) als Verlag gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zu Lebzeiten auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen kann (so ausdrücklich BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 35) und insofern - sei es auch in der Abwägung mit dem oben Gesagten fehlerhaft - zumindest unter Ausübung der journalistisch-publizistischen Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 GG tätig wurde.

    Es steht außer Frage, dass sich die Beklagte zu 3) als Verlag gegenüber dem Geheimhaltungswillen des Erblassers zu dessen Lebzeiten zumindest im Grundsatz dennoch auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen konnte (siehe erneut BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris Rn. 35) und insofern unter Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG tätig wurde.

    Auch mit Blick auf die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 3) ging es vorliegend nur um die Anwendung der durch BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris vorgezeichneten Haftungsgrundsätze im Einzelfall, ohne dass die Rechtssache im Übrigen noch grundsätzliche Bedeutung hatte und/oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. zu dem abgetrennten Verfahren ähnlich auch bereits Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 - 10 A 11059/23

    Geltendmachung von Datenschutzverstößen hinsichtlich einer verstorbenen Person

    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht setzt in diesem Sinne die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -, juris Rn. 27, jeweils zu Art. 2 GG, was wegen der engen Verknüpfung der informationellen Selbstbestimmung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aber auch für erstere gilt).

    Rn. 48 e) Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht (vgl. hierzu im nationalen Kontext BVerfG…, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -, juris Rn. 27;… BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 -, juris Rn. 16), auf das sich die Klägerin bezieht, gebietet keine andere (erweiternde) Auslegung.

    Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG…, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103;… Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 -, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des …

    Dem Erblasser standen zu Lebzeiten, der Beschwerdeführerin stehen nach seinem Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu (vgl. BGH, Teil-Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 -, juris und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -).
  • VerfGH Bayern, 19.09.2024 - 40-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen

    Rn. 42 bb) Als Alleinerbin ihres Ehemanns wäre die Beschwerdeführerin zwar befugt, dessen aus der Menschenwürde (Art. 100 BV) abgeleitetes postmortales Persönlichkeitsrecht mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. VerfGH vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/175 f.; BVerfG vom 24.10.2022 - 1 BvR 19/22 - juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 - 1 S 719/23

    Anonymes Grab; Bestattung; Bestattungsart; Erdbestattung; Ermessen; …

    Rn. 51 Mit dem Erfordernis, dass die anonyme Bestattung dem Willen des Verstorbenen entsprechen muss, trägt § 15 Satz 2 Friedhofsordnung dem aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutz Rechnung, der es verbietet, den Verstorbenen, dem als Mensch kraft seines Personseins ein fortgeltender allgemeiner Achtungsanspruch zusteht, nach seinem Tod seiner Subjektqualität zu berauben und ihn herabzuwürdigen oder zu erniedrigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 - juris Rn. 25, v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22 - juris Rn. 28 und v. 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 - juris Rn. 56;… BVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 3.15 - juris Rn. 25 …und Urt. v. 19.06.2019 - 6 CN 1.18 - juris Rn. 21;… Senat, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 S 2005/19 - juris Rn. 110 ; jeweils m.w.N.).
  • KG, 29.08.2024 - 10 U 168/22

    Lebensbild - Unterlassung von Interview-Äußerungen aufgrund einer behaupteten …

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2022 (- 1 BvR 19/22 -, juris) betont, dass ein Berühren der Menschenwürde des Verstorbenen nicht genügt, sondern der Anspruch eine sie treffende Verletzung voraussetzt, wofür die bloße Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch nicht genügt.
  • VG Berlin, 05.03.2024 - 21 K 34.23
    Der Eröffnung des Schutzbereichs dieses Grundrechts im vorliegenden Fall kann nicht entgegengehalten werden, das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wirke nach dem Tod nicht fort (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 - juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 1533/07 - juris).
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