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   BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83 (S)   

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https://dejure.org/1984,430
BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83 (S) (https://dejure.org/1984,430)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1984 - 3 StR 550/83 (S) (https://dejure.org/1984,430)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1984 - 3 StR 550/83 (S) (https://dejure.org/1984,430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen politischer Verdächtigung - Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung - Begehung von Straftaten der Verschleppung und der politischen Verdächtigung im Ausland - Anwendung deutschen Strafrechts für im Inland begangene Taten - Entscheidung über ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff des Deutschen im Sinne des Strafrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfolgungsverjährung - Politische Verdächtigung - Freiheitsberaubung - Geltungsbereich

  • hjil.de PDF, S. 47 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 7 Abs. 1, §§ 78a, 239, 241a

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Internationale Strafrecht" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Albin Eser; Beck 2000, 3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 293
  • NJW 1984, 1764
  • MDR 1984, 593
  • JR 1985, 425
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80

    Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen

    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt für eine in der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber einem Bürger der DDR durch politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung (im Anschluß an BGHSt 30, 1 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]).

    Sie ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Straftat in der Deutschen Demokratischen Republik, also nicht im Inland im Sinne des § 3 StGB (BGHSt 30, 1 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]), begangen hat.

    Die Frage, wie weit § 3 StGB reicht, der die Anwendung deutschen Strafrechts für im Inland begangene Taten vorschreibt, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGHSt 30, 1, 3 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]/4).

    Unter seiner Geltung ist für die Reichweite des vom sogenannten Territorialitätsgrundsatz beherrschten § 3 StGB der funktionelle Inlandsbegriff maßgebend mit der Folge, daß das deutsche Strafrecht nach dieser Vorschrift für alle im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangenen Straftaten gilt (BGHSt 30, 1, 4 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]/5).

    Der Senat ist bereits in der Entscheidung BGHSt 30, 1 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S] (a.a.O. S. 5) davon ausgegangen, daß die Bundesrepublik Deutschland mit dem Grundlagenvertrag, der Fragen der Staatsangehörigkeit nicht geregelt hat (a.a.O. S. 6), nicht allgemein ihren Anspruch aufgeben wollte, auch den in der DDR ansässigen Deutschen Schutz zu gewähren.

    Wie weit solche Ausnahmen reichen (vgl. Lackner a.a.O.; Woesner a.a.O. S. 250; Schroeder in NStZ 1981, 179, 181), bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung.

    Jedenfalls in dem Bereich, in dem der Gesetzgeber in § 5 Nr. 6 StGB seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Straftaten der politischen Verdächtigung (sowie der Verschleppung), die sich gegen Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie in der DDR (BGHSt 30, 1, 6) [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S] richten, unabhängig vom Tatort zu verfolgen, greift der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StGB nach wie vor auch zugunsten dieser Bürger der DDR gegenüber Delikten ein, in denen sich die mit der politischen Verdächtigung (oder Verschleppung) verbundene und von diesem Tatbestand vorausgesetzte Gefährdung verwirklicht und in eine Verletzung übergeht.

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1982 - V 15/82
    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag, das lediglich ausgesprochen hat, daß die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, wie einen Bürger der Bundesrepublik zu behandeln hat (BVerfGE 36, 1, 31) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73], jedenfalls folgt nicht die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1983, 1277; vgl. hierzu kritisch Kilian NJW 1983, 2305 [OLG Düsseldorf 03.11.1982 - V 15/82 3]) angenommene umfassende Schutzverpflichtung gegenüber Bürgern der DDR (vgl. auch Krey a.a.O. S. 48).

