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   EuGH, 05.09.2019 - C-443/18   

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https://dejure.org/2019,27935
EuGH, 05.09.2019 - C-443/18 (https://dejure.org/2019,27935)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-443/18 (https://dejure.org/2019,27935)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-443/18 (https://dejure.org/2019,27935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Italien (Bactérie Xylella fastidiosa)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pflanzenschutz - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse - Art. 16 Abs. 1 und 3 - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pflanzenschutz - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse - Art. 16 Abs. 1 und 3 - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa zu verhindern, das zum Absterben vieler Pflanzen, insbesondere von Olivenbäumen, führen kann

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Mangels einer solchen Ergebnispflicht hänge das Vorliegen einer Vertragsverletzung, wie aus den Rn. 107 und 108 des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), hervorgehe, von einer Einzelfallprüfung der Eignung der gewissenhaften Bemühungen des Mitgliedstaats ab, unabhängig davon, ob das Ziel der Regelung erreicht worden sei.

    Der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache ist daher nicht mit jenem vergleichbar, den der Gerichtshof in den Rn. 107 und 108 des von der Italienischen Republik angeführten Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), geprüft hat.

    In einem solchen Fall ist es daher nicht grundsätzlich unzulässig, ergänzende Beweise vorzulegen, die im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof die Allgemeinheit und Konstanz der behaupteten Vertragsverletzung untermauern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 32 und 37, vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42, sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 47 und 48).

    Insbesondere kann sich der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich anhaltenden Vertragsverletzung auch auf Tatsachen erstrecken, die nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die darin erwähnten und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 49).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-336/16

    Polen tut zu wenig gegen Smog

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    In einem solchen Fall ist es daher nicht grundsätzlich unzulässig, ergänzende Beweise vorzulegen, die im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof die Allgemeinheit und Konstanz der behaupteten Vertragsverletzung untermauern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 32 und 37, vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42, sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 47 und 48).

    Insbesondere kann sich der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich anhaltenden Vertragsverletzung auch auf Tatsachen erstrecken, die nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die darin erwähnten und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 49).

    Insbesondere kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer in Rn. 78 des vorliegenden Urteils angeführten Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mit dem Vorwurf, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, weil das darin vorgegebene Ziel nicht erreicht worden sei, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, für den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 78).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zugleich Verstößen gegen konkrete Bestimmungen des Unionsrechts, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in von ihr im Einzelnen belegten konkreten Fällen beruhen, nachgehen kann und Verstößen gegen diese Bestimmungen, die darauf beruhen, dass es eine ihnen entgegenstehende allgemeine behördliche Praxis gibt, die durch die genannten Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27, und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

    Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage kann nämlich auch eine Verwaltungspraxis sein, die einen gewissen Grad an Konstanz und Allgemeinheit aufweist (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C-387/99, EU:C:2004:235, Rn. 28, vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 21).

    In einem solchen Fall ist es daher nicht grundsätzlich unzulässig, ergänzende Beweise vorzulegen, die im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof die Allgemeinheit und Konstanz der behaupteten Vertragsverletzung untermauern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 32 und 37, vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42, sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission - wie sie zur Stützung der vorliegenden Rüge geltend macht - beim Gerichtshof beantragen kann, eine Vertragsverletzung festzustellen, die darin bestehen soll, dass das mit einem Unionsrechtsakt bezweckte Ergebnis nicht erreicht worden sei (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Deponie von Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage kann nämlich auch eine Verwaltungspraxis sein, die einen gewissen Grad an Konstanz und Allgemeinheit aufweist (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C-387/99, EU:C:2004:235, Rn. 28, vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, aus der Unvereinbarkeit einer Sachlage mit diesem Ziel unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Pflichten verstoßen haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C-140/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:501, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Im Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428), habe der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission die Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen als angemessene und zur Verhinderung der Ausbreitung des Bakteriums Xf erforderliche Maßnahme habe ansehen dürfen.

    Sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die unmissverständlich die "Entfernung" der befallenen Pflanzen verlangt, als auch im Hinblick auf ihre praktische Wirksamkeit kann sich dieses Erfordernis nämlich nur auf die Entfernung selbst beziehen, da nur die tatsächliche Entfernung der befallenen Pflanzen und nicht der Erlass von Maßnahmen, mit denen sie angeordnet wird, geeignet ist, die Ausbreitung des Bakteriums Xf zu verhindern, was - wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 4, 7 und 8 des Durchführungsbeschlusses 2015/789 sowie den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 des Durchführungsbeschlusses 2015/2417 ergibt - das mit dem geänderten Durchführungsbeschluss 2015/789 und insbesondere mit den Eindämmungsmaßnahmen verfolgte Ziel ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 54).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-498/17

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Ob eine Vertragsverletzung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den verschiedenen von der Italienischen Republik als Rechtfertigung für die verspätete Entfernung der befallenen Pflanzen aus dem 20-km-Streifen des Eindämmungsgebiets vorgebrachten materiellen, administrativen und rechtlichen Hindernissen - die hohe Zahl sehr großer Olivenbäume, die nach nationalem Recht bestehende Pflicht, die Eigentümer der betroffenen Parzellen zu ermitteln und ihnen die Entfernungsmaßnahmen mitzuteilen, und die die Entfernung verhindernden Rechtsbehelfe - ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Pflichten und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-140/14

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, aus der Unvereinbarkeit einer Sachlage mit diesem Ziel unmittelbar abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Pflichten verstoßen haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C-140/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:501, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-250/18

    Kommission/ Kroatien (Décharge de Biljane Donje)

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Deponie von Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
    Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage kann nämlich auch eine Verwaltungspraxis sein, die einen gewissen Grad an Konstanz und Allgemeinheit aufweist (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C-387/99, EU:C:2004:235, Rn. 28, vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 21).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 30.09.2003 - C-140/02

    Anastasiou u.a.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch eine Verwaltungspraxis sein kann, sofern sie einen gewissen Grad an Konstanz und Allgemeinheit aufweist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Mai 1985, Kommission/Frankreich, 21/84, EU:C:1985:184, Rn. 13, und vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa ], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 74).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Zugleich kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mittels des Vorwurfs, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa ], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 80, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 167).
  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und daher den Beweis zu erbringen, dass ein Mitgliedstaat eine durch eine Bestimmung des Unionsrechts vorgeschriebene Verpflichtung nicht eingehalten hat, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

    Die Kommission kann sich in Anbetracht ihrer Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung aber auch nicht mit dem Vorwurf, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, für den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bactérie Xylella fastidiosa], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 80).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 78).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-63/19

    Der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Vgl. in jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien ( Bacterium Xylella fastidiosa ) (C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 73); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, insbesondere Nrn. 15 bis 22 und 43 bis 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-166/21

    Kommission/ Polen (Exonération de l'accise sur l'alcool utilisé pour la

    33 Vgl. u. a. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Italien (Bakterium Xylella fastidiosa) (C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 78 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Januar 2021, Kommission/Italien (Zuschuss zum Kauf von Kraftstoff) (C-63/19, EU:C:2021:18, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-197/22

    Kommission/ Italien () und fluorures)

    Or, elle soutient que, dans une telle situation où la conformité ponctuelle au droit de l'Union ne fait pas disparaître le manquement persistant, la jurisprudence issue des arrêts du 5 avril 2017, Commission/Bulgarie (C-488/15, EU:C:2017:267 points 42 et 43), du 5 septembre 2019, Commission/Italie (Bactérie Xylella fastidiosa) (C-443/18, EU:C:2019:676, point 75 et jurisprudence citée), du 10 novembre 2020, Commission/Italie (Valeurs limites - PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, points 75 et 76), ainsi que du 3 juin 2021, Commission/Allemagne (Valeurs limites - NO2) (C-635/18, EU:C:2021:437, points 53 et 83), l'autorise à produire des éléments complémentaires relatifs à des faits postérieurs audit délai, lorsque ceux-ci sont de même nature, sont constitutifs d'un même comportement et sont nécessaires pour évaluer la persistance de l'infraction en cause.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-63/19

    Kommission/ Italien (Contribution à l'achat de carburants)

    19 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Italien (Bakterium Xylella fastidiosa ) (C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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