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   BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07   

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BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07 (https://dejure.org/2008,1198)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2008 - II ZB 23/07 (https://dejure.org/2008,1198)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07 (https://dejure.org/2008,1198)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 245 Nr. 1, 248; ZPO §§ 66, 71 Abs. 1
    Nebenintervention in aktienrechtlicher Anfechtungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung des Interventionsinteresses eines i.R.e. aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite beitretenden Aktionärs mit der ihm gegenüber wirkenden Rechtskraft eines stattgebenden Urteils; Erforderlichkeit einer Nebeninterventionsbefugnis im Fall des Beitritts ...

  • Betriebs-Berater

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage und Nebenintervention

  • Judicialis

    ZPO § 66; ; ZPO § 71 Abs. 1; ; AktG § 245 Nr. 1 (Fassung: UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebeninterventionsbefugnis eines einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage beitretenden Aktionärs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Aktienrechtlichen Anfechtungsklage: Interventionsinteresse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1398
  • MDR 2008, 1110
  • WM 2008, 1400
  • BB 2008, 2094
  • NZG 2008, 630
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07
    b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfechtungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 - z.V.b. in BGHZ 172, 136).

    a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - der auf Klägerseite beitretende Aktionär nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sein gemäß § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (vgl. nur Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9, 10 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ 172, 136).

    Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 23. April 2007 (aaO Tz. 17-19) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht zugänglich war - ausgeführt:.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 23/07
    Da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils unterwirft, ist die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in jenem Anfechtungsprozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. BVerfGE 60, 7, 14; vgl. auch M. Schwab, LMK 2007, 245988).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Der Beitritt setzt aber keine der Anfechtungsbefugnis entsprechende besondere aktienrechtliche "Nebeninterventionsbefugnis" voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 7).

    Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 AktG eine Nebenintervention desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. BGH,Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85; Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rdnr. 8).

  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 19/14

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters

    Der Beitritt setzt aber keine der Anfechtungsbefugnis entsprechende besondere aktienrechtliche "Nebeninterventionsbefugnis" voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 7).

    Regelmäßig ist ein rechtliches Interesse eines Dritten gegeben, gegenüber dem die Entscheidung Rechtskraft bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 8).

    Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 AktG eine Nebenintervention desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85; Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 8).

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem

    Die Nebenintervenientin zu 1 hat insbesondere gegen die Zurückweisung ihres Beitritts keine Rechtsbeschwerde eingelegt, die im Übrigen nur dann statthaft wäre, wenn sie zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398).
  • BGH, 15.09.2014 - II ZB 22/13

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung der außergerichtlichen Kosten eines

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, dass die Nebenintervention an weniger enge Voraussetzungen geknüpft sei als eine eigene Anfechtungsklage und deshalb nicht jeder Aktionär die Möglichkeit habe, Anfechtungsklage zu erheben, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 9 ff.).

    Die geringeren Anforderungen an einen Beitritt beruhen jedoch darauf, dass auch ein Aktionär, der selbst die Voraussetzungen für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage (vgl. § 245 Nr. 1 bis 3, § 246 Abs. 1 AktG) nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, wegen der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG im Rahmen der Anfechtungsklage eines anderen Aktionärs jedenfalls die Möglichkeit haben muss, sich äußern zu können (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 11).

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2008 - 5 O 15/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Widerlegung der Vermutung der Angemessenheit

    Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 16/1003, S. 22; BT-Drucks. 16/1342 S. 6) davon aus, dass die Vermutung in § 39 Abs. 3 Satz 3 WpÜG unwiderleglich sein solle, doch bindet eine Äußerung des Gesetzesgebers die Gerichte letztlich nicht, wenn sie nicht im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2008 - II ZB 23/07 - BGH AG 2007, 629-631 = NZG 2007, 675 zur Zulässigkeit von Nebeninterventionen bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage; BGH v. 25.6.2008 - II ZB 39/07 - zum Nachweis der Antragsbefugnis im Spruchverfahren).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 5 U 9/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung

