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   ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18   

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ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18 (https://dejure.org/2018,63702)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2018 - 25 Ca 202/18 (https://dejure.org/2018,63702)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 (https://dejure.org/2018,63702)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
    Danach überwiegt nach einem erstinstanzlichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung (BAG GS vom 27.02.1985, - GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
    Der Beginn der einwöchigen Anhörungsfrist richtet sich wie bei der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 1 S. 1 BGB nach dem Kenntnisstand des Kündigungsberechtigten bzgl. des möglichen Kündigungsgrunds (BAG vom 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 NZA 2017, 1332).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 403/07

    Klagefrist

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
    Laut bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch die Kündigung eines "fremden" Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden (BAG v. 26.02.2009 - 2 AZR 403/07).
  • LAG Hessen, 30.07.2019 - 8 Sa 1339/18

    Kündigung

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

  • LAG Hessen, 07.07.2022 - 8 Sa 740/20

    Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung Anforderungen an die

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1.wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - ist zulässig.

    Insoweit war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.

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