Rechtsprechung
| BGH, 01.03.2018 - IX ZB 46/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anwaltliches Organisationsverschulden bei unzureichender Überwachung einer studentischen Hilfskraft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 233 Abs 1 ZPO, § 238 Abs 2 S 1 ZPO
Anwaltliches Organisationsverschulden bei unzureichender Überwachung einer studentischen Hilfskraft - IWW
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungseinlegung im Hinblick auf ein mögliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungseinlegung im Hinblick auf ein mögliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Limburg, 28.10.2016 - 2 O 400/15
- OLG Frankfurt, 03.07.2017 - 1 U 210/16
- BGH, 01.03.2018 - IX ZB 46/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche …
Auszug aus BGH, 01.03.2018 - IX ZB 46/17
Rn. 7 Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 mwN).
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