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| BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 |
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Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ...
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Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 64 S 1 BVerfGG, Art 223 Abs 1 AEUV, EGBes 772/2002
Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ... - Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien
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Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien
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Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien
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Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (19)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig
- faz.net (Pressebericht, 26.02.2014)
Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig
- lto.de (Kurzinformation)
Europawahl - Parlament funktioniert auch ohne Dreiprozenthürde
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Europawahl - und keine 3%
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.02.2014)
Verfassungsgericht kippt Drei-Prozent-Hürde bei Europawahl
- jean-monnet-saar.eu (Kurzinformation)
Drei-Prozent-Sperrklausel in Deutschland verfassungswidrig: Chancen für Kleinparteien steigen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Europawahl: 3-Prozent-Klausel ist verfassungswidrig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bundesverfassungsgericht kippt Drei-Prozent-Hürde im Europawahlrecht - Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 22.11.2013)
Mündliche Verhandlung in Sachen "Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht" // Verhandlungsgliederung
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 22.11.2013)
Mündliche Verhandlung in Sachen "Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht" // Verhandlungsgliederung
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2013)
Verfassungsklage: Karlsruhe prüft Dreiprozenthürde bei Europawahl
- Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.02.2014)
Bundesverfassungsgericht will Sperrklausel-Urteil am 26. Februar verkünden
- spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2013)
Reform: Bundestag beschließt Dreiprozenthürde bei Europawahl
- taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2013)
Drei-Prozent-Hürde bei Europawahl: Immer auf die Kleinen
- spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.10.2013)
Sperrklausel: Piratenpartei klagt gegen Dreiprozenthürde bei Europawahl
Besprechungen u.ä. (12)
- zjs-online.com
(Entscheidungsbesprechung)
GG Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; EuWG § 2 Abs. 7; DWA Art. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1
Drei-Prozent-Klausel im Europawahlgesetz - internet-law.de (Kurzanmerkung)
Ein paar Gedanken zu den Sperrklauseln bei Wahlen
- nomos.de
(Entscheidungsbesprechung)
Ein (Bären-)Dienst an der Europäischen Demokratie? Zur Aufhebung der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht (Prof. Dr. Markus Kotzur und Felix Heidrich; ZEuS 2014, 259-272)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Franken für Deutschland? Zeit für ein einheitliches EU-Wahlrecht!
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Und täglich grüßt das Murmeltier…
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Politisierung des Europaparlaments: Für Karlsruhe nichts als "spekulativ”
- faz.net (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 27.02.2014)
Höchstrichterlicher Populismus
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Sperrklausel-Entscheidung
- sueddeutsche.de (Pressekommentar, 26.02.2014)
Urteil zur Drei-Prozent-Hürde: Das Europaparlament - ein Rummelplatz?
- taz.de (Pressekommentar, 26.02.2014)
Sieg der Demokratie
- juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Nun sag, wie hast Du‘s mit der Europäischen Union?
- jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)
Keine deutsche Sperrklausel bei der Europawahl
Sonstiges (4)
- Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)
Urteilsverkündung in Sachen "Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
- Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)
Urteilsverkündung in Sachen "Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
- researchgate.net
(Dokument mit Bezug zur Entscheidung)
Funktionen und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments - Stellungnahme anlässlich des Verfahrens über die Wahlprüfungsbeschwerden (Prof. Dr. Andreas Maurer)
Verfahrensgang
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13
- BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 2238/13
Papierfundstellen
- BVerfGE 135, 259
- NJW 2014, 1431
- NVwZ 2014, 439
- EuZW 2014, 360
- DVBl 2014, 507
- DÖV 2014, 350
Wird zitiert von ... (89) Zitiert selbst (31)
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Der mit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 129, 300).Insbesondere wird es heute gemeinsam mit dem Rat nicht nur als Gesetzgeber tätig (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV; vgl. dazu BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ); es wählt gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 EUV auch den Präsidenten der Europäischen Kommission.
