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   BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07   

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https://dejure.org/2007,31943
BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07 (https://dejure.org/2007,31943)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2007 - 2 AR 17/07 (https://dejure.org/2007,31943)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 2 AR 17/07 (https://dejure.org/2007,31943)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255).

    Für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr (BGHSt 48, 252, 255).

  • BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72

    Übertragung der Aufgaben eines Vollstreckungsleiters auf ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).

    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 09.10.2002 - 2 ARs 259/02

    Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht; Übertragung der

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 85/05

    Besonderer Vollstreckungsleiter; Übernahme der Vollstreckungsleitung

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 ARs 48/07

    Vollstreckungsleitung (Übertragung der Vollstreckung aus wichtigem Grund)

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    2 ARs 48/07 2 AR 17/07.
  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).
  • BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255).
  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1).
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