Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,41396
ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22 (https://dejure.org/2022,41396)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22 (https://dejure.org/2022,41396)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2022 - 42 Ca 5571/22 (https://dejure.org/2022,41396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,41396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 -juris, Rn. 83; BAG, Urteil vom 15.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, NZA 2013, 91 Rn. 13).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 -juris, Rn. 83; BAG, Urteil vom 15.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11, NZA 2013, 91 Rn. 13).
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 19.04.012 - 2 AZR 258/11, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - NZA 2015, 294-297 m.w.N.).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 19.04.012 - 2 AZR 258/11, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Deshalb hat er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG; Urteil vom 08.05.2014, NZA 2014, 1258 Rn. 19; BAG; Urteil vom 31.07.2014, NZA 2015, 245 Rn. 40; ErfK/Niemann, 23. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 127a).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Deshalb hat er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG; Urteil vom 08.05.2014, NZA 2014, 1258 Rn. 19; BAG; Urteil vom 31.07.2014, NZA 2015, 245 Rn. 40; ErfK/Niemann, 23. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 127a).
  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nach §§ 242, 1004 Absatz 1 BGB nur dann bestehen, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann (BAG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 AZR 730/15, NZA 2017, 394 Rn. 47; BAG, Urt. v. 19.4. 2012 - 2 AZR 233/11, NJW 2012, 3740 Rn. 51).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Einer Abmahnung bedarf es auch nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11, juris, Rn. 22; BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 284/10, juris, Rn 35).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 233/11

    Personenbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22
    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nach §§ 242, 1004 Absatz 1 BGB nur dann bestehen, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann (BAG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 AZR 730/15, NZA 2017, 394 Rn. 47; BAG, Urt. v. 19.4. 2012 - 2 AZR 233/11, NJW 2012, 3740 Rn. 51).
  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 860/13

    Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags - Anspruch auf Entfernung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht