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   EuGH, 29.06.2023 - C-444/21   

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EuGH, 29.06.2023 - C-444/21 (https://dejure.org/2023,15040)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2023 - C-444/21 (https://dejure.org/2023,15040)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - C-444/21 (https://dejure.org/2023,15040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Atlantische biogeografische Region - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 - Unterbliebene ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Umwelt; Richtlinie 92/43/EWG; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Besondere Schutzgebiete; Atlantische biogeografische Region; Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1; Unterbliebene Ausweisung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Atlantische biogeografische Region - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 - Unterbliebene ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-849/19

    Kommission/ Griechenland (Habitats dans la région biogéographique

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Zu ihr kommen hinzu die Verpflichtung, die Erhaltungsziele festzulegen (Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie), und die Verpflichtung, die Erhaltungsmaßnahmen festzulegen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 50).

    Die Kommission leitet die Verpflichtung, für jedes Gebiet spätestens binnen sechs Jahren konkrete Erhaltungsziele festzulegen, aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), ab.

    Die Festlegung dieser Prioritäten setzt allerdings voraus, dass die Erhaltungsziele festgelegt sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46).

    Entsprechend hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie festgestellt, dass, wenn die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten nach dieser Bestimmung so schnell wie möglich zu erfolgen haben, spätestens aber binnen sechs Jahren, nachdem ein Gebiet nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, auch die Festlegung der Erhaltungsziele, die für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten erforderlich sind und damit vor deren Festlegung festgelegt werden müssen, innerhalb dieser Frist zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 47 bis 53).

    Außerdem sind nur spezifische und konkrete Ziele Erhaltungsziele im Sinne der Habitatrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 59).

    Die Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssten, gemäß den Urteilen vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 76), im Rahmen dieser besonderen Schutzgebiete festgelegt und durchgeführt werden und damit innerhalb der Frist zu deren Ausweisung.

    Was die übrigen 193 Gebiete angehe, für die es Erhaltungsmaßnahmen gebe, seien letztere in Anbetracht der Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 86), für jede einzelne Art und jeden einzelnen Lebensraumtyp, die bzw. der in dem betreffenden Gebiet vorkomme, festzulegen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), müssten die Erhaltungsmaßnahmen nämlich auf die Erhaltungsziele gestützt sein.

    In der Klagebeantwortung wendet sich Irland gegen die Auslegung des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047), für die sich die Kommission ausspricht.

    Allgemeine Maßnahmen, Maßnahmen, die nur Leitlinien vorgäben, oder Maßnahmen, die zu ihrer wirksamen Durchführung einer Konkretisierung bedürften, genügten nicht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof habe entschieden, dass Erhaltungsmaßnahmen, die allgemein seien und nur Leitlinien vorgäben oder zu ihrer wirksamen Durchführung einer Konkretisierung bedürften, nicht genügten (Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 82).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen entsprechen, wobei die Bestimmung Letzterer voraussetzt, dass die Erhaltungsziele festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Festlegung der Erhaltungsziele eine notwendige Voraussetzung für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten und -ziele ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 50).

    Die Festlegung der Erhaltungsziele stellt demnach eine zwingend notwendige Stufe zwischen der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete und der Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen dar (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 52).

    Wie sich aus den Rn. 64 bis 70 des vorliegenden Urteils und dem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 42 bis 61), ergibt, verstößt ein Mitgliedstaat, der keine spezifischen konkreten Erhaltungsmaßnahmen erlässt, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-290/18

    Kommission/ Portugal

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Die Portugiesische Republik hatte in einem gegen sie eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren zu ihrer Verteidigung vorgebracht, dass bestehende nationale Erhaltungsmaßnahmen und -programme, die für die Behörden verbindlich seien, ab der Übermittlung der von ihr erstellten Liste an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf die betreffenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anwendbar seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 31).

    Hierzu hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 35).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Portugiesische Republik mit dem Vorbringen, dass die Verfahren zur Ausweisung der betreffenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete formal noch nicht abgeschlossen seien, nicht in Abrede stellte, dass sie diese Gebiete bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hatte (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 37).

    Die Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssten, gemäß den Urteilen vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 76), im Rahmen dieser besonderen Schutzgebiete festgelegt und durchgeführt werden und damit innerhalb der Frist zu deren Ausweisung.

    Was die übrigen 193 Gebiete angehe, für die es Erhaltungsmaßnahmen gebe, seien letztere in Anbetracht der Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 86), für jede einzelne Art und jeden einzelnen Lebensraumtyp, die bzw. der in dem betreffenden Gebiet vorkomme, festzulegen.

    Der Gerichtshof stelle in seiner Rechtsprechung nicht darauf ab, dass eigene oder individuelle Erhaltungsmaßnahmen für jede einzelne Art bzw. jeden einzelnen Lebensraumtyp getroffen werden müssten, sondern auf Erhaltungsmaßnahmen, die mit Blick auf die ökologischen Erfordernisse jeder Art und jedes Lebensraumtyps ergriffen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55).

    Der Gerichtshof habe entschieden, dass Erhaltungsmaßnahmen, die allgemein seien und nur Leitlinien vorgäben oder zu ihrer wirksamen Durchführung einer Konkretisierung bedürften, nicht genügten (Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 82).

    Die Mitgliedstaaten haben ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie, u. a. der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nötigen Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssen jedoch im Rahmen dieser besonderen Schutzgebiete festgelegt und durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52).

    Die Feststellung, dass Irland seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, die in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen, befreit es aber nicht von der Verpflichtung, für diese Gebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, und hindert nicht die Feststellung einer Vertragsverletzung im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52 bis 54).

    Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie verlangt aber, dass die Erhaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die ökologischen Erfordernisse der einzelnen Arten und Lebensraumtypen festgelegt werden, die in den in Rede stehenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung jeweils vorkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Die Kommission könne gemäß Art. 258 AEUV Klage auf Feststellung erheben, dass durch eine gegen die Vorschriften einer Richtlinie verstoßende allgemeine Praxis der Behörden eines Mitgliedstaats, die gegebenenfalls durch Einzelfälle illustriert werde, gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen worden sei (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27).

    Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts beigebracht hat, dem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben substantiiert zu bestreiten (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44).

    Die Kommission ist grundsätzlich nicht daran gehindert, Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in von ihr im Einzelnen belegten konkreten Fällen beruhen, und zugleich Verstößen gegen dieselben Bestimmungen weiter nachzugehen, soweit sie darauf beruhen, dass bei diesen Behörden eine diesen Bestimmungen entgegenstehende allgemeine Praxis besteht, die durch diese Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird, sofern die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommt, in beiden Situationen der ihr obliegenden Beweislast zu genügen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27).

    Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 47).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Irland weist in der Klagebeantwortung darauf hin, dass mit Art. 6 der Habitatrichtlinie das allgemeine Ziel verfolgt werde, den Mitgliedstaaten eine ganze Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, die darauf abzielten, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder wiederherzustellen, um das übergeordnete Ziel der Richtlinie zu verwirklichen, ein hohes Niveau des Umweltschutzes zu gewährleisten (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche formale Anforderung stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213), wonach es primär darauf ankomme, dass die nötigen Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich getroffen würden.

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für jedes besondere Schutzgebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Arten entsprechen, die in dem Gebiet vorkommen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 207).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Nach dem Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich (C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 76), schreibe die Habitatrichtlinie nämlich das Ergreifen der nötigen Erhaltungsmaßnahmen vor und begrenze die etwaigen Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Behörden auf die im Rahmen dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel und zu treffenden technischen Entscheidungen.

    Die Habitatrichtlinie schreibt das Ergreifen der nötigen Erhaltungsmaßnahmen vor, so dass insoweit jeglicher Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, und begrenzt die etwaigen Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Behörden auf die im Rahmen dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel und zu treffenden technischen Entscheidungen (Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 76).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Die Kommission muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden [Abwasserbehandlungsanlagen], C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden [Abwasserbehandlungsanlagen], C-22/20, EU:C:2021:669, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Irland weist in der Klagebeantwortung darauf hin, dass mit Art. 6 der Habitatrichtlinie das allgemeine Ziel verfolgt werde, den Mitgliedstaaten eine ganze Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, die darauf abzielten, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder wiederherzustellen, um das übergeordnete Ziel der Richtlinie zu verwirklichen, ein hohes Niveau des Umweltschutzes zu gewährleisten (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vorsieht, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das übergeordnete Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Die zu den Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien, C-415/01, EU:C:2003:118, Rn. 22 und 23, und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 64) gelte auch im vorliegenden Fall, da sowohl mit der Habitatrichtlinie und als auch mit der Vogelschutzrichtlinie das Ziel der Erhaltung verfolgt werde.

