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   BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01   

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BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01 (https://dejure.org/2002,1322)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2002 - 4 StR 152/01 (https://dejure.org/2002,1322)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2002 - 4 StR 152/01 (https://dejure.org/2002,1322)
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Apothekenkette

Mehrbetriebsverbot, zur strafrechtlichen Beurteilung von Strohmanngeschäften

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 156 StGB; § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG; § 1 Abs. 3 ApothG; § 8 Satz 2 ApothG; § 23 ApothG; § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApothG; Art. 12 GG; Art. 43 EG; Art. 49 EG.
    Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt (Verwendung von Rechtsbegriffen als Tatsachen; Bestimmen); vorsätzliches Betreiben einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis; besondere Bedeutung des Falles (Willkür); Berufsfreiheit (Mehrbetriebsverbot des ...

  • lexetius.com

    ApothG §§ 23, 25 Abs. 1 Nr. 1

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Apothekers wegen Betreibens einer Apothekenkette aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Apothekers wegen Betreibens einer Apothekenkette aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines Apothekers wegen Betreibens einer Apothekenkette aufgehoben

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 285
  • NJW 2002, 2724
  • NStZ 2003, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Apothekenurteil vom 13. Februar 1964 (BVerfGE 17, 232) das Mehrbetriebsverbot als eine Regelung der Berufsausübung mit Art. 12 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt, weil es, aufbauend auf dem der deutschen Rechtstradition entsprechenden Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere aber durch Erhaltung möglichst vieler selbständiger Apothekenbetriebe dem "allgemein gebilligten wirtschaftspolitischen Ziel der Förderung des Mittelstandes" diene (BVerfGE 17, 232, 243).

    b) Da die selbständige Leitung einer öffentlichen Vollapotheke (vgl. zu dem Begriff Schiedermair/Pieck ApothG 3. Aufl. § 1 Rdn. 19 f.) ein Gewerbe darstellt (BVerfGE 17, 232, 239; 75, 166) 181; vgl. Marcks in Landmann/Rohmer GewO § 6 Rdn, 5), unterliegt sie nicht nur den Vorschriften des Apothekenrechts, sondern in dem hier interessierenden Bereich auch Vorschriften der Gewerbeordnung (vgl. Marcks aaO m.w.N.).

    c) Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 i.V.m. § 1 Abs. 2 oder § 8 Satz 1 ApothG nicht vorliegen, bedarf es keiner Erörterung, ob eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten nach § 23 ApothG dadurch in Frage gestellt daß das aus § 3 Nr. 5 ApothG abgeleitete Mehrbetriebsverbot entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1964 (BVerfGE 17, 232) vertretenen Rechtsauffassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG nichtig sein könnte oder ob es gegen europäisches Recht verstößt.

    Dem Gesetzgeber mag bei der Einführung der Beschränkungen des § 8 Satz 2 ApothG durch das Apothekenrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1980 das im wesentlichen aus der deutschen Rechtstradition übernommene (BVerfGE 17, 232, 238, 243), möglicherweise heute nicht mehr zeitgemäße Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" mit vor Augen gestanden haben (BGHZ LM ApothG Nr. 7 m. Anm. von Taupitz; Schiedermair/Pieck aaO § 8 Rdn. 149).

    Anders als bei dem auf diesem Leitbild aufbauenden Mehrbetriebsverbot liegt der Verbotsnorm des § 8 Satz 2 ApothG aber nicht die - aus heutiger Sicht angreifbare - wirtschaftliche Zielsetzung einer Mittelstandsförderung im Apothekenwesen zugrunde (vgl. dazu BVerfGE 17, 232, 243 f.).

    Dies gilt um so mehr, als dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Regelungen der Berufsausübung ohnehin eine größere Gestaltungsfreiheit als bei Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl zusteht (BVerfGE 17, 232, 242 m.w.N.) und die durch § 8 Satz 2 ApothG hervorgerufenen Beschränkungen der Entschließungsfreiheit der betroffenen Berufskreise eher gering sind.

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Bezogen auf das Apothekenrecht bedeutet dies, daß ein Strohmannverhältnis nicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Apotheker durch Vereinbarungen mit einem Dritten in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht wird, die ihn in der Wahrnehmung der ihm nach § 7 Satz 1 ApothG obliegenden Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einschränkt (vgl. BGHZ 75, 214, 216; BGHR ApothG § 8 Satz 2 Apothekenpacht 1).

    Nach § 8 Satz 2 ApothG sind Beteiligungen an einer Apotheke in der Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet sind (sog. partiarische Rechtsverhältnisse; vgl. BGH NJW-RR 1998, 803, 804 f.) unzulässig, insbesondere auch am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtete Mietverträge.

    Die Mieten waren jedenfalls nach dem Gesamtgefüge der getroffenen Vereinbarungen bei der hier gebotenen gesamtwirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BGH NJW-RR 1998, 803, 804) schon deshalb umsatzbezogen, weil zur Sicherstellung des umsatzbezogenen Garantieeinkommens eine Ermäßigung oder Stundung der Miete zugesagt worden war.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Im Gewerberecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches Strohmannverhältnis gegeben, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, daß eine natürliche oder juristische Person nur vorgeschoben wird, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit als Marionette am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwGE 65, 12, 13; BVerwG GewArch 1982, 200, 201/202; NVwZ 1982, 557).

