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   ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21   

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ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21 (https://dejure.org/2021,58619)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21 (https://dejure.org/2021,58619)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 8 Ca 1000/21 (https://dejure.org/2021,58619)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91).

    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86) .

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86 - mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 - C-466/07; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87).

    Den Flugbetrieb in Deutschland hat die Beklagte stillgelegt, sodass für das Arbeitsverhältnis des Klägers ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86) .

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86 - mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62).

    Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 114 ff.).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 - C-466/07; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87).

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 15; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN.).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 78; 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91).

  • OLG Hamm, 22.09.2004 - 31 U 56/04

    Zulässigkeit subjektiver alternativer Klagehäufung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (BGH 17. März 1989 - V ZR 233/87 - Ziffer I.1. der Gründe; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - Rn. 44).

    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 - Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 5915/20
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.05.2021 - 8 Ca 5915/20 - hat die Kammer ua. die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen.

    Die Kammer in dem Urteil vom 05.05.2021 in dem Verfahren 8 Ca 5915/20 zu dem Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) bereits das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) verneint und dazu folgendes ausgeführt:.

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49; 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 14).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 86) .

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 - C-466/07; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 62; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 87).

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 54/10

    Parteiwechsel bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der

  • BGH, 17.03.1989 - V ZR 233/87

    Zulässigkeit einer Hilfsanschlußberufung; Rechtsfolgen der Formnichtigkeit eines

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 190/06

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz

  • ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20

    Betriebsübergang

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, a) an den Kläger für November 2020 1.219,52 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;.

    Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 5915/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 3 Ca 5887/20 - werden zurückgewiesen.

    Nach Abtrennung durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2021 waren sie Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgerichts Düsseldorf - 8 Ca 1000/21 - (alt 3 Sa 615/21), das zuletzt die Anträge zu 2) bis 6) zum Gegenstand hatte.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21 abzuändern und.

    Dieser ist der Beklagten zu 2) ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 254) im Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 1000/21 am 24.02.2021 zugestellt worden.

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