    Ob und inwieweit bei der im Rahmen des § 7 StGB erforderlichen Prüfung einer am Tatort geltenden entsprechenden Norm bei Berücksichtigung des Grundsatzes des ordre public oder universal anerkannter Rechtsgrundsätze Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des Tatortrechts zu beachten sind, ist umstritten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW 1979, 59, 63 [OLG Düsseldorf 21.08.1978 - 5 Ws 76/78]; 1983, 1277, 1278 [OLG Düsseldorf 03.11.1982 - V 15/82 (3)]; LK-Tröndle a.a.O. § 7 Rdn 5; Schönke/Schröder/Eser a.a.O. § 7 Rdn 9 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 133/76

    Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist auf Grund des durch Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindrucks danach zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (BGH GA 1976, 303, 304 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.01.1965 - 5 StR 599/64

    Verurteilung wegen einer politischen Verdächtigung - Verjährung der

    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Zum Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung geeigneten Handlung, der am 24. Februar 1983 erfolgten Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten (Bl. 108 dA), war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für das Vergehen der politischen Verdächtigung selbst dann abgelaufen, wenn ein besonders schwerer Fall nach § 241 a Abs. 4 StGB anzunehmen wäre (§ 78 Abs. 4, § 12 Abs. 3 StGB; die Entscheidung BGHSt 20, 140 - vgl. dagegen BGH a.a.O. S. 184 - ist durch § 12 Abs. 3 StGB überholt; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 12 Rdn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.1978 - 5 Ws 76/78
    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Ob und inwieweit bei der im Rahmen des § 7 StGB erforderlichen Prüfung einer am Tatort geltenden entsprechenden Norm bei Berücksichtigung des Grundsatzes des ordre public oder universal anerkannter Rechtsgrundsätze Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des Tatortrechts zu beachten sind, ist umstritten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NJW 1979, 59, 63 [OLG Düsseldorf 21.08.1978 - 5 Ws 76/78]; 1983, 1277, 1278 [OLG Düsseldorf 03.11.1982 - V 15/82 (3)]; LK-Tröndle a.a.O. § 7 Rdn 5; Schönke/Schröder/Eser a.a.O. § 7 Rdn 9 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag, das lediglich ausgesprochen hat, daß die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, wie einen Bürger der Bundesrepublik zu behandeln hat (BVerfGE 36, 1, 31) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73], jedenfalls folgt nicht die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1983, 1277; vgl. hierzu kritisch Kilian NJW 1983, 2305 [OLG Düsseldorf 03.11.1982 - V 15/82 3]) angenommene umfassende Schutzverpflichtung gegenüber Bürgern der DDR (vgl. auch Krey a.a.O. S. 48).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4095
    Auszug aus BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
    Daß sich je nach der Auslegung des strafrechtlichen Begriffs des Inlands im Sinne des § 3 StGB der des Auslands im Sinne des § 7 StGB richten müßte, verstand sich dabei ebenso von selbst, wie die Maßgeblichkeit der Auffassung, daß der Begriff des "Deutschen" im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB - einer dem Entwurf 1962 unverändert entnommenen Vorschrift (vgl. den Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT-Drucks. V/4095 S. 7) - auch den Bürger der DDR miterfassen sollte.
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Der Senat hat die Frage geprüft, ob die in BGHSt 32, 293 im Jahre 1984 entwickelten Grundsätze mit dem Ergebnis anzuwenden sind, daß schon vor der Vereinigung Deutschlands Taten der hier in Rede stehenden Art nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen waren (vgl. Laufhütte in LK, 11. Aufl., vor § 80 Rdn. 35).

    Der 3. Strafsenat hatte in der Entscheidung BGHSt 32, 293 im Anschluß an seine Entscheidung BGHSt 30, 1 ausgeführt, das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gelte für eine in der damaligen DDR unter Einheimischen durch politische Verdächtigung bewirkte Freiheitsberaubung, und zwar aus folgenden Gründen: Zwar schütze das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland spätestens seit dem Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 421) nicht mehr alle in der DDR lebenden Deutschen in dem Sinne, daß die gegen sie auf dem Gebiet der DDR begangenen Taten ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 StGB, mithin nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen seien.

