Rechtsprechung
   AG Kleve, 05.06.2020 - 36 C 11/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18974
AG Kleve, 05.06.2020 - 36 C 11/20 (https://dejure.org/2020,18974)
AG Kleve, Entscheidung vom 05.06.2020 - 36 C 11/20 (https://dejure.org/2020,18974)
AG Kleve, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 36 C 11/20 (https://dejure.org/2020,18974)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18974) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 13.12.2016 - 203 C 294/16

    Private Krankenvollversicherung: Fristlose Kündigung durch den

    Auszug aus AG Kleve, 05.06.2020 - 36 C 11/20
    Diese Auslegung des Vorbringens des Beklagten entspricht auch nach §§ 133, 157 BGB seinem Interesse, da gemäß § 181 VAG eine Aufrechnung des Versicherungsnehmers gegen Prämienrückstände bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgeschlossen ist (so zutreffend auch: AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 13.12.2016 - 203 C 294/16 = BeckRS 2016, 113043).
  • BSG, 10.06.2010 - B 2 U 4/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berechnung des Streitwerts - Nebenforderung -

    Auszug aus AG Kleve, 05.06.2020 - 36 C 11/20
    Auch die Säumniszuschläge sind nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, weil zwischen Säumniszuschlägen im Sinne von § 193 Abs. 6 VVG und Verzugszinsen im Sinne von § 288 BGB kein substanzieller Unterschied besteht und auch Zinsen grundsätzlich Nebenforderungen sind (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - 20 U 174/11 = VersR 2013, 345, 346; a.A.: BSG, Beschluss vom 10.06.2010 - B 2 U 4/10 B, juris, Rn. 14-18).
  • OLG Hamm, 25.04.2012 - 20 U 174/11

    Zulässigkeit der Klage einer privaten Krankenversicherung auf zukünftige

    Auszug aus AG Kleve, 05.06.2020 - 36 C 11/20
    Auch die Säumniszuschläge sind nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, weil zwischen Säumniszuschlägen im Sinne von § 193 Abs. 6 VVG und Verzugszinsen im Sinne von § 288 BGB kein substanzieller Unterschied besteht und auch Zinsen grundsätzlich Nebenforderungen sind (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - 20 U 174/11 = VersR 2013, 345, 346; a.A.: BSG, Beschluss vom 10.06.2010 - B 2 U 4/10 B, juris, Rn. 14-18).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus AG Kleve, 05.06.2020 - 36 C 11/20
    Diese Auslegung der ratio legis stimmt zudem damit überein, dass die Geltendmachung der Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines fälligen Geldanspruchs stets als Aufrechnungserklärung zu verstehen ist, selbst dann, wenn deswegen ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 = NJW 2017, 2102, 2103, Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht