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   BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12   

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https://dejure.org/2013,19512
BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12 (https://dejure.org/2013,19512)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2013 - XII ZB 700/12 (https://dejure.org/2013,19512)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 (https://dejure.org/2013,19512)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 FamFG, § 113 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 117 ZPO, § 233 ZPO
    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist infolge Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs beim unzuständigen Amtsgericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen eines beim unzuständigen Gericht eingereichten Prozesskostenhilfegesuchs für eine Beschwerde in Familiensachen

  • rewis.io

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist infolge Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs beim unzuständigen Amtsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 113; ZPO § 117 Abs. 1
    Rechtsfolgen eines beim unzuständigen Gericht eingereichten Prozesskostenhilfegesuchs für eine Beschwerde in Familiensachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    VKH-Gesuch an falsches Gericht: Kein Verschulden wegen FGG-Reform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Verfahrenskostenhilfegesuch für Beschwerden in Familiensachen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags entschuldigt war

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2971
  • MDR 2014, 365
  • FamRZ 2013, 1567
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Bamberg, 22.08.2011 - 2 UF 154/11

    Unterhaltsverfahren: Zuständiges Gericht bei Einreichung eines

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Die geänderte Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache - beim Ausgangsgericht statt beim Rechtsmittelgericht - ist dagegen allein in § 64 Abs. 1 FamFG geregelt und hat die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für die Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags unberührt gelassen (zutreffend FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 1 Rn. 102; Schael FamFR 2011, 494; Nickel MDR 2010, 1227, 1230).

    Weitergehend hat das Oberlandesgericht Bamberg die Auffassung vertreten, der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sei grundsätzlich beim Amtsgericht einzureichen (OLG Bamberg FamRZ 2012, 49; ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 26. November 2012 - 9 UF 64/12 - nicht veröffentlicht).

    Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN; ebenso OLG Bamberg FamRZ 2012, 49 - juris Rn. 13) im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings in der Regel nicht unverschuldet (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN).

    Zwar ist der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts in einer zweifelhaften Rechtsfrage vom Senat dann nicht als unverschuldet angesehen worden, wenn er einer vereinzelten Literaturmeinung gefolgt ist und entgegenstehende veröffentlichte Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts unbeachtet gelassen hat (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Das hat der Senat angenommen im Fall, dass zu einer verfahrensrechtlichen Frage divergierende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs ergangen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN sowie Musielak/Grandel ZPO 10. Aufl. Rn. 44 mwN).

    Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN; ebenso OLG Bamberg FamRZ 2012, 49 - juris Rn. 13) im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

  • BGH, 25.10.1978 - IV ZB 65/78

    Familiensache - Unterhaltsvereinbarung - Wiedereinsetzung - Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Das hat der Senat angenommen im Fall, dass zu einer verfahrensrechtlichen Frage divergierende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs ergangen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN sowie Musielak/Grandel ZPO 10. Aufl. Rn. 44 mwN).

    Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN; ebenso OLG Bamberg FamRZ 2012, 49 - juris Rn. 13) im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Antrag bei einem noch nicht anhängigen Verfahren bei dem Gericht einzureichen ist, das für die Hauptsache zuständig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94 - NJW-RR 1994, 706), ein Prozesskostenhilfegesuch für ein beabsichtigtes Rechtsmittel also beim Rechtsmittelgericht einzureichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01 - FamRZ 2002, 1704; BGH Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Soweit der Bundesgerichtshof für die Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht dieses für die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs als zuständig angesehen hat (BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023), beruht dies auf den Besonderheiten der zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Bundesgerichtshof seinerzeit geteilten Revisionszuständigkeit, welche zunächst ein vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht durchzuführendes Zuständigkeitsverfahren nach § 7 Abs. 2 EGZPO aF erforderlich machte.
  • BVerwG, 21.01.1999 - 1 B 3.99
    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Dementsprechend wird, wie das Oberlandesgericht richtig ausgeführt hat, auch von der Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels beim Ausgangsgericht die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs beim Rechtsmittelgericht verlangt, so im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 129 Abs. 1, 142 Abs. 1 FGO; BFH BB 1981, 151; BFH Beschluss vom 13. Juli 1995 - VII S 1/95 - juris Rn. 9) und auch im Verwaltungsprozess (§§ 124 a Abs. 2, 166 VwGO; BVerwG Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZB 20/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Antrag bei einem noch nicht anhängigen Verfahren bei dem Gericht einzureichen ist, das für die Hauptsache zuständig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94 - NJW-RR 1994, 706), ein Prozesskostenhilfegesuch für ein beabsichtigtes Rechtsmittel also beim Rechtsmittelgericht einzureichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01 - FamRZ 2002, 1704; BGH Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440).
  • BGH, 09.07.1993 - V ZB 20/93