    Etwas anderes gelte aber jedenfalls für Taten, in denen die mit politischer Verdächtigung oder Verschleppung verbundene Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung in eine Verletzung, insbesondere in eine Freiheitsberaubung übergehe; der in § 5 Nr. 6 StGB gewährte umfassende Schutz (BGHSt 30, 1) könne nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht auf die Ahndung des Gefährdungstatbestandes beschränkt bleiben (BGHSt 32, 293, 298).

    Hinzu kommt folgende Überlegung: Der Gesetzgeber hat ersichtlich den Meinungsstand hinsichtlich der Anwendung der §§ 3 bis 7 StGB auf DDR-Fälle, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 1; 32, 293), gekannt, als er mit der Neufassung des Artikels 315 EGStGB durch den Einigungsvertrag in das System des Rechtsanwendungsrechts eingriff.

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/83 (S), BGHSt 32, 293).

    Der Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung in BGHSt 32, 293 auf (nachfolgend unter Ziff. 1).

    Der Senat hat in BGHSt 32, 293 die Anwendbarkeit des § 239 StGB in Fällen der vorliegenden Art mit im wesentlichen folgender Begründung bejaht: Wie der Senat bereits in BGHSt 30, 1 entschieden habe, gelte das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland auch für eine in der DDR begangene politische Verdächtigung (§ 241 a StGB) zum Nachteil eines Bürgers der DDR, der dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort habe.

    Die Überprüfung dieser in BGHSt 30, 1 und 32, 293 vertretenen Auffassungen erfordert eine Stellungnahme zum innerdeutschen Strafanwendungsrecht.

    Der Gesetzgeber wollte die Lösung der Rechtsprechung überlassen (Nachw. in BGHSt 30, 1, 3/4; 32, 293, 296).

    c) Von der Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB auf Straftaten gegen DDR-Bürger in der DDR sind entgegen BGHSt 32, 293 keine Ausnahmen für Taten anzuerkennen, durch die DDR-Bürger infolge einer in der DDR begangenen politischen Verdächtigung Opfer von rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen geworden sind.

    Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, auf den die geltende Fassung des § 5 Nr. 6 StGB zurückzuführen ist, davon hat abgehen wollen (vgl. BGHSt 30, 1, 2/3; 32, 293, 296).

    bb) Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung hat dagegen zur Tatzeit das Strafrecht der DDR gegolten (Aufgabe von BGHSt 32, 293).

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

    Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte es dem Landgericht nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Urteil vom 21. April 1987 - 1 StR 100/87 - BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - 3 StR 550/83 (S) - BGH bei Holtz MDR 1977, 809).
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

    Auch wenn sich die Gefährdung lange hinzieht, führt sie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand herbeiführenden Handlung hinaus (vgl. BGHSt 32, 293, 294 [ zu § 241 a StGB]; RGSt 37, 78, 79).
  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

    Inwieweit darüber hinaus auch die einer materiellen Strafbarkeit der tatbestandlichen Handlung am Tatort entgegenstehenden Rechtssätze - seien sie materiellrechtlichen oder prozeßrechtlichen Charakters - Beachtung finden müssen, wird zum Teil kontrovers diskutiert (vgl. BGHSt 32, 293, 299; Eser JZ 1993, 875).

    Auch wenn den Angeklagten formal in der DDR eine Anzeigepflicht nach § 225 StGB - DDR getroffen haben mag - der er sich faktisch unschwer und gefahrlos hätte entziehen können -, ändert dies an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit und der Schuld des Angeklagten nichts (so schon BGHSt 32, 293, 299).

  • BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92

    Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der

    Selbst wenn man die frühere DDR weiterhin wie Ausland behandeln würde und der Begriff des Deutschen im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB auch den früheren Bürger der DDR miterfassen sollte (vgl. BGHSt 30, 1; 32, 293), scheitert die Anwendung des § 7 Abs. 1 StGB jedenfalls daran, daß die Wahlfälschung in der DDR nicht als eine gegen einen Deutschen begangene Tat anzusehen ist.