    Insbesondere kann nicht auch derjenige als Hintermann und damit als Gewerbetreibender angesehen werden, der einen Gewerbebetrieb aufgrund wirtschaftlicher Beherrschung maßgeblich leitet (BVerwG NVwZ 1982, 557).

  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 400/99

    Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Eine solche für die Willensbildung des Haupttäters jedenfalls mitursächliche Einflußnahme erfüllt die Tathandlung des Bestimmens im Sinne des § 26 StGB (vgl. BGHSt 45, 373, 374; BGH NStZ 2000, 421).
  • BGH, 22.03.2000 - 3 StR 10/00

    Abgrenzung von Anstiftung und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Eine solche für die Willensbildung des Haupttäters jedenfalls mitursächliche Einflußnahme erfüllt die Tathandlung des Bestimmens im Sinne des § 26 StGB (vgl. BGHSt 45, 373, 374; BGH NStZ 2000, 421).
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Daß der Vorsatz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Anstiftungshandlung (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 197, 198/199) darauf gerichtet war, daß die falschen Angaben an Eides Statt versichert werden würden, läßt sich daher den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen; insoweit bedarf es ergänzender Feststellungen.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    b) Da die selbständige Leitung einer öffentlichen Vollapotheke (vgl. zu dem Begriff Schiedermair/Pieck ApothG 3. Aufl. § 1 Rdn. 19 f.) ein Gewerbe darstellt (BVerfGE 17, 232, 239; 75, 166) 181; vgl. Marcks in Landmann/Rohmer GewO § 6 Rdn, 5), unterliegt sie nicht nur den Vorschriften des Apothekenrechts, sondern in dem hier interessierenden Bereich auch Vorschriften der Gewerbeordnung (vgl. Marcks aaO m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 9 S 1742/93

    Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - sofortige

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Schließlich kann die Betriebserlaubnis des Apothekers, der seine Apotheke nicht ordnungsgemäß in eigener Verantwortung leitet, gegebenenfalls gemäß § 4 ApothG zurückgenommen oder widerrufen werden (vgl. VGH Bad.-Württ. DVBl. 1994, 485, 486).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Im Gewerberecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches Strohmannverhältnis gegeben, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, daß eine natürliche oder juristische Person nur vorgeschoben wird, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit als Marionette am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwGE 65, 12, 13; BVerwG GewArch 1982, 200, 201/202; NVwZ 1982, 557).
  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
    Bezogen auf das Apothekenrecht bedeutet dies, daß ein Strohmannverhältnis nicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Apotheker durch Vereinbarungen mit einem Dritten in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht wird, die ihn in der Wahrnehmung der ihm nach § 7 Satz 1 ApothG obliegenden Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einschränkt (vgl. BGHZ 75, 214, 216; BGHR ApothG § 8 Satz 2 Apothekenpacht 1).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00

    Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des

    § 8 Satz 2 ApoG ergänzt das Fremdbesitzverbot und schließt, wie bereits dargelegt, Rechtsgeschäfte aus, die die unabhängige Betriebsführung der Apotheken abstrakt gefährden, um hierdurch ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (siehe auch BGHSt 47, 285 Rn. 17 f.).
  • OVG Sachsen, 08.06.2004 - 2 B 468/03

    Rücknahme einer Apothekenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Apothekengesetzt - ApoG -;

    Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 24.4.2002 - 4 STR 152/01 - entwickelte Herr S. eine Geschäftsidee, die es ihm ermöglichte, zum einen die Standorte für eine spätere legale Apothekenkette zu sichern und zum anderen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Kette offiziell würde errichten können, bereits Gewinne aus diesen Apothekenstandorten zu ziehen.

    Der nach § 1 Abs. 2 ApoG erlaubnispflichtige selbstständige Betreiber der Apotheke ist regelmäßig derjenige, der sie im eigenen Namen führt, so dass er nach Außen das rechtliche und wirtschaftliche Risiko aus den für die Apotheke abgeschlossenen Rechtsgeschäften trägt (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2002, 4 STR 152/01).

    Ein möglicher Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG, wovon auch der Bundesgerichtshof bei den gegebenen Vertragskonstruktionen ausgeht (Urt. v. 25.4.2002 - 4 STR 152/01), kann jedoch nicht zum Widerruf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ApoG führen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2010 - 2 L 245/08

    Konkurrentenklage eines Apothekers erfolgreich

    Das Gesetz bezweckt damit zu verhindern, dass Personen, die für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung keine Verantwortung tragen, Einfluss auf die Führung von Apotheken eingeräumt wird, und will auf diese Weise sicherstellen, dass die im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Volksgesundheit liegende Arzneimittelversorgung, die es den "Apothekern" (§ 1 Abs. 1 ApoG), also allen Apothekenbetreibern gemeinsam anvertraut hat, sachgerecht wahrgenommen wird (so auch VGH Bad-Württ., Beschl. v. 24.09.1993 - 9 S 1742/93 - m. w. N.; BGH Urt. v. 25.04.2002 - 4 StR 152/01 - nach juris).
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