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   BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,954
BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00 (1) (https://dejure.org/2002,954)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2002 - II ZR 4/00 (1) (https://dejure.org/2002,954)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2002 - II ZR 4/00 (1) (https://dejure.org/2002,954)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313 a.F., 311 b Abs. 1 n.F., 752
    Keine Heilung einer nicht beurkundeten Vereinbarung über spätere Realteilung durch Erwerb zu Miteigentum

  • Wolters Kluwer

    Revision - Versäumnisurteil - Formbedürftigkeit - Vereinbarung - Miteigentümer - Realteilung - Grundstück - Auflassung - Grundbucheintragung - Heilung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begründungspflicht für Realteilung; Formunwirksame Teilungsvereinbarung; Keine Heilung durch Grundbucheintragung bei formunwirksamer Teilungsvereinbarung

  • Judicialis

    BGB § 313 a.F.; ; BGB § 311 b Abs. 1 n.F.; ; BGB § 752

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Teilungsvereinbarung beim Grundstückskauf zu Miteigentum: Wahrung der Form des § 311b I BGB, keine Heilung der Formnichtigkeit durch Vollzug des Grundstückskaufvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 313 (a.F.) 311b Abs. 1 (n.F.) § 752
    Heilung einer formunwirksamen Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern durch Auflassung und Grundbucheintragung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückserwerb - Heilung von Formmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 44 (Entscheidungsbesprechung)

    § 311b BGB; § 313 BGB a. F.; § 752 BGB
    Grundstückskauf - Miteigentum - Realteilung - Formunwirksamkeit - Heilung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT; Schuldrecht BT, Zur Heilung einer formmangelhaften Teilungsvereinbarung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Teilungsvereinbarung beim Grundstückskauf zu Miteigentum: Wahrung der Form des § 311b I BGB, keine Heilung der Formnichtigkeit durch Vollzug des Grundstückskaufvertrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2560
  • ZIP 2002, 1355
  • MDR 2002, 1305
  • DNotZ 2002, 941
  • NZM 2002, 881
  • NJ 2002, 596
  • WM 2002, 2468
  • DB 2002, 2647 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    b) Die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 qm erhalten sollte, ist mangels hinreichender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß §§ 313 Abs. 1 a.F., 125 BGB formunwirksam (vgl. BGHZ 74, 116, 120 f.; 87, 150).

    Diese Lage kam in der Klausel des notariellen Kaufvertrages auch nicht "andeutungsweise" (vgl. BGHZ 87, 150, 154 f.) zum Ausdruck, weshalb es bei dem Formmangel verbleibt (vgl. BGHZ 74, 116, 121).

    Mit einer versehentlichen Falschbezeichnung der veräußerten Fläche (dazu BGHZ 87, 150) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

    Des weiteren soll durch die notarielle Beurkundung auch der Inhalt der Vereinbarung klar und genau festgestellt und die Beweisführung gesichert werden (BGHZ 87, 150, 153 f.).

  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Da gemäß dem notariellen Vertrag jeder Erwerber den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kaufpreis an den Veräußerer zu zahlen hatte und nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte seinen Miteigentumsanteil an der streitigen Fläche im Auftrag und für Rechnung des Klägers (treuhänderisch) erwerben sollte, scheidet auch ein gesetzlicher Anspruch des Klägers hierauf gemäß § 667 BGB (vgl. dazu BGHZ 127, 168, 170 f.) aus.

    Das gilt dagegen nicht, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrages hinausgehen und einem selbständigen Formzwang nach § 313 Satz 1 a.F. BGB (oder nach einer anderen Vorschrift) unterliegen (vgl. Backhaus, JuS 1985, 512, 513 f.; Soergel/M. Wolf aaO; MünchKomm./Kanzleiter aaO § 313 Rdn. 82, 85), wie z.B. eine vom Erwerber mit einem Dritten getroffene Weiterverkaufsvereinbarung (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 - V ZR 2/65, WM 1967, 610; BGHZ 127, 168, 172).

  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77

    Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    b) Die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 qm erhalten sollte, ist mangels hinreichender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß §§ 313 Abs. 1 a.F., 125 BGB formunwirksam (vgl. BGHZ 74, 116, 120 f.; 87, 150).

    Diese Lage kam in der Klausel des notariellen Kaufvertrages auch nicht "andeutungsweise" (vgl. BGHZ 87, 150, 154 f.) zum Ausdruck, weshalb es bei dem Formmangel verbleibt (vgl. BGHZ 74, 116, 121).

  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70

    Vertragsheilung nach § 313 Satz 2

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Soweit danach ein ganz oder zum Teil ohne Beobachtung der Form geschlossener Vertrag "seinem ganzen Inhalt nach gültig" wird, gilt das nach der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 59, 269, 272) zwar auch für eine nicht (mit-)beurkundete Rückübertragungsabrede in einem Grundstückskaufvertrag nach Grundbucheintragung des Ersterwerbers.

    Aus dieser das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber betreffenden und auf eine Erwerbseinschränkung in diesem Verhältnis hinauslaufenden (vgl. MünchKomm./Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 313 Rdn. 85) Rechtsprechung läßt sich aber kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, daß immer dann, wenn die Durchführung eines unter § 313 a.F. BGB fallenden Vertrages mehrere Übereignungen erfordert, schon der Vollzug einer dieser Übereignungen für eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 a.F. BGB genügt (BGHZ 59, 269, 273).