Die Abgeordneten haben sich in der siebten Wahlperiode 2009 bis 2014 zu sieben Fraktionen zusammengeschlossen, die sich zuletzt wie folgt zusammensetzten: Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) - EVP -, 274 Abgeordnete; Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament - S&D -, 194 Abgeordnete; Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa - ALDE -, 85 Abgeordnete; Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz - GREENS/EFA -, 58 Abgeordnete; Europäische Konservative und Reformisten - ECR -, 57 Abgeordnete; Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke - GUE/NGL -, 35 Abgeordnete; Fraktion "Europa der Freiheit und der Demokratie" - EFD -, 31 Abgeordnete; 32 Abgeordnete sind fraktionslos (zu den Verhältnissen zu Beginn der Wahlperiode vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Rn. 8 2. Die bei der Europawahl 2009 zur Anwendung gekommene Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 17. März 2008, BGBl I S. 394) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG und daher nichtig erklärt, weil unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht zu rechtfertigen sei.
Rn. 37 Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).
Die verfassungsrechtliche Prüfung der Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG ist entgegen der - im vorliegenden Verfahren erstmals vorgetragenen - Auffassung des Deutschen Bundestages auch nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Danach gibt der Direktwahlakt nur einen Gestaltungsrahmen für den Erlass nationaler Wahlrechtsvorschriften vor, die selbst aber den verfassungsrechtlichen Bindungen des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegen (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 129, 300 ).
Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Rn. 48 bb) Aufgrund der durch europäisches Recht (Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 EuWG angeordneten Verhältniswahl ist der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Europawahlgesetzes verpflichtet, für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen (BVerfGE 129, 300 ; zur Erfolgswertgleichheit im nationalen Recht zuletzt BVerfGE 131, 316 ).
Rn. 49 cc) Die von Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV-Lissabon vorgesehene degressiv proportionale Kontingentierung der auf die Mitgliedstaaten entfallenden Sitze verlangt weder noch rechtfertigt sie Abstriche vom wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Verhältnis zwischen den Teilnehmern an der Wahl des deutschen Abgeordnetenkontingents (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Die Sperrklausel bedarf daher - im Grundsatz nicht anders als eine Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. zu dieser BVerfGE 129, 300 ) - der Rechtfertigung.
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).
Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).
Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ).
Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Rn. 56 (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder (Wieder-)Einführung einer Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Dieser Gesichtspunkt ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Europawahlrechts vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei sich abzeichnenden relevanten, durch das Fehlen einer Sperrklausel bedingten Beeinträchtigungen der Funktionen des Europäischen Parlaments der Deutsche Bundestag - anders als es bei Einbußen seiner eigenen Funktionsfähigkeit der Fall sein könnte - in der Lage ist, das Europawahlrecht in der nötigen Weise zu ändern (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Rn. 59 gg) Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ).
Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).
Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Dürfte der Gesetzgeber frei darüber befinden, von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht zieht, würde eine gerichtliche Kontrolle gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, einschließlich deren tatsächlicher Grundlagen, unmöglich gemacht (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände kann die Drei-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Im Wesentlichen im Anschluss an die von den Richtern Di Fabio und Mellinghoff formulierte abweichende Meinung zum Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300 ) soll den Schwierigkeiten, hinzunehmende Erschwerungen der Mehrheitsbildung bei einer großen Zahl von Vertretern kleiner Parteien im Parlament abzugrenzen gegenüber nicht mehr hinzunehmenden und damit Sperrklauseln rechtfertigenden Funktionsbeeinträchtigungen, dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Abgrenzung weitergehend als nach der Rechtsprechung des Senats der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen werden soll.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es bei der Wahlgesetzgebung um die Grundbedingungen politischer Konkurrenz geht, ist eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle unausweichlich (vgl. bereits BVerfGE 129, 300 ).
Rn. 66 1. Der Senat hat im Urteil vom 9. November 2011 festgestellt, dass die bei der Europawahl 2009 gegebenen und fortbestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine hinreichenden Gründe bieten, die den mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Rn. 69 Konkrete Bestrebungen anderer Mitgliedstaaten, Hemmnisse für den Zugang kleiner Parteien zum Europäischen Parlament zu beseitigen (zu deren Relevanz für die verfassungsrechtliche Beurteilung nationaler Sperrklauseln vgl. BVerfGE 129, 300 ), sind gegenwärtig nicht erkennbar.
