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   BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22   

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https://dejure.org/2023,30529
BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22 (https://dejure.org/2023,30529)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2023 - VIII B 70/22 (https://dejure.org/2023,30529)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 - VIII B 70/22 (https://dejure.org/2023,30529)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 4 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt

  • IWW

    § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, § 116 Abs. 6 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung der Ausführung einer Tätigkeit mit Kostendeckung- oder Gewinnerzielungsabsicht mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers

  • Betriebs-Berater

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt

  • rewis.io

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt

  • rechtsportal.de

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnerzielungsabsicht - oder doch bloß eine Kostendeckungsabsicht?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.08.1984 - I R 102/81

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsverband

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    bb) Soweit der Kläger unter Rz 50 bis 53 der Beschwerdebegründung vorträgt, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) missachtet und sei aufgrund einer willkürlichen Rechtsanwendung zu dem Ergebnis gekommen, die Gesellschafter der GbR hätten trotz einer positiven Entwicklung der Einnahmeüberschüsse nur mit einer Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, liegt kein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG vor.

    Es hat in der Vorentscheidung auf Seite 20 das BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zitiert und herausgestellt, dass bei einer Gewinnerzielung eine reine Kostendeckungsabsicht aufgrund zukünftiger Verluste nur angenommen werden kann, wenn festgestellt werden könne, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach dessen Wesensart und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können.

    Dass das FG für alle Streitjahre eine Kostendeckungsabsicht auf Ebene der GbR angenommen hat, ohne die erwarteten zukünftigen Kosten der GbR für alle Streitjahre einzeln zu beziffern, sondern die Kostendeckungsabsicht vorwiegend aus der Art der Tätigkeit und der Einnahmeerzielung aus der nur bei Bedarf abrufbaren Kostenpauschalen abgeleitet hat, mag --was der Senat ausdrücklich offen lässt-- zu einer Fehlanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) im Streitfall führen können.

    Zudem hat es die im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) konkretisierten Anforderungen für eine ausschließliche Kostendeckungsabsicht trotz Vorliegens von Einnahmeüberschüssen herangezogen und aus der konkreten Geschäftsführung der GbR abgeleitet, dass diese von vornherein nicht um des Erwerbs willen betrieben worden sei (zu einer solchen Ausrichtung der Tätigkeit als Indiz vgl. auch BFH-Urteil vom 23.05.1985 - IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz 19]).

    bb) Entgegen der Ansicht des Klägers unter Rz 54 bis 57 der Beschwerdebegründung ist das FG in seinen fallbezogenen Ausführungen zur Prüfung der Kostendeckungsabsicht aufgrund zukünftig zu erwartender Verluste der GbR nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.2.b und 3. [Rz 11 und 15]) abgewichen.

    Dem BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.2.b und 3. [Rz 11 und 15]) sei jedoch die Vorgabe zu entnehmen, dass solche zukünftigen Verluste nur dann in die Betrachtung einbezogen werden dürften, wenn diese anhand zeitlich fixierter und betragsbezifferter einzelner Aufwendungen nachgewiesen würden.

    Der Senat vermag den fallbezogenen Aussagen des FG jedoch keine grundsätzliche Abweichung vom Maßstab des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zu entnehmen.

    Das FG hat auf Seite 20 des Urteils den unter II.2.b [Rz 11] des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) formulierten Maßstab wiedergegeben und seiner Prüfung zugrunde gelegt.

    Indem das FG die zukünftigen Aufwendungen der GbR nicht beziffert und anderen Gesichtspunkten ein überragendes Gewicht im Rahmen der Würdigung beigemessen hat, mag das FG den Maßstab im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.3. [Rz 15]) zu den Darlegungs- und Nachweisanforderungen unter Umständen fehlerhaft angewendet haben.

    Den Ausführungen des FG lässt sich aber nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, dass es auf den im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) formulierten Maßstab zu den Darlegungs- und Nachweisanforderungen generell nicht ankommt.