    Keine Postulationsfähigkeit in der Berufungsinstanz ohne OLG-Zulassung

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539 mwN).
  • BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95

    Anwendbarkeit des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) auf den

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12
    Dementsprechend wird, wie das Oberlandesgericht richtig ausgeführt hat, auch von der Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels beim Ausgangsgericht die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs beim Rechtsmittelgericht verlangt, so im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 129 Abs. 1, 142 Abs. 1 FGO; BFH BB 1981, 151; BFH Beschluss vom 13. Juli 1995 - VII S 1/95 - juris Rn. 9) und auch im Verwaltungsprozess (§§ 124 a Abs. 2, 166 VwGO; BVerwG Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).
  • BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01

    Versäumung der Berufungsfrist; Entfallen der Bedürftigkeit nach Zahlung der

  • OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12

    Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für Beschwerdeverfahren

  • BGH, 09.03.1994 - XII ARZ 2/94

    Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch vor Anhängigkeit des Verfahrens zur

  • OLG Bremen, 12.01.2011 - 4 UF 123/10

    Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine

  • OLG Brandenburg, 26.11.2012 - 9 UF 64/12
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Dem Antragsgegner ist jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 - FamRZ 2015, 1006 Rn. 32 ff., 42 f. und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die von der Verfahrensbevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung mit der veröffentlichten Entscheidung jedenfalls eines Oberlandesgerichts übereingestimmt hatte, der sich die gängige Kommentarliteratur angeschlossen hatte, weshalb ihr Rechtsirrtum in diesem Ausnahmefall als unverschuldet anzusehen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 23 mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 220/11 - FamRZ 2014, 826 Rn. 12, vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19).
  • BGH, 05.03.2014 - XII ZB 220/11

    Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde in einer Familiensache:

    Wegen der nach Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Einreichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013, XII ZB 700/12, FamRZ 2013, 1567).

    Daran ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht auch in Familienstreitsachen (zunächst) nichts geändert worden (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 8 f.).

    Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3418) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dahin geändert worden, dass nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht "einzulegen" sind, dessen Beschluss angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16).

    Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die von der Verfahrensbevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung mit der veröffentlichten Entscheidung jedenfalls eines Oberlandesgerichts übereingestimmt hatte, der sich die gängige Kommentarliteratur angeschlossen hatte, weshalb ihr Rechtsirrtum in diesem Ausnahmefall als unverschuldet anzusehen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 -FamRZ 2011, 100 Rn. 23 mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 220/11 - FamRZ 2014, 826 Rn. 12, vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 -FamRZ 2013, 1567 Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 -FamRZ 2013, 437 Rn. 19).
  • BGH, 31.07.2013 - XII ZB 154/12

    Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzgl. Trennungsunterhalts und

    Im vorliegenden Fall war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das Oberlandesgericht nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OVG Saarland, 27.07.2015 - 1 A 106/15

    Anforderungen an ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch bei beabsichtigtem

    BGH, Beschlüsse vom 12.12.2012 - XIII B 190/12 - NJW 2013, 1310, und vom 17.7.2013 - XII ZP 700/12 - NJW 2013, 2971.
  • OLG Dresden, 14.01.2014 - 19 UF 398/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf einem Rechtsirrtum des Rechtsanwalts beruht, dieser Rechtsirrtum dem Rechtsanwalt aber nicht als Verschulden anzulasten ist, weil er auch unter Anwendung aller Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 14).
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