Rn. 72 Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition auf europäischer Ebene unter Umständen dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht rechtfertigen kann, wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Verhältnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist (vgl. - auch zur bislang bestehenden Interessenlage im Institutionengefüge der Union - BVerfGE 129, 300 ).
Eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Aufgaben und Befugnisse der europäischen Institutionen wird jedoch nicht angestrebt (vgl. zu den Grenzen einer Fortentwicklung des institutionellen Gefüges unter Geltung der Verträge in der Fassung des Vertrags von Lissabon BVerfGE 123, 267 ; zu Einzelheiten der geltenden Zuständigkeitsordnung BVerfGE 129, 300 ).
Es würde auch der Offenheit des politischen Prozesses, der für die parlamentarische Debatte gerade im Hinblick auf mögliche Umstrukturierungen wesentlich ist und zu dem kleine Parteien einen wichtigen Beitrag leisten können (vgl. BVerfGE 129, 300 ), nicht gerecht.
Rn. 78 (1) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Zusammenarbeit der beiden großen Fraktionen im Europäischen Parlament, welche die parlamentarische Praxis bislang geprägt hat (vgl. BVerfGE 129, 300 ), aufgrund der Benennung von (konkurrierenden) Spitzenkandidaten der Parteien, wie von Vertretern des Europäischen Parlaments in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Zukunft nicht mehr oder in signifikant geringerem Umfang stattfindet.
So kann es Gründe für die Annahme geben, dass die beiden großen Fraktionen, die regelmäßig eine absolute Mehrheit der Mandate auf sich vereinen (vgl. BVerfGE 129, 300 ), auch weiterhin in einer Vielzahl von Fällen an einer Zusammenarbeit interessiert, wenn nicht sogar auf eine solche angewiesen sind.
Rn. 79 (2) Darüber hinaus kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die bislang praktizierte flexible Mehrheitsbildung im Parlament (vgl. BVerfGE 129, 300 ) durch die Zuwahl neuer Abgeordneter kleiner Parteien nennenswert erschwert würde.
Rn. 81 Soweit zur Verteidigung der angegriffenen Sperrklausel auf die Schwierigkeit hingewiesen wird, qualifizierte Mehrheiten im Europäischen Parlament zu erreichen, ist ferner daran zu erinnern, dass die Anordnung qualifizierter Mehrheiten in den Verträgen gerade auf eine breite Zustimmung im Europäischen Parlament zielt und nicht zuletzt mit Blick auf das institutionelle Gleichgewicht mit den anderen Organen (Art. 13 EUV) in Kauf nimmt, dass das Europäische Parlament bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten keine durchsetzbare Position erlangt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).
Auch wenn die Integrationskraft der Fraktionen im Europäischen Parlament nicht überbewertet werden darf und im Zuge einer intensiveren Politisierung die Bereitschaft einer Fraktion, Abgeordnete aufzunehmen, die auf nationaler Ebene als Konkurrenten auftreten, abnehmen könnte, sind die Anreize für die Anbindung von Abgeordneten an eine Fraktion doch beträchtlich, so dass nicht ohne weiteres von einer unverträglich hohen Anzahl fraktionsloser Abgeordneter ausgegangen werden kann (vgl. dazu bereits BVerfGE 129, 300 ).
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
Sperrklausel Kommunalwahlen
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Der Beitritt im Verfahren 2 BvE 7/13 ist gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG zulässig (vgl. BVerfGE 120, 82 ).Rn. 37 Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).
Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Rn. 56 (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder (Wieder-)Einführung einer Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).
Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).
Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände kann die Drei-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
Grundmandatsklausel
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).
Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Rn. 59 gg) Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
5%-Sperrklausel III
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Rn. 46 a) aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlrechtsgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 ), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).
Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).
- BVerfG, 04.12.2013 - 2 BvE 6/13
Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen …
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
- 2 BvE 6/13 -,.Der Antrag der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. im Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 wird als unzulässig verworfen.
Der Deutsche Bundestag hat durch den Beschluss von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes, in Kraft getreten am 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3749), die Antragstellerinnen der Verfahren 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, die Beigetretene im Verfahren 2 BvE 7/13 sowie die Antragstellerinnen zu 1., 8. und 10. im Verfahren 2 BvE 6/13 in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
Rn. 31 Der Antrag der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. in dem Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 ist unzulässig.
