Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
- LAG Hessen, 30.07.2019 - 8 Sa 1339/18
- BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
- LAG Hessen, 07.07.2022 - 8 Sa 740/20
- BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 287/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
Danach überwiegt nach einem erstinstanzlichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung (BAG GS vom 27.02.1985, - GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). - BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15
Kündigung wegen illoyalen Verhaltens
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
Der Beginn der einwöchigen Anhörungsfrist richtet sich wie bei der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 1 S. 1 BGB nach dem Kenntnisstand des Kündigungsberechtigten bzgl. des möglichen Kündigungsgrunds (BAG vom 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 NZA 2017, 1332). - BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 403/07
Klagefrist
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 25 Ca 202/18
Laut bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch die Kündigung eines "fremden" Arbeitsverhältnisses durch einen Dritten dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden (BAG v. 26.02.2009 - 2 AZR 403/07).
- LAG Hessen, 30.07.2019 - 8 Sa 1339/18
Kündigung
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - werden zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
- LAG Hessen, 07.07.2022 - 8 Sa 740/20
Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung Anforderungen an die …
Auf die Berufung der Beklagten zu 1.wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:.das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - ist zulässig.
Insoweit war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 - 25 Ca 202/18 - teilweise abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.