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   ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21   

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ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21 (https://dejure.org/2022,5978)
ArbG Köln, Entscheidung vom 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21 (https://dejure.org/2022,5978)
ArbG Köln, Entscheidung vom 23. März 2022 - 12 Ca 2616/21 (https://dejure.org/2022,5978)
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  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    Gesellt sich allerdings neben die Übernahme des Auftrags zur Tätigkeit unter anderem auch die Nutzung von Betriebsmitteln oder immaterieller Vermögensgegenstände und wird darüber hinaus in erkennbarer Anzahl Personal eingestellt, welches für Tätigkeiten eingesetzt wird, die mit den vorherigen Aufgaben übereinstimmen, kann darin auch die Übertragung einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit und damit ein Betriebsteilübergang im Sinne der Richtlinie 2011/23/EG liegen (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - juris).

    Ob man diesen Grundsatz zum Schutz des Arbeitnehmers, der die relevanten Umstände zur Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit nicht kennt, modifizieren müsste (in diese Richtung BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - juris), muss hier nicht entschieden werden, da der vorliegende Rechtsstreit auf der Grundlage des beiderseitigen umfangreichen Parteivorbringens beurteilt werden kann.

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    a) Ein Betriebsteilübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG (sogenannte Betriebsübergangsrichtlinie) sowie im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - juris).

    Dazu gehören die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Mai 2019 - 8 AZR 201/18 - juris).

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 524/16

    Betriebsübergang - "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" - Prozessverwirkung -

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    BAG vom 25. Januar 2018 - 8 AZR 524/16 - juris; BAG vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - juris).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    BAG vom 25. Januar 2018 - 8 AZR 524/16 - juris; BAG vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - juris).
  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 462/14

    Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    Korrespondierend mit dem Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitgeber zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer diese verlangt (vgl. BAG vom 24. Juni 2015 - 5 AZR 225/14 - juris).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C6 164/17 Ellinika Nafpigeia - mit weiteren Nachweisen, juris; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19- juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers - der allein Gegenstand der vorliegenden Klage ist - sind §§ 611a, 613 BGB i.V.m. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgefüllt wird (BAG vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, juris; seither st. Rspr. vgl. zB.
  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    b) Im Rahmen des § 613a BGB trifft nach bisheriger Rechtsprechung des BAG die Darlegungs- und Beweislast den Kläger, der sich auf einen Betriebsübergang beruft (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - juris).
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 568/04

    Wirksamkeit einer Kündigung - Zeitpunkt eines Betriebsübergangs -

    Auszug aus ArbG Köln, 23.03.2022 - 12 Ca 2616/21
    Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie nämlich voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - juris).
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