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   AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16   

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https://dejure.org/2016,65591
AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16 (https://dejure.org/2016,65591)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 15.09.2016 - 3a C 131/16 (https://dejure.org/2016,65591)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 15. September 2016 - 3a C 131/16 (https://dejure.org/2016,65591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensregulierung nach Kfz-Unfall: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Personalkostenzuschlags für die Durchführung von Aufräumarbeiten durch die Mitarbeiter der Straßenmeisterei

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16
    Zwar hat die Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger und ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage, indes würde ein Schädiger unangemessen bevorzugt aufgrund des Umstandes, dass der Staat Arbeitskräfte für die Schadensbehebung vorhält und somit den Einsatz von regelmäßig teureren Fremdunternehmen entbehrlich macht, so dass der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 50 % auf die Tariflöhne unter Bezugnahme der durch die Klägerin zur Akte gereichten Bezügemitteilungen für den Monat April 2014 (Bl. 32 ff d. A.) gerechtfertigt ist unter Zugrundelegung des subjektiven Schadensbegriffes und des durch die Klägerin insoweit für erforderlich erachteten Gemeinkostenzuschlages (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10; BGH Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14).
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16
    Zwar hat die Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger und ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage, indes würde ein Schädiger unangemessen bevorzugt aufgrund des Umstandes, dass der Staat Arbeitskräfte für die Schadensbehebung vorhält und somit den Einsatz von regelmäßig teureren Fremdunternehmen entbehrlich macht, so dass der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 50 % auf die Tariflöhne unter Bezugnahme der durch die Klägerin zur Akte gereichten Bezügemitteilungen für den Monat April 2014 (Bl. 32 ff d. A.) gerechtfertigt ist unter Zugrundelegung des subjektiven Schadensbegriffes und des durch die Klägerin insoweit für erforderlich erachteten Gemeinkostenzuschlages (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10; BGH Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14).
  • OLG Zweibrücken, 13.08.2014 - 1 U 71/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall auf Bundesautobahn: Einsatz eigener Mitarbeiter

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16
    Die Klägerin hat dabei einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, da sie Dritte im Sinne des § 115 VVG ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 - 1 U 71/12 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93

    Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16
    19 Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neuen Anspruchsgrundlage gestützt werde, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen werden soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (BGH NJW 1995, 960 ff.).
  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71

    Abschluss eines Kaufvertrages mit einer schweizerischen Firma - Abschluss eines

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.09.2016 - 3a C 131/16
    Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (BGH NJW 1973, 39 ff.).
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