Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2024 - C-66/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23
- EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Rn. 28 Insbesondere verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten, ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Außerdem müssen diese Ziele nicht in dem Rechtsakt enthalten sein, der auch die geschützten Arten und Lebensräume eines bestimmten BSG betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 64).
- EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Rn. 39 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie die zu treffenden Maßnahmen in drei Kategorien unterteilt, und zwar in Erhaltungs-, Vorbeugungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Abs. 1, 2 bzw. 4 dieses Artikels (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen haben (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.04.2018 - C-441/17
Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Rn. 31 Diese Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken, sondern müssen je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 34 Im Übrigen hat Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie den Erlass der Schutzmaßnahmen zum Gegenstand, die für die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Arten, die in den ausgewiesenen BSG vorkommen, nötig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 210).
- EuGH, 19.05.1998 - C-3/96
Kommission / Niederlande - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Somit muss ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es solche Arten gibt, für diese Arten insbesondere BSG bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C-3/96, EU:C:1998:238, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass das Ziel der Bildung eines zusammenhängenden Netzes von BSG gemäß Art. 4 Abs. 3 der Vogelschutzrichtlinie möglicherweise nicht erreicht würde, wenn sich die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung entziehen könnten, sofern sie andere besondere Schutzmaßnahmen für ausreichend halten, um das Überleben und die Vermehrung der geschützten Arten zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C-3/96, EU:C:1998:238, Rn. 58).
- EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Rn. 45 Im Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105), zur Habitatrichtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungszielen für die gemäß der Habitatrichtlinie ausgewiesenen Gebiete besteht, auch wenn in dieser Richtlinie von dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich die Rede ist; diese Auslegung ist auf die Vogelschutzrichtlinie übertragbar. - EuGH, 12.04.2018 - C-323/17
People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.12.2007 - C-418/04
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die zur Erhaltung dieser Arten erforderlichen Maßnahmen zu erlassen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.03.2003 - C-240/00
Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Schutz der wild lebenden …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Rn. 23 Nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten zudem die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze in den Wanderungsgebieten der in Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten zu BSG erklären (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2003, Kommission/Finnland, C-240/00, EU:C:2003:126, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig
Rn. 91 Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:733] -.Zwar sind danach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) und Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne Schutzgebiet hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 59).
Erhaltungsziele sind dabei nicht nur für diejenigen Arten, für die ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, sondern für alle nach Art. 4 VS-RL schutzwürdigen und in dem betreffenden Gebiet in erheblicher Menge vorkommenden Vogelarten festzulegen, auch wenn das Schutzgebiet für sie nicht ausgewiesen ist (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 48 f.).
Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob für ihn nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - ein entsprechendes Erhaltungsziel hätte festgelegt werden müssen.
Rn. 111 bb) Nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) verspätet und zudem nicht hinreichend substantiiert ist das Klagevorbringen, soweit die Kläger erstmals in der Replik geltend machen, dass nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - neben dem Großen Mausohr auch die Anhang-II-Arten Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziel zu berücksichtigen gewesen seien.
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2025 - 14 S 433/23
Inanspruchnahme der Natura 2000-Gebiete "Schauinsland" und "Südschwarzwald" mit …
Er verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2024 (Rs. C-66/23 - ZUR 2025, 95).Rn. 86 Der Kläger beruft sich in seinem Schriftsatz vom 13.02.2025 auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Griechenland (Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-66/23 - juris) und rügt, dass die Ausweisung des Vogelschutzgebiets "Südschwarzwald" gemessen daran fehlerhaft erfolgt sei.
Eine geänderte Rechtslage folgt weiter nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2024 (Rs. C-66/23 - ZUR 2025, 95 - juris).
Denn der Senat müsste sich jedenfalls auch eine Überzeugung davon verschaffen, dass die gerügten Arten auch seinerzeit schon in dem Schutzgebiet vorkamen, wobei entgegen dem Klagevorbringen teils ggf. weiter danach zu differenzieren wäre, ob dies "in erheblicher Menge" der Fall war (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-66/23 - ZUR 2025, 95 - juris Rn. 49).
Denn so wie bisher in der Literatur diskutiert wurde, die Pflicht zur Festlegung von Erhaltungszielen müsse sich (jedenfalls) auf die in einem Gebiet vorkommenden, nichtcharakteristischen Arten in ungünstigem Erhaltungszustand erstrecken (…Möckel, a. a. O.), gibt die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zu erkennen, dass es bei regelmäßig vorkommenden, nicht gefährdeten Vogelarten auch mit Schutzmaßnahmen in speziell für diese Arten ausgewiesenen Gebieten sein Bewenden haben könnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.02.2024 zur Rechtssache C-66/23, juris Rn. 63).