    Zudem hält der Senat den Lebenssachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zugrunde lag und die Rücklagenbildung bei einem kommunalen Wasserversorgungsverband ohne Gewinnerzielungsabsicht mit regelmäßigen Einnahmen betraf, mit dem hier maßgeblichen Lebenssachverhalt, der eine GbR betrifft, die Einnahmen lediglich aus bei Bedarf abrufbaren Kostenpauschalen erzielen kann, nicht für vergleichbar.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 6 und 7).

    Das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder deren falsche Anwendung liegen grundsätzlich unterhalb dieser Schwelle und begründen die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung nicht (BFH-Beschlüsse vom 14.05.2013 - X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 31; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 19).

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 84/82

    Zum Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Schriftsteller ohne Aussicht auf

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Diese Frage ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung (vgl. zur Einzelfallbezogenheit der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.02.2013 - VIII B 122/12, BFH/NV 2013, 952, Rz 3; BFH-Urteil vom 23.05.1985 - IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz 16]) und damit nicht abstrakt klärungsfähig.

    Zudem hat es die im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) konkretisierten Anforderungen für eine ausschließliche Kostendeckungsabsicht trotz Vorliegens von Einnahmeüberschüssen herangezogen und aus der konkreten Geschäftsführung der GbR abgeleitet, dass diese von vornherein nicht um des Erwerbs willen betrieben worden sei (zu einer solchen Ausrichtung der Tätigkeit als Indiz vgl. auch BFH-Urteil vom 23.05.1985 - IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz 19]).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Es ist materiell-rechtlich für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht und deren Vermutung im Fall positiver Einnahmen --wie auch der Kläger-- von den Grundsätzen im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ausgegangen.
  • BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 6 und 7).
  • BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss für eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aber einer abstrakten Klärung zugänglich, das heißt derart konkretisiert sein, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit --wie hier-- auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 01.02.2017 - VIII B 15/16, BFH/NV 2017, 574, Rz 12).
  • BFH, 02.07.2019 - VIII B 99/18

    Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 6 und 7).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 184/12

    Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder deren falsche Anwendung liegen grundsätzlich unterhalb dieser Schwelle und begründen die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung nicht (BFH-Beschlüsse vom 14.05.2013 - X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 31; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 19).
  • BFH, 08.02.2013 - VIII B 122/12

    Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Diese Frage ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung (vgl. zur Einzelfallbezogenheit der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.02.2013 - VIII B 122/12, BFH/NV 2013, 952, Rz 3; BFH-Urteil vom 23.05.1985 - IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz 16]) und damit nicht abstrakt klärungsfähig.
  • BFH, 13.06.2023 - VIII B 39/22

    Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus

    Auszug aus BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
    Es genügt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausführungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.06.2023 - VIII B 39/22, BFH/NV 2023, 979, Rz 4).
  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Dem klägerischen Vorbringen ist nicht --wie es für eine Divergenz erforderlich wäre-- zu entnehmen, mit welchem die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz das FG von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Divergenzentscheidung abgewichen sein soll; der Kläger bezeichnet schon keine konkreten vermeintlichen Divergenzentscheidungen (zu den Voraussetzungen der Divergenz s. z.B. BFH-Beschluss vom 24.10.2023 - VIII B 70/22, BFH/NV 2024, 34, Rz 14).

    Somit verdeutlicht er nicht, dass die vom FG in der Vorentscheidung gegebene Begründung willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig sein könnte (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrunds eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers BFH-Beschluss vom 24.10.2023 - VIII B 70/22, BFH/NV 2024, 34, Rz 9).

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22

    Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

    Die ordnungsgemäße Konkretisierung der Frage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "ja" oder mit "nein" beantwortet werden kann; unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.04.2018 - XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 51; vom 24.10.2023 - VIII B 70/22, juris, Rz 6).
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22

    Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden

    Die ordnungsgemäße Konkretisierung der Frage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.04.2018 - XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 51; vom 24.10.2023 - VIII B 70/22, BFH/NV 2024, 34, Rz 6).
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