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   BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20   

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BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20 (https://dejure.org/2021,57967)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2021 - XI R 2/20 (https://dejure.org/2021,57967)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - XI R 2/20 (https://dejure.org/2021,57967)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 112/2006 Art 312, EGRL 112/2006 Art 315, EGRL 112/2006 Art 316, EGRL 112/2006 Art 317, UStG § 25a Abs 7 Nr 1 Buchst a, UStG VZ 2014
    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 312 EGRL 112/2006, Art 315 EGRL 112/2006, Art 316 EGRL 112/2006, Art 317 EGRL 112/2006, § 25a Abs 7 Nr 1 Buchst a UStG 2005
    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Zu besteuernde Handelsspanne

  • Betriebs-Berater

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • rewis.io

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • rechtsportal.de

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Zu besteuernde Handelsspanne

  • datenbank.nwb.de

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Differenzbesteuerung - nach vorangegangener innergemeinschaftlicher Lieferung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 312 Nr. 2 MwStSystRL, Art. 315 Satz 1 MwStSystRL, § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG
    Vorlage zur margenmindernden Berücksichtigung der Erwerbsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 312 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 316 Abs 1
    Differenzbesteuerung, Innergemeinschaftlicher Erwerb

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 312 Nr 2 ; EGRL 112/2006 Art 316 Abs 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 847
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17 (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Mensing vom 29.11.2018 - C 264/17 (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

    Der EuGH hat mit seinem Urteil Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17 (EU:C:2018:968) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden und die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Mensing (EU:C:2018:968) müsse die Differenzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze angewandt werden und sei die die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffende Steuer margenmindernd als Bestandteil der Einkaufspreise zu berücksichtigen.

    Der EuGH sei in seinem Urteil Mensing (EU:C:2018:968) mit keinem Wort auf diese Ausführungen eingegangen.

    Der EuGH hat im Streitfall entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat (vgl. EuGH-Urteil Mensing, EU:C:2018:968, Leitsatz 1).

    c) Damit hat der Kläger --da der EuGH in der Rechtssache Mensing (EU:C:2018:968) ebenso entschieden hat, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist-- nach Auslegung nationalen Rechts auch einen Anspruch auf Berücksichtigung der Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Kunstgegenstände gemäß § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG.

    Der EuGH hat mit seinem im Streitfall ergangenen Urteil Mensing (EU:C:2018:968) zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger sich unmittelbar auf die in Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorgesehene Option berufen kann, die in der nationalen Regelung im Streitfall für innergemeinschaftliche Lieferungen von Kunstgegenständen nicht vorgesehen ist.

    Er hat ferner ausgeführt, dass der Kläger "nur unter den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen in den Genuss der Differenzbesteuerung nach diesem Artikel kommen kann" (vgl. EuGH-Urteil Mensing, EU:C:2018:968, Rz 49).

    Daraus erwachsen Zweifel, ob es für das letztinstanzliche nationale Gericht zulässig ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, die nationale Vorschrift des § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG dahingehend auszulegen, dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

    Der MwStSystRL wohnt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität inne, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile ATP PensionService vom 13.03.2014 - C-464/12, EU:C:2014:139, Rz 42 und 44, mit weiteren Nachweisen; Mensing, EU:C:2018:968, Rz 32).

    Denn er hat in seinem im Streitfall ergangenen Urteil Mensing (EU:C:2018:968) den Vorsteuerabzug des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei innergemeinschaftlichen Erwerben insbesondere damit abgelehnt, dass die bei der Kaufpreiszahlung entrichtete Mehrwertsteuer nicht in der Steuer auf den Verkauf enthalten ist (Rz 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Nach Rz 52 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der den Streitfall betreffenden Rechtssache Mensing (EU:C:2018:722) fehle eine entsprechende Regelung in der MwStSystRL.

    Er trägt vor, die Ansicht des Generalanwalts Szpunar in seinen Schlussanträgen (EU:C:2018:722), dass eine Regelungslücke vorliege, die vom Richtliniengeber geschlossen werden müsse, sei nicht zutreffend.