Der Europäische Gerichtshof führt weiter aus, dass der rechtliche Schutzstatus, mit dem die Schutzgebiete ausgestattet sein müssen, nicht bedeute, dass Erhaltungsziele für jede Art gesondert angegeben werden müssen und auch nicht zwingend in dem Rechtsakt enthalten sein müssen, der auch die geschützten Arten eines bestimmten Schutzgebiets betrifft (EuGH, Urteil vom 12.09.2024 a. a. O. Rn. 57).
Rn. 95 Gegenstand der Erhaltungsziele in Vogelschutzgebieten sind die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten genannten Vogelarten, also die in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten und die in diesem Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, ohne dass insoweit eine Beschränkung auf die für Ausweisung maßgeblichen Arten erfolgen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - Rs. C-66/23 - juris Rn. 48 f., 59).
- BVerwG, 18.11.2025 - 9 A 17.25
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A1 (Anschlussstelle …
Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia - NuR 2024, 760).Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:EU:C:2024:733] - NuR 2024, 760 Rn. 40).
Der Standard-Datenbogen ist daher nur zur vorläufigen Information heranzuziehen; die darin enthaltenen Informationen bedürfen einer - dann vorrangigen - gesonderten Festlegung (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:150], Rn. 45).
Wenngleich dabei den Arten, für die ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, naturgemäß ein prioritärer Status zugutekommt, kann das Vorkommen weiterer Arten - d. h. solcher Arten, für deren Erhaltung das Besondere Schutzgebiet zwar geeignet, aber nicht am besten geeignet ist - in dem betreffenden Gebiet nicht außer Acht gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 42, 47 ff., 52 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66/23 Rn. 27).
Hierfür spricht allerdings, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL das gleiche Schutzniveau für Habitate von Arten gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 41; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:150] Rn. 44, 50).
Denn ungeachtet dessen sind danach nicht alle geschützten Arten zu berücksichtigen, sondern nur solche, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen und nicht nur selten beobachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 48 f.).
Rn. 38 d) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10. März 2025 die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung aller Vogelschutzgebiete einschließlich des VSG "Ahrgebirge" in Rheinland-Pfalz behauptet, erfolgte dies nach Ablauf der Klagebegründungsfrist und erschöpft sich darüber hinaus sein Vorbringen im Wesentlichen in der Wiedergabe des Inhalts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - (NuR 2024, 760).
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2026 - 1 C 10023/25
Abendsegler; Abschaltalgorithmus; Abschaltung; Abschaltzeit; Abweichung; Ankunft; …
Nach dem Urteil des EuGH vom 12. September 2024 - C-66/23 - seien für jedes einzelne besondere Schutzgebiet hinsichtlich aller in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL -) aufgeführten Vogelarten und der dort nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen rechtlich festzulegen.Rn. 98 Der Kläger kann die Wirksamkeit der Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz und den dadurch bewirkten Schutzregimewechsel schließlich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, veröffentlicht in juris) sowie auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 22. Februar 2024 (ebenfalls veröffentlicht in juris) mit Erfolg in Frage stellen.
Hierzu hat der EuGH - im Anschluss an die entsprechende Rechtsauffassung der Generalanwältin - entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a.a.O., Rn. 59).
Rn. 101 Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, juris Rn. 47 f.) festgestellten Verpflichtung, Erhaltungsziele für die ausgewählten Schutzgebiete nicht nur für die Arten festzulegen, auf denen die Auswahl des jeweiligen Gebiets beruhte, sondern auch für andere gemäß § 4 VS-RL schutzwürdige Arten, sofern deren Vorkommen in dem Gebiet erheblich ist.
Rn. 117 Danach konnte im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - und kann derzeit auch weiterhin - nicht von der Zweckdienlichkeit oder gar Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für solche Arten im Sinne des Urteils des EuGH vom 12. September 2024 (a. a. O., Rn. 54) ausgegangen werden, so dass bereits von daher keine Veranlassung bestanden hat, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf diese auszudehnen.
Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:EU:C:2024:733] - NuR 2024, 760 Rn. 40).
- EuGH, 14.11.2024 - C-47/23
Kommission/ Deutschland (Détérioration des prairies maigres de fauche) - …
Rn. 113 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzniveau u. a. nach Maßgabe der für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu bestimmen ist (Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a., C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 43). - OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2026 - 1 C 10027/25
Genehmigung für Windkraftanlagen im Vogelschutzgebiet "Westerwald" außer Vollzug …
Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, juris Rn. 47 f.) festgestellten Verpflichtung, Erhaltungsziele für die ausgewählten Schutzgebiete nicht nur für die Arten festzulegen, auf denen die Auswahl des jeweiligen Gebiets beruhte, sondern auch für andere gemäß Art. 4 VS-RL schutzwürdige Arten, sofern deren Vorkommen in dem Gebiet erheblich ist.Nach dem Urteil des EuGH vom 12. September 2024 - C-66/23 - seien für jedes einzelne besondere Schutzgebiet ( BSG ) hinsichtlich aller in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL -) aufgeführten Vogelarten und der dort nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen rechtlich festzulegen.