    Weiter habe der Gerichtshof in dem zu der Vogelschutzrichtlinie ergangenen Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 60), entschieden, dass die Vogelschutzrichtlinie zwar für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sei, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung der Richtlinie überlasse.

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Was die Kompliziertheit des Verfahrens der formalen Ausweisung besonderer Schutzgebiete nach irischem Recht angeht, etwa wegen der Erforderlichkeit, die Rechtsbehelfe der Eigentümer zu bearbeiten, weist die Kommission darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen könnten, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem Vorbringen Irlands, dass das Verfahren der formalen Ausweisung als besonderes Schutzgebiet insbesondere wegen der Rechtsbehelfe, die die Eigentümer der betreffenden Gebiete gegen die Ausweisung als besonderes Schutzgebiet eingelegt hätten, kompliziert sei, ist festzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen können, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
    Für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie kann es erforderlich sein, sowohl Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Störungen als auch Maßnahmen zu ergreifen, um natürliche Entwicklungen zu unterbinden, die den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen in den besonderen Schutzgebieten verschlechtern können (Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 34).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, weist der betreffende Mitgliedstaat es nach Art. 4 Abs. 4 so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 fest (vierte Stufe) (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dieser Verpflichtung kommen die Pflicht zur Festlegung der Erhaltungsziele (Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie) und die Pflicht zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie) hinzu (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 6 der Habitatrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für den Schutz der besonderen Schutzgebiete nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, unterscheidet sich von ihrer in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen formalen Verpflichtung, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 54).

    Die Festlegung dieser Prioritäten setzt aber voraus, dass die Erhaltungsziele zuvor festgelegt wurden (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demgemäß hat der Gerichtshof, auch unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie, festgestellt, dass die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten nach dieser Bestimmung so schnell wie möglich zu erfolgen haben, spätestens aber binnen sechs Jahren, nachdem ein Gebiet im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 4 Abs. 2 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet wurde, so dass auch die Festlegung der Erhaltungsziele diese Frist nicht überschreiten darf, da sie für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten erforderlich sind und damit vor ihnen festgelegt werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen die festgelegten Ziele spezifisch und konkret sein, um als "Erhaltungsziele" im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen zu werden (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Argument der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe eine allgemeine und strukturelle Praxis verfolgt, Erhaltungsziele in einer den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zuwiderlaufenden Weise festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission - sofern sie ihrer Verpflichtung im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Beweislast nachkommt - grundsätzlich nicht daran gehindert ist, sowohl Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in konkreten, von ihr im Einzelnen angeführten Fällen beruhen, nachzugehen als auch Verstößen gegen diese Bestimmungen, die darauf beruhen, dass die Behörden eine ihnen entgegenstehende allgemeine Praxis verfolgen, die durch die genannten Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird (Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 165).

    Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 47, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 166).

    Zugleich kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mittels des Vorwurfs, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa ], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 80, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 167).

    Unter diesen Umständen musste die Kommission in Anbetracht der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung dartun, dass die Arten und Lebensräume, die sie als Beispiele angeführt hat, um die Rüge zu stützen, die auf die Feststellung einer allgemeinen und strukturellen Verletzung der Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie abzielt, für sämtliche in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung repräsentativ sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 170).

    Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für jedes besondere Schutzgebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in ihrem Anhang II aufgeführten Arten entsprechen, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten haben ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie, einschließlich der in ihrem Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    Vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 150), zu den Schutzgebieten nach der Habitatrichtlinie.

    19 Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 53), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64 und 65), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105 und 106).

    20 Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 46), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105).

    22 Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 52), sowie vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 157).

    23 Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 207), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 49 und 50), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 155).

    24 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 55), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 86), und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 153).

    25 Siehe oben, Nr. 47, sowie Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 46), und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64).

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