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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8929
OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21 (https://dejure.org/2021,8929)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.04.2021 - 2 B 95/21 (https://dejure.org/2021,8929)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. April 2021 - 2 B 95/21 (https://dejure.org/2021,8929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 4 CoronaVV SL, § 7 Abs 3 S 1 CoronaVV SL
    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Testpflicht nach Saarland-Modell zulässig?

  • rechtsportal.de

    Verlangen der Vorlage eines negativen Tests als ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung zur Teilnahme an Gastronomie und kulturellen Veranstaltungen sowie Einkäufen im Einzelhandel; Sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Getesteten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen "Testpflichten" nach dem "Saarland-Modell" erfolglos - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Corona-"Testpflichten" nach "Saarland-Modell" haben vorerst Bestand - Corona-"Testpflichten" nach "Saarland-Modell" haben vorerst Bestand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Testpflicht im "Saarland-Modell" ist rechtens - OVG weist Eilantrag gegen "Pflichttesten" nach dem sog. "Saarland-Modell" zurück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.369

    Corona-Schutzmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des VGH München (Az: 20 NE 21.369), der ein Betretungsverbot für Besucher eines Altenheims ohne Test auf § 28a Abs. 1 Nr. 15 IfSG gestützt habe.

    So habe etwa der VGH München (20 NE 21.369) im Hinblick auf eine etwaige Ungleichbehandlung bzw. Privilegierung von Geimpften zu Ungeimpften ausgeführt, dass angesichts des Ziels der Maßnahmen, die Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen, ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben sei.

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv; …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Aus dem gleichen Grund lasse sich aus den Entscheidungen des OVG Bautzen betreffend die Testpflicht an Schulen (3 B 81/21) und für Arbeitgeber (3 B 83/21) nichts für den hiesigen Problemkreis herleiten.

    Die eine Auslegung begrenzende Wortlautgrenze wird daher nicht überschritten, wenn statt einer voraussetzungsunabhängigen Ausübung eine solche an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft wird.[vgl. ausführlich zum Vorliegen einer Beschränkung infolge einer "Testpflicht" OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris][vgl. ausführlich zum Vorliegen einer Beschränkung infolge einer "Testpflicht" OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris].

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Rn. 9 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Aus dem gleichen Grund lasse sich aus den Entscheidungen des OVG Bautzen betreffend die Testpflicht an Schulen (3 B 81/21) und für Arbeitgeber (3 B 83/21) nichts für den hiesigen Problemkreis herleiten.
  • VG Potsdam, 29.03.2021 - 6 L 258/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Allgemeinverfügung über eine Testpflicht zum …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Dementsprechend habe auch das VG Potsdam mit Beschluss vom 26.3.2021 (VG 6 L 258/21) die Testpflicht für den Einkauf für die Stadt Potsdam aufgehoben, weil eine solche Pflicht von § 28a IfSG nicht gedeckt sei.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ] Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Ansatz des stufenweisen Hochfahrens eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar ist.[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris] Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden.
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,[vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris][vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Rn. 9 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Rn. 15 3. Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der Notwendigkeit der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests als Voraussetzung für das Aufsuchen von Kulturveranstaltungen, der Gastronomie und des Einzelhandels sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21
    Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris].
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 3 MR 15/21

    Corona-Krise;Verbot von außerschulischen Bildungsangeboten als …

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21

    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu …

    Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene "Testpflicht" - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat[2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals][2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals] - einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.[Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris][Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris] Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich keineswegs um eine "echte" Pflicht zur Vornahme eines "Coronatests" handelt, da es dem Antragsteller freigestellt bleibt, ob er etwa an Kulturveranstaltungen teilnimmt oder die Gastronomie aufsucht, und sich die Notwendigkeit der Vorlage eines Negativtests nicht auf solche Einrichtungen erstreckt, die der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (etwa Arztbesuche, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VO-CP, oder Lebensmitteleinkäufe).

    Dem kann nach dem Kenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens nicht gefolgt werden.[Vgl. zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Getesteten und Ungetesteten bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 -, juris][Vgl. zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Getesteten und Ungetesteten bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 -, juris] Das RKI führt hierzu aus, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv werde, sei niedrig, aber nicht Null.

  • OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21

    Corona-Eilverfahren: Testpflicht im Einzelhandel (Sportgeschäft)

    7 vgl. dazu bereits die Beschlüsse des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, jeweils bei juris.
  • OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21

    Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals während der Corona-Pandemie (Saarland)

    Die deutliche Ausweitung der Tests ist nach dem vom Antragsgegner gegenwärtig verfolgten "Saarland-Modell" ein ganz wesentlicher Baustein, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen.[vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - , veröffentlicht als Pressemitteilung des Gerichts bei juris][vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - , veröffentlicht als Pressemitteilung des Gerichts bei juris].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2021 - 13 B 271/21

    Abhängen des Betretens des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen Tests …

    Rn. 36 Vgl. zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Einzelhandels bereits: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 8; sowie allgemein zur neuen Rechtslage durch Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397): OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 13 B 1731/20.NE -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2021 - 2 B 95/21 -, juris, Rn. 10, wonach es sich bei dem Erfordernis zur Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests für den Zutritt in ein Ladenlokal um eine Beschränkung i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG handelt.
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