Der Kläger kann die Wirksamkeit der Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz und den dadurch bewirkten Schutzregimewechsel schließlich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, veröffentlicht in juris) sowie auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 22. Februar 2024 (ebenfalls veröffentlicht in juris) mit Erfolg in Frage stellen.
Hierzu hat der EuGH - im Anschluss an die entsprechende Rechtsauffassung der Generalanwältin - entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a.a.O., Rn. 59).
Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, juris Rn. 47 f.) festgestellten Verpflichtung, Erhaltungsziele für die ausgewählten Schutzgebiete nicht nur für die Arten festzulegen, auf denen die Auswahl des jeweiligen Gebiets beruhte, sondern auch für andere gemäß § 4 VS-RL schutzwürdige Arten, sofern deren Vorkommen in dem Gebiet erheblich ist.
Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:EU:C:2024:733] - NuR 2024, 760 Rn. 40).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2025 - 8 C 10217/21
Klage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Umfang der …
Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang nunmehr auch das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 in der Rechtssache C-66/23 zu beachten.Letztlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025 insbesondere noch auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 in der Rechtssache C-66/23 (veröffentlicht in juris) hingewiesen, aus dem sich ein erheblicher Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz ergebe.
Rn. 147 Der Kläger kann die Wirksamkeit der Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz und den dadurch bewirkten Schutzregimewechsel schließlich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, veröffentlicht in juris) sowie auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 22. Februar 2024 (ebenfalls veröffentlicht in juris) mit Erfolg in Frage stellen.
Hierzu hat der EuGH - im Anschluss an die entsprechende Rechtsauffassung der Generalanwältin - entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a.a.O., Rn. 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-27/25
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …
Denn sie müssen erst seit dem Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C-66/23, EU:C:2024:733), mit der Verpflichtung zur Festlegung dieser Erhaltungsziele rechnen.{FN:30} Urteil vom 12. September 2024 (C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 46).
{FN:32} Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 42).
{FN:33} Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C-66/23, EU:C:2024:733, insbesondere Rn. 45 und 46).
{FN:37} Vgl. Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 47 bis 49).
{FN:38} Urteil vom 12. September 2024, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C-66/23, EU:C:2024:733, insbesondere Rn. 48), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (Santa Caterina) (C-304/05, EU:C:2007:228, Nr. 34).
- EuGH, 16.07.2026 - C-27/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Richtlinie …
Rn. 47 In diesem Sinne hat der Gerichtshof auch entschieden, dass in den Abs. 3 und 4 von Art. 6 der Habitatrichtlinie, die gemäß deren Art. 7 auch auf BSG Anwendung finden und denen zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Ex-ante-Prüfung vorzunehmen und Pläne oder Projekte, die die betreffenden Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen, näher erläutert wird, dass bei den erforderlichen Prüfungen die für das jeweilige Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele einen "zwingenden Bezugspunkt" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, Elliniki OrnithologikiEtaireiau. a., C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 42).Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der rechtliche Status eines BSG solche Erhaltungsziele umfassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, Elliniki OrnithologikiEtaireiau. a., C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 46).
Dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (Urteil vom 12. September 2024, Elliniki OrnithologikiEtaireiau. a., C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 59).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen haben (Urteil vom 12. September 2024, Elliniki OrnithologikiEtaireiau. a., C-66/23, EU:C:2024:733, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 22.08.2025 - 9 A 14.25
Erfolglose Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur …
Rn. 14 c) Eine offenkundig unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften liegt auch nicht vor, soweit das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger in der Replik, nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:733] - seien neben dem Großen Mausohr auch die Anhang-II-Arten Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziel und die Arten Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus als charakteristische Arten des LRT 91E0* zu berücksichtigen gewesen, als nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F.) verspätet und unsubstantiiert zurückgewiesen hat.Rn. 20 Selbst wenn entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - zu Vogelschutzgebieten auch in FFH-Gebieten für alle schutzwürdigen Arten, die dort in erheblichem Umfang vorkommen, Erhaltungsziele festzulegen wären (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 48 f.), war der Vortrag, Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus seien bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung als Erhaltungsziele zu berücksichtigen gewesen, nicht hinreichend substantiiert.
Rn. 21 Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der es auch angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - ausdrücklich festgehalten hat, für die FFH-Verträglichkeitsprüfung diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im Lebensraumtyp aufweisen oder deren Populationserhaltung unmittelbar an dessen Erhalt gebunden ist und die für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps relevant sind (BVerwG…, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 394 m. w. N.).
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