Der Antrag der übrigen Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvE 6/13 und die Anträge in den weiteren Organstreitverfahren, soweit sie sich gegen den Deutschen Bundestag richten, sowie die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Rn. 32 Das Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 ist für die Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. nicht jeweils durch ihren satzungsgemäßen Vertreter oder durch ihren Vorstand und damit nicht wirksam eingeleitet worden.
- BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
Gesamtdeutsche Wahl
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Rn. 56 (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56
5%-Sperrklausel II
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Rn. 46 a) aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlrechtsgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 ), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).
Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Insbesondere wird es heute gemeinsam mit dem Rat nicht nur als Gesetzgeber tätig (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV; vgl. dazu BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ); es wählt gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 EUV auch den Präsidenten der Europäischen Kommission.Rn. 49 cc) Die von Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV-Lissabon vorgesehene degressiv proportionale Kontingentierung der auf die Mitgliedstaaten entfallenden Sitze verlangt weder noch rechtfertigt sie Abstriche vom wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Verhältnis zwischen den Teilnehmern an der Wahl des deutschen Abgeordnetenkontingents (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ).
Eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Aufgaben und Befugnisse der europäischen Institutionen wird jedoch nicht angestrebt (vgl. zu den Grenzen einer Fortentwicklung des institutionellen Gefüges unter Geltung der Verträge in der Fassung des Vertrags von Lissabon BVerfGE 123, 267 ; zu Einzelheiten der geltenden Zuständigkeitsordnung BVerfGE 129, 300 ).
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Rn. 37 Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).Rn. 48 bb) Aufgrund der durch europäisches Recht (Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 EuWG angeordneten Verhältniswahl ist der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Europawahlgesetzes verpflichtet, für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen (BVerfGE 129, 300 ; zur Erfolgswertgleichheit im nationalen Recht zuletzt BVerfGE 131, 316 ).
- BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr
- BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
Überhangmandate II
- BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
Arbeitnehmerüberlassung
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Rechenschaftsbericht
- BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95
Bayerische Kommunalwahlen
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91
Wahlprüfungsumfang
- BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
§ 10b EStG
- BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Nachwahl
- BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02
Kommunalwahl-Sperrklausel II
- BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60
Reserveliste Nordrhein-Westfalen
- BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54
5%-Sperrklausel I
- BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62
Wahlkreise
- BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94
Normwiederholung
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Auch die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt unverändert nach nationalem Recht und wirft insoweit keine unionsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 104, 214 ; 129, 300 ; 135, 259 ). - BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
Wenn der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wiederholt, stellt diese einen neuen verfassungsrechtlichen Prüfungsgegenstand dar (vgl. dazu BVerfGE 96, 260 ; 102, 127 ; vgl. auch BVerfGE 135, 259 ). - VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20
Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig
Es trifft zwar zu, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung als zwingender Grund anerkannt ist, der Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit von Parteien rechtfertigen kann (vgl. BVerfG…, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 [92] = juris Rn. 28; BVerfG…, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 [97] = juris Rn. 42; BVerfG…, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [418] = juris Rn. 44; BVerfG…, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [107] = juris Rn. 109; BVerfG…, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1, 7/07 -, BVerfGE 121, 266 [298] = juris Rn. 98; BVerfG…, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 -, BVerfGE 132, 39 [50] = juris Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE, 5-10, 12/13, 2 BvR 2220, 2221, 2238/13 -, BVerfGE 135, 259 [286] = juris Rn. 54).
- BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ).Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 ).
Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ).
- BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …
Usurpieren Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen Aufgaben und Befugnisse, die ihnen das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm nicht übertragen hat, so verletzen sie damit den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern der Volkssouveränität, weil sie den Bürger einer öffentlichen Gewalt aussetzen, die er nicht legitimiert hat und auf die er angesichts des institutionellen Gefüges zwischen den Organen der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ; 135, 259 ;… Calliess, in: Bauer/Huber/Sommermann, Demokratie in Europa, 2005, S. 281 ;… P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR X, 3. Aufl. 2012, § 214 Rn. 102 f.) auch nicht in Freiheit und Gleichheit wirkungsvoll Einfluss nehmen kann. - BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos
Rn. 59 1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 135, 259 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 135, 259 ).
Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs.
Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).
Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).
Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Rn. 65 cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Die Bewertung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl ist, da die Rechtfertigung der Sperrklausel sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der zu wählenden Volksvertretung bemisst, nicht auf die Wahl anderer parlamentarischer Vertretungen übertragbar (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).
Rn. 76 Die Notwendigkeit einer Neubewertung der Norm ergibt sich ferner nicht aus den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament, da das Gericht in diesen Entscheidungen ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen, die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das Europäische Parlament keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im Bundestagswahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu reagieren (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 135, 259 ).
- BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …
Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt damit im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163).
Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 164).
Rn. 221 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine Sperrklausel zu einer Ungleichgewichtung der Wahlstimmen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 5, 77 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
Auch das Europawahlgesetz, das bis 2014 eine Sperrklausel vorsah (vgl. BVerfGE 135, 259 ), erlaubt diese Form der Listenverbindung (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 6 EuWG).
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …
Als parlamentarische Opposition stellen sie die natürlichen Gegenspieler von Regierung und regierungstragender Mehrheit dar (sogenannter neuer oder innerparlamentarischer Dualismus; vgl. auch BVerfGE 49, 70 ; 129, 300 ; 135, 259 ). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46;… Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 59; VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44).Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (…vgl. BVerfG, Urteile vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 86, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 52).
Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (…vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 108 f., vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 87 f., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 53 f.;… Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 61 f.; VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48 f.).
Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird (…vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 110…, vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 89, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 55;… Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 64; VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48 f.).
Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 54, …und Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 62).
74 In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an Sperrklauseln und deren verfassungsgerichtliche Kontrolle zunächst für die kommunale Ebene - insoweit als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein - und sodann auch für die Wahlen zum Europaparlament verschärft (…vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 124 ff., vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 91 ff., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -,BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 59 ff.;… einen im Vergleich zu den früheren Entscheidungen restriktiveren Charakter attestieren der neueren Sperrklausel-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa auch Dreier, in: ders. [Hrsg.], GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 28 Rn. 66;… Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Auflage 2010, Art. 28 Abs. 1 Rn. 101;… Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Kommentierung: Dezember 2014, Art. 28 Abs. 1 Rn. 105; offen gelassen von BVerfG…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 75).
77 In seiner Entscheidung zur 3 %-Sperrklausel bei der Europawahl hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass jedenfalls in Bezug auf Volksvertretungen, bei denen der Wahlrechtsgesetzgeber auf etwaige durch interne Zersplitterung bedingte Funktionsstörungen reagieren könne, der durch eine Sperrklausel bewirkte schwerwiegende Eingriff in die Wahlgleichheit nicht schon unter Aspekten der Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit gerechtfertigt sei, sondern nur bei konkret absehbaren Funktionsstörungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 63).
78 (4) Unabhängig von dieser veränderten materiellen Sichtweise, die teilweise auf Kritik gestoßen ist (…vgl. die Sondervoten zu BVerfG, Urteile vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 147 ff., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Sondervotum Rn. 5 ff.; Grzeszick, NVwZ 2014, 537 [538 ff.];… Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Kommentierung: Dezember 2014, Art. 28 Abs. 1 Rn. 106), hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor bereits prozedurale Voraussetzungen für die Einführung und fortlaufende Überprüfung von Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht in Bezug auf die frühere 5 %-Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz konkretisiert (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, OVGE 44, 301 [312 ff.], …und vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14, 15/98 -, OVGE 47, 304 = juris, Rn. 64 ff.; ebenso für sonstige Zugangshürden VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 56 ff.).
95 (1) Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs ist es Sache des Gesetzgebers - nicht des Gerichts -, alle zur Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel relevanten Gesichtspunkte heranzuziehen und abzuwägen und seine Prognose künftiger Funktionsstörungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 124…, vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 91, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 59;… VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14, 15/98 -, OVGE 47, 304 = juris, Rn. 65, 86, …und vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 55).