  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Des weiteren liegt ein Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben auch insofern nicht vor, als die Parteien bei Vertragsschluß von einer gleichmäßigen Bebaubarkeit der beiden Grundstückshälften ausgingen und dies Geschäftsgrundlage ihrer internen Abreden war (vgl. auch BGHZ 34, 32, 41; BGH, Urt. v. 19. November 1971 - V ZR 103/69, NJW 1972, 152; v. 14. Oktober 1977 - V ZR 253/74, NJW 1978, 695).
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 103/69

    Anforderungen an eine vorweg genommene Nachlassregelung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Des weiteren liegt ein Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben auch insofern nicht vor, als die Parteien bei Vertragsschluß von einer gleichmäßigen Bebaubarkeit der beiden Grundstückshälften ausgingen und dies Geschäftsgrundlage ihrer internen Abreden war (vgl. auch BGHZ 34, 32, 41; BGH, Urt. v. 19. November 1971 - V ZR 103/69, NJW 1972, 152; v. 14. Oktober 1977 - V ZR 253/74, NJW 1978, 695).
  • BGH, 10.12.1993 - V ZR 108/92

    Heilung der Formbedürftigkeit einer Nebenabrede im Rahmen der Veräußerung eines

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Insbesondere werden formbedürftige Abreden in Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft, die nicht zwischen Veräußerer und Erwerber, sondern von diesem oder jenem mit einem Dritten formlos getroffen worden sind, nach § 313 Satz 2 a.F. BGB nur dann geheilt, wenn ihre Formbedürftigkeit allein auf ihrer Verbindung mit dem (geheilten) Veräußerungsvertrag beruht (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1973 - V ZR 201/71, NJW 1974, 136; Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 107), wie z.B. im Fall einer Geschäftseinheit (§ 139 BGB; vgl. Urt. v. 10. Dezember 1993 - V ZR 108/92, NJW 1994, 720) oder eines mittelbaren Abschlußzwangs durch die Bedingungen eines Maklervertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. März 1989 - IVa ZR 2/88, WM 1989, 918 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 2/88

    Verwirkung des Maklerlohns bei Formnichtigkeit des Maklervertrages

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Insbesondere werden formbedürftige Abreden in Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft, die nicht zwischen Veräußerer und Erwerber, sondern von diesem oder jenem mit einem Dritten formlos getroffen worden sind, nach § 313 Satz 2 a.F. BGB nur dann geheilt, wenn ihre Formbedürftigkeit allein auf ihrer Verbindung mit dem (geheilten) Veräußerungsvertrag beruht (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1973 - V ZR 201/71, NJW 1974, 136; Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 107), wie z.B. im Fall einer Geschäftseinheit (§ 139 BGB; vgl. Urt. v. 10. Dezember 1993 - V ZR 108/92, NJW 1994, 720) oder eines mittelbaren Abschlußzwangs durch die Bedingungen eines Maklervertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. März 1989 - IVa ZR 2/88, WM 1989, 918 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1977 - V ZR 253/74

    Nebenpflicht zur Übernahme einer Baulast - Umfang einer Baulastübernahme -

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    Des weiteren liegt ein Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben auch insofern nicht vor, als die Parteien bei Vertragsschluß von einer gleichmäßigen Bebaubarkeit der beiden Grundstückshälften ausgingen und dies Geschäftsgrundlage ihrer internen Abreden war (vgl. auch BGHZ 34, 32, 41; BGH, Urt. v. 19. November 1971 - V ZR 103/69, NJW 1972, 152; v. 14. Oktober 1977 - V ZR 253/74, NJW 1978, 695).
  • BGH, 27.10.1972 - V ZR 41/70

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
    a) Wie das Berufungsgericht selbst sieht, bedurfte die der Klage zugrundeliegende Teilungsvereinbarung der Prozeßparteien der Form des - gem. Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden, mit § 311 b Abs. 1 n.F. BGB sachlich übereinstimmenden - § 313 a.F. BGB, weil hier schon mangels gleichmäßiger Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücksteile keine dem Gesetz (§ 752 BGB) entsprechende Aufteilung verabredet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, WM 1973, 82).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65

    Formbedürftigkeit der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines

  • BGH, 02.11.1973 - V ZR 201/71
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund und dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) abgewiesen.

    a) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Klägers gegen Dr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 m² erhalten sollte, mangels hinreichender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. unwirksam ist.

  • OLG Hamm, 26.07.2007 - 15 W 203/06

    Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Sondereigentum

    Zwar hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrags hinausgehen und einem selbstständigen Formzwang nach § 313 S. 1 BGB a. F. oder nach einer anderen Vorschrift unterliegen (vgl. BGH, NJW 2002, 2560, 2561; 1972, 2265, 2266 jeweils m.w.N.).

    Eine solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn die formbedürftige Abrede mit dem Veräußerungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber eine Einheit bildet und auf eine Erwerbseinschränkung in diesem Verhältnis hinausläuft (vgl. BGH, NJW 2002, 2560, 2561).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 15 U 181/12

    Unternehmenskauf: Schadenersatz wegen Verfehlung eines garantierten

    Insbesondere werden formbedürftige Abreden im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft, die nicht zwischen Veräußerer und Erwerber, sondern von diesem oder jenem mit einem Dritten formlos getroffen worden sind, nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB dann geheilt, wenn ihre Formbedürftigkeit allein auf ihrer Verbindung mit dem (geheilten) Veräußerungsvertrag beruht (vgl. BGH NJW 2002, 2560 [BGH 03.06.2002 - II ZR 4/00] m.w.N.).
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