Rechtsprechung
| LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch auf Erziehungsgeld; Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgesetzes (BErzGG); Begründung einer Ausnahme vom Territorialitätsprinzip durch übergeordnetes europäisches Gemeinschaftsrecht ; Zuständigkeit des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 14.02.2001 - S 29 EG 57/98
- LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
- BSG, 01.07.2003 - B 10 EG 12/03 R
- BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 12/03 R
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-212/05
- EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
- BSG - B 10 EG 12/03 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- BSG - B 10 EG 1/07 R (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
Kulzer / Freistaat Bayern - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der von …
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Die in Bezug auf das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergangene Entscheidung des EuGH vom 05.03.1998, C-194/96, sei auf das Erziehungsgeld als Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst.h der EWG-Verordnung 1408/71 entsprechend anwendbar.Entsprechend der weiteren Entscheidung in Sachen C-194/96 fielen Beamte grundsätzlich unter dem persönlichen Anwendungsbereich der EWG-Verordnung 1408/71. Darüber hinaus plane das dritte Änderungsgesetz zum BErzGG eine Klarstellung zur Anpassung an das Europäische Gemeinschaftsrecht.
Demgegenüber verwies der Beklagte darauf, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R, auf der Basis der Entscheidung des EuGH vom 05.03.1998 in Sachen C-194/96 einen Anspruch auf Familienleistungen (dort Kindergeld) ausgeschlossen habe.
Der EuGH hat insoweit keine Verletzung des primären Gemeinschaftsrechts erkennen können, vgl. Urteil vom 05.03.1998, RsC-194/96, Kulzer, Slg. 1998 I 895 (933 f.), vom 12.05.1998, Rs C-85/96, Martinez Sala, Slg 1498 I 2691 (2721 ff.).
Der EuGH hat insoweit in seiner Entscheidung vom 05.03.1998, C-194/96, klargestellt, dass grundsätzlich auch ein Beamter in den persönlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 fällt, sofern für ihn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gelten, auf die diese Verordnung anzuwenden ist.
Dieser sah in der bis 24.10.1998 geltenden Fassung vor, dass wegen der Zuständigkeit eines deutschen Trägers für die Gewährung von Erziehungsgeld als Familienleistung gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1a Ziff.ii der Verordnung nur gilt, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss daran Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält, vgl. EuGH vom 05.03.1998, a.a.O. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R, insoweit ausdrücklich festgestellt hat, hat der EuGH in der zugrunde liegenden Vorabentscheidung gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die relativ enge deutsche Definition des Begriffes des Arbeitnehmers im Bereich der Familienleistungen nicht erhoben, wobei auch im Rahmen des Sinngehalts des Art. 73 der EWG-VO Nr. 1408/71 (Verhinderung der Behinderung der Freizügigkeit von Wanderarbeitern und Grenzgängern) die Problematik der Freizügigkeit angesprochen worden ist.
- BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
Kindergeld - Familienleistung - Kinderzuschuß - Arbeitnehmer - Beamter - Rentner …
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Demgegenüber verwies der Beklagte darauf, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R, auf der Basis der Entscheidung des EuGH vom 05.03.1998 in Sachen C-194/96 einen Anspruch auf Familienleistungen (dort Kindergeld) ausgeschlossen habe.Abzustellen ist mit dem BSG (vgl. Urteil vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R) im Übrigen auf die bis 24.10.1998 geltende Fassung der Verordnung, denn die ab 25.10.1998 in Kraft getretene EWG-Verordnung Nr. 1399/99 vom 24.04.1999, welche die Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich des Anhangs I Teil I Abschnitt C Deutschland erheblich geändert hat, begründet keine Ansprüche für die Zeit davor, vgl. Art. 95 c Abs. 1 EWG Verordnung 1408/71. Sie lässt also die bis längstens 28.09.1992/19.05.1995/10.09.1998 reichenden Ansprüche für die Kinder A. (geb. 1991), R. (geb. 1993) und P. (geb. 1997) unberührt.
Dieser sah in der bis 24.10.1998 geltenden Fassung vor, dass wegen der Zuständigkeit eines deutschen Trägers für die Gewährung von Erziehungsgeld als Familienleistung gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1a Ziff.ii der Verordnung nur gilt, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss daran Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält, vgl. EuGH vom 05.03.1998, a.a.O. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R, insoweit ausdrücklich festgestellt hat, hat der EuGH in der zugrunde liegenden Vorabentscheidung gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die relativ enge deutsche Definition des Begriffes des Arbeitnehmers im Bereich der Familienleistungen nicht erhoben, wobei auch im Rahmen des Sinngehalts des Art. 73 der EWG-VO Nr. 1408/71 (Verhinderung der Behinderung der Freizügigkeit von Wanderarbeitern und Grenzgängern) die Problematik der Freizügigkeit angesprochen worden ist.
Im Übrigen kann der streitgegenständliche Anspruch auf BErzg auch nicht auf sonstige Vorschriften des EG-Rechts gestützt werden, vgl. BSG vom 24.06.1998, a.a.O. Der für die Vergangenheit vom EuGH nicht beanstandete Ausschluss der Beamten ist darüber hinaus durch die am 25.10.1998 in Kraft getretene EWG Verordnung Nr. 1606/96 aufgehoben worden, vgl. EuGH vom 22.11.1995, C-443/96, Vongiakas, Slg I 4052.
- EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG wird auch nicht durch übergeordnetes europäisches Gemeinschaftsrecht begründet, welches für Familienleistungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1u) i) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1h der Verordnung wie z.B. das Erziehungsgeld den sachlichen Anwendungsbereich der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet, vgl. EuGH vom 10.10.1996, Rechtssache C-245/94, Hoever, Slg 1996 I-4895, sowie vom 12.05.1998, Rs C-85/96, Martinez Sala, Slg 1998 I - 2691 (2717).Der EuGH hat insoweit keine Verletzung des primären Gemeinschaftsrechts erkennen können, vgl. Urteil vom 05.03.1998, RsC-194/96, Kulzer, Slg. 1998 I 895 (933 f.), vom 12.05.1998, Rs C-85/96, Martinez Sala, Slg 1498 I 2691 (2721 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass die zwischen den Beteiligten streitige Sozialleistung BErzg sowohl dem Bereich der "sozialen Sicherheit" im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 angehört als auch eine "soziale Vergünstigung" im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, vgl. EuGH vom 12.05.1998, Rs C-85/96, Martinez Sala, und beide Verordnungen unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten, ist das Verhältnis der Verordnungen zueinander dafür entscheidend, ob ein Anspruch auf BErzG gegeben ist.
- EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Insoweit wurde Bezug genommen auf Entscheidungen des EuGH in Sachen C-245/94 und C-312/94.Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip des § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG wird auch nicht durch übergeordnetes europäisches Gemeinschaftsrecht begründet, welches für Familienleistungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1u) i) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1h der Verordnung wie z.B. das Erziehungsgeld den sachlichen Anwendungsbereich der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet, vgl. EuGH vom 10.10.1996, Rechtssache C-245/94, Hoever, Slg 1996 I-4895, sowie vom 12.05.1998, Rs C-85/96, Martinez Sala, Slg 1998 I - 2691 (2717).
Auch wenn Art. 73 der EWG-Verordnung 1408/71, der im Übrigen verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat die Leistungsgewährung von einem innerstaatlichen Wohnort der Antragstellerin abhängig macht und dadurch die Freizügigkeit behindert (vgl. EuGH vom 10.10.1996 a.a.O., vom 11.06.1998 Rs C-275/96, Kunsijärvi, Slg 1998 I-3419), sich nicht ausdrücklich auf Beamte bezieht, ist allgemein von deren Einbeziehung hinsichtlich der begehrten Familienleistung Erziehungsgeld aufgrund der Definition im Sinne des Art. 1a EWG-VO 1408/71 auszugehen.
- EuGH, 11.06.1998 - C-275/96
Kuusijärvi / Riksförsäkringsverket - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Auch wenn Art. 73 der EWG-Verordnung 1408/71, der im Übrigen verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat die Leistungsgewährung von einem innerstaatlichen Wohnort der Antragstellerin abhängig macht und dadurch die Freizügigkeit behindert (vgl. EuGH vom 10.10.1996 a.a.O., vom 11.06.1998 Rs C-275/96, Kunsijärvi, Slg 1998 I-3419), sich nicht ausdrücklich auf Beamte bezieht, ist allgemein von deren Einbeziehung hinsichtlich der begehrten Familienleistung Erziehungsgeld aufgrund der Definition im Sinne des Art. 1a EWG-VO 1408/71 auszugehen. - EuGH, 27.05.1993 - C-310/91
Schmid / Belgischer Staat
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Er kann sich nicht allein deshalb auf die Verordnung 1612/68 berufen, weil er seinen Wohnsitz nach der Aufnahme der Beschäftigung von Rosenheim nach Österreich verlegt hat, Haverkate/Huster a.a.O., m.w.N ... Da die begehrte Leistung allerdings den Familienangehörigen zugute kommt, denen er offensichtlichen Unterhalt gewährt, kann der Anspruch von den unmittelbaren Nutznießern selbst geltend gemacht werden, vgl. Haverkate/Huster a.a.O., Rdr.354, EuGH vom 09.07.1987, Rs 256/86, Frage ...II, Slg.1987, 3431 (3442), vom 27.05.1993, Rs. C-310/91, Schmid, Slg. 1993 I -3001,3043). - EuGH, 09.07.1987 - 256/86
Frascogna / Caisse des dépôts und consignations
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Er kann sich nicht allein deshalb auf die Verordnung 1612/68 berufen, weil er seinen Wohnsitz nach der Aufnahme der Beschäftigung von Rosenheim nach Österreich verlegt hat, Haverkate/Huster a.a.O., m.w.N ... Da die begehrte Leistung allerdings den Familienangehörigen zugute kommt, denen er offensichtlichen Unterhalt gewährt, kann der Anspruch von den unmittelbaren Nutznießern selbst geltend gemacht werden, vgl. Haverkate/Huster a.a.O., Rdr.354, EuGH vom 09.07.1987, Rs 256/86, Frage ...II, Slg.1987, 3431 (3442), vom 27.05.1993, Rs. C-310/91, Schmid, Slg. 1993 I -3001,3043). - BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 14/94
Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Der Wohnsitz richtet sich dabei allein nach den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten derjenigen, für die dieses Tatbestandsmerkmal rechtsheblich ist, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 Seite 140. - BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 29/95
Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im …
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff.1 BErzGG gelten wie in § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG die in § 30 Abs. 3 SGB I vorgenommenen Definitionen, vgl. BSG vom 30.09.1996, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33. - BSG, 27.05.2004 - B 10/14 EG 1/01 R
Bundeserziehungsgeld - Wohnsitz - Niederlande - Beamter - Ehegatte - Arbeitnehmer …
Auszug aus LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01
Demgegenüber verweist der Beklagte auf ein vor dem BSG anhängiges Parallelverfahren (Az.: B 10/14 EG 1/01), in dem die Problematik der Einbeziehung der Beamten in den Arbeitnehmerbegriff der Verordnung 1408/71 mit Wirkung vom 01.09.1999 maßgeblich sei. - BSG, 21.03.1991 - 4 REg 21/89
Gewährung von Bundeserziehungsgeld an einen Asylanten - Begriff des ständigen …
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