Es ist gerade Sinn und Zweck der Debatte in einem Parlament oder einer kommunalen Volksvertretung, entsprechende Anregungen politisch zu verarbeiten und diesen Vorgang sichtbar zu machen (…vgl. BVerfG, Urteile vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 126, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 76;… ablehnend Roth, Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer 3 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen durch Verfassungsänderung, insbesondere für das Land Nordrhein-Westfalen, 2015, S. 46 ff.).
Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (…vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.).
151 dd) Bei welchem Quorum diese Grenze unter Berücksichtigung auch der jeweils herrschenden politischen Verhältnisse (zur Situationsgebundenheit der Beurteilung wahlrechtlicher Differenzierungen vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 56, …und Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 65, jeweils m. w. N.) zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …
Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und einem Staatsorgan eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92; insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).
Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 9/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19
Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 15/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
- BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 …
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
- VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19
Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 11/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und …
- BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 16/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 17/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 18/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
- BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen …
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14
Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der …
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12
Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …
- VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien
- VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19
Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.04.2025 - VGH O 11/24
Erfolglose Anträge der AfD im Organstreitverfahren betr in den Sozialen Medien …
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14
Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der …
- BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15
Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 114/24
Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20
Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 101/24
Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 124/24
Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23
Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung
- BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren
- VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20
Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des …
- BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die …
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20
Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs 2 S 1 LWG (juris: …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 7/25
Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 118/24
Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19
Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land …
- BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer …
- BVerfG, 10.12.2024 - 2 BvE 15/23
Unterschriftenquoren Bundestagswahl II - Organklage gegen …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20
Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona, …
- VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21
Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn; …
- BVerfG, 30.09.2024 - 2 BvR 150/24
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen gegen gerichtliche …
- BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23
Erfolgreicher Eilantrag eines Strafgefangenen auf Gewährung einer …
- VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15
Drei-Prozent-Sperrklausel
- BVerfG, 08.04.2015 - 2 BvR 35/12
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bei Nichtvorlage …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 - VerfGH 30/23
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften über …
- BVerfG - 2 BvR 1989/12 (anhängig)
Verfassungsbeschwerdeschrift
- VG Arnsberg, 05.12.2019 - 12 K 7751/17
Teilerfolg für Kläger im Streit um Redezeiten im Rat der Stadt Brilon
- VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21
Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP
- VerfGH Thüringen, 14.05.2025 - VerfGH 15/24
Unzulässiger Antrag des Thüringer Landesverbandes der ÖDP im Organstreitverfahren …
- VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
Organstreit über die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16
Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen …
- VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14
Nichtberücksichtigung von Stimmen für an der Fünfprozenthürde gescheiterte …
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen in eine …
- VerfG Hamburg, 11.12.2014 - HVerfG 3/14
- VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17
Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern …
- VG München, 22.07.2015 - M 7 K 14.3609
Anfechtung der Bezirksausschusswahl; Unterschriftenquoren für neue Wahlvorschläge
- BVerfG - 2 BvR 1289/12 (anhängig)
- BVerfG - 1 BvR 618/13 (anhängig)
- VerfGH Saarland, 04.07.2023 - Lv 7/22
Wahlprüfungsbeschwerde; Normenkontrolle; Wahlrechtsgleichheit; …
- VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16
Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig; …
- BVerfG - 1 BvR 1145/13 (anhängig)
- VG Münster, 23.03.2023 - 1 L 871/22
Anordnungsanspruch; Autonomie; Betroffenheit; Bundestagswahl; Deklaratorischer …
- VG Trier, 16.12.2014 - 1 K 1533/14
Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20
Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm; …
- VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19
Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches …
- EGMR, 15.04.2014 - 28881/07
[FRE]
- BVerfG - 2 BvL 4/12 (anhängig)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 38/22
Organstreitverfahren gegen die für die Landtagswahl geltende 5 %-Sperrklausel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2025 - 15 A 1625/23
- VerfG Brandenburg, 12.12.2025 - VfGBbg 12/25
- BVerfG - 2 BvE 8/13 (anhängig)
- VG Berlin, 02.12.2021 - 2 K 45.19
Informationszugang zu ministerialen Formulierungshilfen für den Bundestag zum …
- BVerfG - 2 BvE 5/13 (anhängig)
- VG Kassel, 06.03.2014 - 3 K 418/13
Wahl zum Senat der Universität
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