    Dies wäre mit der grundsätzlichen Beschränkung des Geltungsanspruchs des StGB auf in der Bundesrepublik begangene Straftaten nicht zu vereinbaren (vgl. BGHSt 32, 293, 297).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91

    Zulässigkeit von Strafverfahren gegen frühere hauptamtliche Mitarbeiter der

    Für die Anwendung dieser Vorschrift war der Beschuldigte als Ausländer anzusehen (vgl. BGHSt 30, 1 ff [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]; 32, 293 ff, 298 [BGH 07.03.1984 - 3 StR 550/83 S]; Tröndle in LK 10. Aufl. Rdnr. 45 ff vor § 3; Eser in Schönke/Schröder, 23. Aufl. Rdnr. 61 ff vor § 3 StGB; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdnr. 11 zu § 3 StGB).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Blick auf das durch den Einigungsvertrag gestaltete innerdeutsche Strafanwendungsrecht unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 32, 293) entschieden und Grundsätze für eine restriktive Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art herausgearbeitet (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).

    Das Landgericht legte seinem Urteil, das vor der Entscheidung BGHSt 40, 125 erging, die Rechtsauffassung zugrunde, wie sie seit BGHSt 32, 293 anerkannt war.

  • OLG Naumburg, 05.08.2004 - 2 U 42/04

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter

    Selbst dann, wenn sich die einmal gesetzte Gefährdungslage hinzieht, führt sie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand herbeiführenden Handlung hinaus (BGH a. a. O. sowie BGHSt 32, 293, 294).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 307 StGB (§ 74 Abs. 2 Nr. 16 GVG) verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH bei Holtz MDR 1977, 810, 811; BGH NJW 1984, 1764, 1765 a.E.; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 354 Rdn. 66; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 354 Rdn. 42).
  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

  • OLG Köln, 13.04.1999 - 2 Ws 97/99

    Verjährung Kapitalanlagebetrug

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 399/93

    Frage des anwendbaren Strafrechts für Taten eines DDR-Bürgers in der DDR, der vor

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StE 4/91

    Strafbarkeit von MfS-Angehörigen wegen Landesverrats

  • KG, 06.03.1991 - 4 Ws 288/90

    Erich Honecker

  • OLG Stuttgart, 07.02.1986 - 1 Ss 17/86
  • BGH, 02.07.1997 - StB 24/96

    Verwirklichung des Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit durch

  • BGH, 22.10.1991 - 5 StR 415/91

    Anrechnung von Untersuchungshaft in DDR (Berücksichtigung bei der Strafzumessung)

  • OLG Frankfurt, 25.05.1988 - 9 U 92/87

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Inhaftierung; Entschädigung für

  • OLG Dresden, 13.07.1993 - 7 U 172/93

    Schadensersatz bei Verrat des Plans illegaler Ausreise aus der DDR

  • OLG Braunschweig, 22.11.1991 - Ws 13/91

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch

  • BGH, 18.04.1989 - 1 StR 106/89

    Voraussetzungen für verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seelischer Abartigkeiten

  • BGH, 28.09.1993 - 1 StR 576/93

    Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht für den Gesamtvorsatz - Im Zweifel über

  • BGH, 29.05.1991 - StB 11/91
  • BayObLG, 20.11.1986 - RReg. 3 St 92/86

    UnterhaltspflichtverletzungVorschriftenBundesrepublik DeutschlandDDR

  • BGH, 21.02.1992 - 2 StR 620/91

    Berücksichtigung des Gesamtverhaltens trotz Verjährung der Strafverfolgung

  • LG Cottbus, 23.08.2006 - 22 Ns 9/06
  • BGH, 25.03.1988 - StB 9/88
  • BGH, 25.03.1988 - 1 BJs 68/85

    Erlass eines Haftbefehls wegene der Unterstützung einer terroristischen

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