    Wenn dann der Gesetzgeber im Bewusstsein der über Jahrzehnte hinweg auch insoweit bestehenden Unsicherheiten ausdrücklich den Tag der Hauptversammlung, nicht aber den Tag der Einberufung von der Fristrechnung ausklammert, und dabei - wie der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucksache 15/5092, S. 15 oben linke Spalte) zu entnehmen - mit der Regelung in der Literatur bestehenden Unsicherheiten ausräumen wollte, lässt sich das nicht als Redaktionsversehen werten (vgl. Mimberg, a. a. O., S. 651), wenn auch die Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass die Äußerung der Entwurfsverfasser zum Regierungsentwurf des UMAG in anderem Zusammenhang - der Gleichbehandlung von Anfechtungs- und Nebeninterventionsbefugnis - als verschwommen und von einer Fehlvorstellung geprägt bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, AG 2008, 630, Juris-Rz. 9, 11).
  • OLG Nürnberg, 17.07.2009 - 12 W 1050/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Interventionsinteresse des aufseiten der

    Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann nicht nur der auf Klägerseite beitretende Aktionär (hierzu BGHZ 172, 136; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2008 - II ZB 23/07), sondern auch der auf Seiten der verklagten Aktiengesellschaft beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

    c) Bei der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage folgt ein rechtliches Interesse des auf Klägerseite beitretenden Nebenintervenienten grundsätzlich bereits aus der in §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Urteils für und gegen alle Aktionäre (BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136; Beschluss vom 26.05.2008 - II ZB 23/07, AG 2008, 630; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 66 Rn. 11).

    Deshalb ist es für das Interventionsrecht eines Aktionärs auch unerheblich, ob er selbst klagebefugt gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 23.04.2007 a.a.O.; Beschluss vom 26.05.2008 a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2017 - 6 W 31/17

    Patentverletzungsverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der zum

    Diese Kostenentscheidung ist formal wie funktional Bestandteil des Endurteils, nicht etwa des Zwischenurteils, in welchem lediglich über die Kosten des Zwischenverfahrens zu entscheiden ist (RG, Beschluss vom 26. September 1887 - I 39/87, RGZ 19, 413, 414 f; Schultes, aaO, Rn. 9; Dressler, aaO, Rn. 8; Vollkommer, aaO, Rn. 7 vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 53/11

    Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out: Anforderungen an

    An einen derartigen, im Gesetzestext nicht manifestierten Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte nicht nach Art. 20 Abs. 3 und 97 GG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2008 - II ZB 23/07 - BGH AG 2007, 629-631 = NZG 2007, 675 zur Zulässigkeit von Nebeninterventionen bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage) und es gebietet auch der Respekt vor dem Gesetzgeber nicht die Berücksichtigung dieser im Gesetzgebungsverfahren gemachten Äußerung.
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 328/08

    Squeeze-Out bei der Aktiengesellschaft: Berechnung der Antragsschwelle;

    An einen derartigen, im Gesetzestext nicht manifestierten Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte nicht nach Art. 20 Abs. 3 und 97 GG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2008 - II ZB 23/07 - BGH AG 2007, 629-631 = NZG 2007, 675 zur Zulässigkeit von Nebeninterventionen bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage) und es gebietet auch der Respekt vor dem Gesetzgeber nicht die Berücksichtigung dieser im Gesetzgebungsverfahren gemachten Äußerung.
  • LG München I, 24.09.2009 - 5 HKO 5697/09

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptsversammlung über

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13 T 584/23

    Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?

  • LG Duisburg, 10.12.2008 - 25 O 81/07

    Verjährung von Ansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzung;

  • LG Köln, 07.10.2009 - 91 O 125/08

    Voraussetzungen für einen nachträglichen Wegfall des rechtlichen Interesses am

  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07

    Heilung eines wegen Stimmrechtsverlusts aufgrund Verstoßes gegen

  • LG Düsseldorf, 28.09.2011 - 41 O 40/09

    Feststellung der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen aus der

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13T584/23

    Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?

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