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   BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13   

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https://dejure.org/2015,19163
BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13 (https://dejure.org/2015,19163)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - IV ZR 411/13 (https://dejure.org/2015,19163)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13 (https://dejure.org/2015,19163)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 159 VVG, § 17 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung unter Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern und dem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • rewis.io

    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung unter Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern und dem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei arbeitgeberfinanzierter Rentenversicherung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159
    Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht aus betrieblicher Altersversorgung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers im Insolvenzfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; VVG § 159
    Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bezugsrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers - und der Widerrufsvorbehalt im Insolvenzfall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung des Dienstverhältnisses, Betriebliche Altersversorgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versorgungsrechtliche Gleichstellung von Gesellschafter und Arbeitnehmer bedarf Einzelfallprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    GGFs haben keinen Schutz bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen im Insolvenzfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsrechtliche Gleichstellung von Gesellschafter und Arbeitnehmer bedarf Einzelfallprüfung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bezugsrecht bei einer arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    GGFs haben keinen Schutz bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen im Insolvenzfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1445
  • ZIP 2015, 1647
  • MDR 2015, 1238
  • NZA 2016, 111
  • NZI 2015, 931
  • VersR 2015, 1145
  • WM 2015, 1471
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

    Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
    Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorbehalten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 3 c).
  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
    Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorbehalten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 3 c).
  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
    aa) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14).
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03

    Wirksamkeit einer im Beitrittsgebiet gegebenen Versorgungszusage

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
    Handelt es sich jedoch um einen Minderheitsgesellschafter, so gilt er als - einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzustellender - sogenannter Nichtarbeitnehmer i.S. des Satzes 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW-RR 2005, 1621 unter III 1).
  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 224/79

    Stimmbindungsvertrag - Unternehmereigenschaft - Vorstandsmitglied - Aktie

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
    Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft geschäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes (BGH aaO und Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 224/79, VersR 1980, 1119 unter I).
  • BGH, 01.10.2019 - II ZR 386/17

    Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt daher nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13, NJW-RR 2015, 1445 Rn. 29; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754).

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 171/79, ZIP 1981, 898; Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 222/79, NJW 1981, 2410; Urteil vom 28. Januar 1991 - II ZR 29/90, NJW-RR 1991, 746; Urteil vom 2. Juni 1997 - II ZR 181/96, NJW 1997, 2882; Urteil vom 25. September 1998 - II ZR 259/88, BGHZ 108, 330, 333; Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 276/97, DStR 1999, 511, 512; Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 143/02, ZIP 2003, 1662 f.; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW-RR 2005, 1621 Rn. 15; Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06, ZIP 2008, 267 Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13, NJW-RR 2015, 1445 Rn. 29).

  • OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter;

    Soweit das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 -, BAGE 162, 354-360, Rn. 10) entschieden hat, dass § 241 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht verpflichte, eine zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung abgeschlossene Direktversicherung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Rückkaufswert der Versicherung Verbindlichkeiten tilgen wolle, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt bereits deshalb nicht übertragbar, als die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (fortan: BetrAVG) gemäß § 17 BetrAVG auf den Insolvenzschuldner nicht anwendbar sind, da vom Schutz des BetrAVG Personen ausgenommen sind, die ein Unternehmen leiten, das sie aufgrund ihrer vermögensmäßigen Beteiligung und ihres Einflusses als ihr eigenes betrachten können; hierzu gehören u.a. auch der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 28. Januar 1991 - II ZR 29/90 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Steinmeyer in: ErfurterKomm, 19. Aufl., § 17 BetrAVG, Rn. 4f; Vogelsang in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl., § 273, Rn. 21).
  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 20 U 6/17

    Lebensversicherung; Direktversicherung; unwiderrufliches Bezugsrecht; Insolvenz

    Beweisbelastet für die Unwiderruflichkeit ist dabei die Beklagte zu 1 als diejenige, die sich gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter auf die Unwiderruflichkeit beruft (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2015, IV ZR 411/13, juris, Rn. 35, VersR 2015, 1145) .

    Damit kommen die Regelung des BetrAVG - auch im Hinblick auf § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG - nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2015, IV ZR 411/13, juris, Rn. 29, VersR 2015, 1145; Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 41/14, juris, Rn. 26, VersR 2015, 968) .

  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 7 U 35/16

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung der Vereinbarung eines unverfallbaren

    Auch ein Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens fällt nicht in den Schutzbereich des BetrAVG, da dieser entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen ausüben kann (vgl. BGH VersR 2015, 1145; BGH VersR 1999, 650; BGH NJW 1980, 2254; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. 16. Aufl. 2016. § 17 Rn. 10 m.w.N.).

    Eine - einschränkende - Auslegung in diesem Sinne kommt nur hinsichtlich solcher Beendigungsgründe in Betracht, die in der Bezugsrechtsvereinbarung angesprochen wurden, sich der Einflussnahme des Arbeitnehmers entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, da es nur dann unbillig wäre, dem Arbeitnehmer seine bereits erworbenen Versicherungsansprüche zu nehmen (vgl. BGH VersR 2015, 1145).

  • BGH, 01.10.2019 - II ZR 387/17

    Anspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführer auf Insolvenzschutz gemäß § 7 Abs.

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt daher nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13, NJW-RR 2015, 1445 Rn. 29; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754).

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 171/79, ZIP 1981, 898; Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 222/79, NJW 1981, 2410; Urteil vom 28. Januar 1991 - II ZR 29/90, NJW-RR 1991, 746; Urteil vom 2. Juni 1997 - II ZR 181/96, NJW 1997, 2882; Urteil vom 25. September 1998 - II ZR 259/88, BGHZ 108, 330, 333; Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 276/97, DStR 1999, 511, 512; Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 143/02, ZIP 2003, 1662 f.; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW-RR 2005, 1621 Rn. 15; Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06, ZIP 2008, 267 Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13, NJW-RR 2015, 1445 Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22

    Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem

    Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft geschäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit oder wenigstens 50 % der Geschäftsanteile verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes (BGH, Urt. v. 01.10.2019 - II ZR 386/17, NZA 2020, 120 f. Rn. 10, 12 ff.; v. 24.06.2015 - IV ZR 411/13, NZA 2016, 111 Rn. 29).
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