    Dies allein entspricht dem Zweck der Margenbesteuerung, die eine Doppelbesteuerung ("Steuer auf die Steuer") vermeiden will (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, EU:C:2018:722, Rz 53).

    Es käme zu einer Doppelbesteuerung im Sinne einer "Steuer auf die Erwerbsteuer" (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, EU:C:2018:722, Rz 53; Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau 2015, 618, 620; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 25a UStG Rz 29; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25a Rz 71; Poggoda-Grünwald, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 235; Pickelmann, MwStR 2017, 719, 720; Grebe in Wäger, UStG, § 25a Rz 39).

    ff) Mit dieser Auslegung des Art. 315 Satz 1 MwStSystRL würde der vorlegende Senat jedoch von der Auffassung des Generalanwalts Szpunar in Rz 54 seiner Schlussanträge (EU:C:2018:722) abweichen.

  • FG Münster, 11.05.2017 - 5 K 177/16

    Umsatzsteuer - Frage der Anwendung von § 25a UStG auf Lieferungen von

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Mit Beschluss vom 11.05.2017 - 5 K 177/16 U (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1222) hatte das Finanzgericht (FG) Münster dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Das FG Münster gab daraufhin der Klage statt (Urteil vom 07.11.2019 - 5 K 177/16 U, abgedruckt in EFG 2020, 408).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    dd) Überdies ist zu beachten, dass innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang sind, dessen Aufspaltung nur bezweckt, die Steuereinnahmen in den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Teleos vom 27.09.2007 - C-409/04, EU:C:2007:548, BStBl II 2009, 70, Rz 23).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Der MwStSystRL wohnt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität inne, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile ATP PensionService vom 13.03.2014 - C-464/12, EU:C:2014:139, Rz 42 und 44, mit weiteren Nachweisen; Mensing, EU:C:2018:968, Rz 32).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Der erkennende Senat sieht sich aufgrund dieser eindeutigen Ausführungen des Generalanwalts daran gehindert anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derartig offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (vgl. dazu EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15.09.2005 - C-495/03, EU:C:2005:552, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1236; Gaston Schul Douane-expediteur vom 06.12.2005 - C-461/03, EU:C:2005:742, HFR 2006, 416).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Der erkennende Senat sieht sich aufgrund dieser eindeutigen Ausführungen des Generalanwalts daran gehindert anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derartig offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (vgl. dazu EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15.09.2005 - C-495/03, EU:C:2005:552, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1236; Gaston Schul Douane-expediteur vom 06.12.2005 - C-461/03, EU:C:2005:742, HFR 2006, 416).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20
    Der erkennende Senat sieht sich aufgrund dieser eindeutigen Ausführungen des Generalanwalts daran gehindert anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derartig offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (vgl. dazu EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15.09.2005 - C-495/03, EU:C:2005:552, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1236; Gaston Schul Douane-expediteur vom 06.12.2005 - C-461/03, EU:C:2005:742, HFR 2006, 416).
  • BFH, 22.11.2023 - XI R 22/23

    Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände; innergemeinschaftlicher Erwerb der

    Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20 (BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503) dem EuGH folgende Rechtsfragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Der Senat hat anschließend das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 22/23 (XI R 2/20) fortgesetzt.

    Der Senat verweist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20 (BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 22 ff.).

    c) Ausgehend von dieser unionsrechtlichen Beurteilung, an die der Senat gebunden ist, kommt eine Anwendung des § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG, der nach Auffassung des Senats einen Ausschluss der Berücksichtigung der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallenden Steuer im Wege unionsrechtskonformer Auslegung (BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 28) an sich erlauben würde, nicht in Betracht.

    Im Streitfall könnte daher ein Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung im Sinne einer "Steuer auf die Erwerbsteuer" (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 36) ermessensgerecht sein; denn die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (und dadurch die Veräußerung quasi in dieser Höhe nicht zu besteuern), entspricht sowohl der Systematik der Differenzbesteuerung als auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. EuGH-Urteil Bakcsi vom 03.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136, Rz 44 und 46 f.; Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565, Rz 32 und 35; BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 36 und 38).

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