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   BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17   

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https://dejure.org/2017,28607
BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17 (https://dejure.org/2017,28607)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2017 - VIII ZR 127/17 (https://dejure.org/2017,28607)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - VIII ZR 127/17 (https://dejure.org/2017,28607)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 372 S 2 BGB, § 535 Abs 2 BGB
    Wohnraummiete: Erfüllungswirkung der Hinterlegung der Miete wegen angeblicher Unsicherheit über die Person des Vermieters

  • IWW

    § 566 BGB, § 985 BGB, § 174 BGB, § 174 Satz 2 BGB, § 719 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO, § 546 BGB, § 301 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB, § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung); Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil durch das Revisionsgericht; Räumungs- und Herausgabeanspruch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässiges Teilurteil kein Revisionsgrund, Räumungsklage

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Erfüllungswirkung der Hinterlegung der Miete wegen angeblicher Unsicherheit über die Person des Vermieters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung); Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil durch das Revisionsgericht; Räumungs- und Herausgabeanspruch ...

  • rechtsportal.de

    Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung); Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil durch das Revisionsgericht; Räumungs- und Herausgabeanspruch ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Erfüllungswirkung der Hinterlegung der Miete wegen angeblicher Unsicherheit über die Person des Vermieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 107/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein unzulässiges Teilurteil

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17
    a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 301 ZPO in der vorliegenden Prozesssituation einer Entscheidung des Amtsgerichts durch Teilurteil entgegenstand; jedenfalls wäre ein dem Berufungsgericht insoweit etwa unterlaufener Verfahrensfehler kein Revisionszulassungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZR 194/03, juris Rn. 2; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 107/06, juris), insbesondere kommt insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - eine Gehörsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht in Betracht.
  • BGH, 07.03.2017 - VIII ZR 262/16

    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17
    Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - VIII ZR 262/16, WuM 2017, 293 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 194/03

    Zulassung der Revision wegen Erlass eines unzulässigen Teilurteils

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17
    a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 301 ZPO in der vorliegenden Prozesssituation einer Entscheidung des Amtsgerichts durch Teilurteil entgegenstand; jedenfalls wäre ein dem Berufungsgericht insoweit etwa unterlaufener Verfahrensfehler kein Revisionszulassungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZR 194/03, juris Rn. 2; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 107/06, juris), insbesondere kommt insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - eine Gehörsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht in Betracht.
  • BGH, 17.11.2015 - VIII ZR 43/15
    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 127/17
    Die gegen das damalige Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 2015 (VIII ZR 43/15) zurückgewiesen.
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 127/17

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Stützen

    Im Rahmen der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
  • BGH, 17.07.2018 - VIII ZR 127/17

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von

    Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, der auf die Widerklage der Beklagten zur Räumung der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte verurteilt worden ist, hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542) die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
  • BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 290/18

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    b) Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt zudem dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2017 - VIII ZR 262/16, WuM 2017, 293 Rn. 2 mwN; vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542 Rn. 14).
  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17

    Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung

    Wenn der Mieter die Miete nämlich wegen von ihm geltend gemachter Unsicherheit über die Person des Vermieters bei Gericht hinterlegt, hat diese Hinterlegung dann keine schuldbefreiende Wirkung mehr, wenn der Mieter bereits konkret - unter Angaben der Kontaktdaten - erfahren hat, wer der neue Vermieter ist ( BGH , Beschluss vom 04.07.2017, Az.: VIII ZR 127/17, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 1019 f. ), so dass der Beklagte/Mieter hier seit dem 04. Mai 2017 auch nicht mehr im "ungewissen" im o.g. Sinne über die Stellung des Klägers als neuer Vermieter war und somit auch spätestens die Miete für den Monat Juni 2017 direkt an den Kläger bzw. seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte hätte zahlen können und müssen.
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