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   BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19   

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https://dejure.org/2020,838
BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19 (https://dejure.org/2020,838)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2020 - X ZR 33/19 (https://dejure.org/2020,838)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 (https://dejure.org/2020,838)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JurPC

    Akteneinsicht XXIV

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit aller Schriftsätze und Unterlagen zu den Prozessakten bei dem Gericht zu dem geführten Rechtsstreit; Absehen des Gerichts mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die ...

  • rewis.io

    Anspruch auf Einsicht in von einer Prozesspartei unter Vorbehalt eingereichten Prozessunterlagen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 299 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 299 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Zugehörigkeit aller Schriftsätze und Unterlagen zu den Prozessakten bei dem Gericht zu dem geführten Rechtsstreit; Absehen des Gerichts mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Einsicht in von einer Prozesspartei unter Vorbehalt eingereichten Prozessunterlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was sind Prozessakten i.S. des § 299 Abs. 1 ZPO?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Einsicht in unter Vorbehalt eingereichter Prozessunterlagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Recht auf Einsichtnahme in Gerichtsakten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 246
  • MDR 2020, 688
  • GRUR 2020, 327
  • FamRZ 2020, 617
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs der Streithelferin einer

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 W 8/18, juris Rn. 7).

    Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131).

  • OLG München, 08.11.2004 - 29 W 2601/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Mitteilung der

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131).

    Diese Vorgehensweise ist zwar wenig zweckmäßig, weil das Gericht die geschwärzten Passagen grundsätzlich nicht zum Nachteil eines anderen Beteiligten berücksichtigen darf, ohne diesem rechtliches Gehör zu gewähren (so zutreffend OLG München, NJW 2005, 1130).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teils des Rechnungslegungsanspruchs abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2019 - 2 U 31/16; GRUR-RS 2019, 6087).
  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 99/92

    "Klinische Versuche"; Auslegung des Versuchsprivilegs; Begriff der Handlung zu

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 - Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 106/16

    Berufungsverfahren: Bedingte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Handlung als unwirksam oder unzulässig anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 99/92, BGHZ 130, 259 = GRUR 1996, 109, juris Rn. 95 - Klinische Versuche; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11).
  • BGH, 01.02.2012 - V ZB 254/11

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Entscheidung zur Übermittlung von Akten

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Danach ist eine Erinnerung gegen die Entscheidung, Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts zu gewähren, nicht statthaft, weil die Entscheidung über die Versendung an einen anderen Ort in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt ist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - V ZB 254/11, BeckRS 2012, 3792).
  • BGH, 18.10.1951 - IV ZR 152/50
    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19
    Nicht zu den Prozessakten gehören hingegen beigezogene Akten aus anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50, NJW 1952, 305, 306).
  • OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16

    Voraussetzungen der Stellung einer Partei als Musterbeklagte im

    Dabei kann dahinstehen, ob Beigeladene grundsätzlich als Parteien des Kapitalanleger-Musterverfahrens anzusehen sind, denn die Stellung der Beigeladenen entspricht gemäß § 14 KapMuG der von Streithelfern im Sinne des § 67 ZPO und letztere werden allgemein als Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO angesehen ( Greger , in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 2; Huber , in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 299, Rn. 2; Prütting , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 299, Rn. 10 m.w.N.; Vollkommer , a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss von 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 -, NJW-RR 2020, S. 246).

    Das Gericht hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen (BGH, Beschluss von 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 -, NJW-RR 2020, S. 246 [247 Rn. 15]).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte

    Dass eine stattgebende Entscheidung der Kammer über einen Akteneinsichtsantrag nicht anfechtbar ist, steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtslage im Fall der Entscheidung durch die Geschäftsstelle, die an sich zur Gewährung (also der Entscheidung über das "Ob") der Akteneinsicht berufen ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 327 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept. 2020, § 299 Rn. 23; § 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

    Gegen jede Entscheidung der Geschäftsstelle über die Bewilligung von Akteneinsicht, gleich ob versagend (BGH, GRUR 2020, 327 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept, 2020, § 299 Rn. 24) oder stattgebend, kann nach § 573 Abs. 1 ZPO die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung).

  • OLG Dresden, 28.06.2021 - 4 W 386/21

    Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung

    Der Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich nicht unmittelbar aus § 299 ZPO, denn die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO beigezogenen Originalurkunden sind nicht Teil der Prozessakte (vgl. Greger in Zöller, 33. Aufl., § 142 Rdnr. 16; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2012 - 13 W 90/12 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - X ZR 33/19 - juris).
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Die Beklagte kann sich aber vor einer Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie bis zur Rechtskraft der die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorlegt, wobei der Inhalt dieser Unterlagen dann mangels der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger bei der Endentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 unter II 1 b [juris Rn. 19]; s. zur möglichen Verhinderung einer Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen durch die Gegenpartei durch eigene Maßnahmen der Partei auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 13 [dort: Verhinderung der Beweisaufnahme durch Ausübung des Hausrechts]).

    Dementsprechend hat die Beklagte eine Ausfertigung der Anlage B 71 zur Weiterleitung an die Klägerseite mit deren Einverständnis auch nur unter der ausdrücklichen Bedingung eingereicht, dass der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung in Rechtskraft erwächst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 [juris Rn. 19]).

  • OLG München, 08.05.2023 - 38 U 6499/22

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei der Prämienanpassung in der

    Sie werden, soweit sie vorbehaltslos eingereicht worden sind, zum Aktenbestandteil und unterliegen der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss von 14.1.2020 - X ZR 33/19 - Akteneinsicht XXIV, GRUR 2020, 327 Rn. 15, 16).

    Sie dürfen dann bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss von 14.1.2020 - X ZR 33/19 - Akteneinsicht XXIV, GRUR 2020, 327 Rn. 18, 23).

  • OLG München, 17.05.2023 - 38 W 533/23

    Schutz von Geheimhaltungsinteressen im Zivilrechtsstreit

    Sie werden, soweit sie vorbehaltslos eingereicht worden sind, zum Aktenbestandteil und unterliegen der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss von 14.1.2020 - X ZR 33/19 - Akteneinsicht XXIV, GRUR 2020, 327 Rn. 15, 16).

    Sie dürfen dann bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss von 14.1.2020 - X ZR 33/19 - Akteneinsicht XXIV, GRUR 2020, 327 Rn. 18, 23).

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

    Auf die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn der Kläger ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt hätte, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2020, 327 - Akteneinsicht XXIV).
  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur

    Für die Beschwerdeführer spricht dementsprechend auch nicht etwa die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 (X ZR 33/19, Rn. 19), die die gänzlich andere und sich auch nur inter partes stellende Frage des - im Übrigen: versagten - Rechts einer Partei nach § 299 ZPO zur Einsicht in Unterlagen betraf, die der Gegner ihr geschwärzt und nur dem Gericht ungeschwärzt überlassen hatte.
  • OLG Dresden, 28.06.2021 - 4 W 685/20

    Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung Form der Gewährung

    Der Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich nicht unmittelbar aus § 299 ZPO, denn die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO beigezogenen Originalurkunden sind nicht Teil der Prozessakte (vgl. Greger in Zöller, 33. Aufl., § 142 Rdnr. 16; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2012 - 13 W 90/12 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - X ZR 33/19 - juris).
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