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   BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B   

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BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B (https://dejure.org/2022,27024)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B (https://dejure.org/2022,27024)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2022 - B 5 R 11/22 B (https://dejure.org/2022,27024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 SGG, § 62 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Besetzungsfehler - Geschäftsverteilungsplan - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung - Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - eigener Willensentschluss

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach dem ZRBG; Verfahrenrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Dass dem Merkmal der Freiwilligkeit verrichteter Arbeit maßgebliche Bedeutung zukam, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 20.5.2020 (B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 10).

    Sie trägt dazu vor, nach der Grundsatzentscheidung des 13. Senats (Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 10) zum weiten Ghetto-Begriff stelle sich die Frage, ob nicht auch der Freiwilligkeitsbegriff iS von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG entsprechend zu erweitern sei.

    Der 13. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.5.2020 ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen (B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 10, RdNr 79) und in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bejaht.

    Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R (BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 10) ab.

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Die Grundsatzentscheidungen des BSG hierzu aus dem Jahr 2009 (Urteile vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7 und vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8) könnten angesichts der zwischenzeitlichen Rechtsfortbildung nicht mehr maßgeblich sein.

    Wie sie selbst vorbringt, hat sich das BSG insbesondere in den Entscheidungen vom 2. und 3.6.2009 (B 13 R 81/08 R und B 5 R 26/08 R) mit den Voraussetzungen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG auseinandergesetzt.

    Es hat befunden, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 17 ff und Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 19 ff) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Die Grundsatzentscheidungen des BSG hierzu aus dem Jahr 2009 (Urteile vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7 und vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8) könnten angesichts der zwischenzeitlichen Rechtsfortbildung nicht mehr maßgeblich sein.

    Wie sie selbst vorbringt, hat sich das BSG insbesondere in den Entscheidungen vom 2. und 3.6.2009 (B 13 R 81/08 R und B 5 R 26/08 R) mit den Voraussetzungen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG auseinandergesetzt.

    Es hat befunden, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7, RdNr 17 ff und Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8, RdNr 19 ff) .

  • BSG, 13.04.2022 - B 5 R 291/21 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art. 103 Abs. 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs. 1 bzw § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl zB BSG Beschluss vom 11.7.2022 - B 5 R 26/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 14 mwN) .

    Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa Senatsbeschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 7 mwN) .

    Das gilt auch, soweit die Klägerin die LSG-Entscheidung aus sozial- oder rechtspolitischen Gründen für falsch hält (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 13) .

  • BSG, 02.08.2018 - B 10 ÜG 7/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Um die erneute Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage darzulegen, muss aufgezeigt werden, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 13 = juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8) .

    Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6) .

  • BSG, 18.02.2021 - B 10 ÜG 8/20 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - gleichzeitig neben dem

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an einer hinreichenden inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 14.8.2006 - B 5 RJ 246/05 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6) .

    Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6) .

  • BSG, 11.06.2021 - B 13 R 7/21 B

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung von in der DDR

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Um die erneute Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage darzulegen, muss aufgezeigt werden, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 13 = juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8) .

    Auf den dem Vorbringen der Klägerin zugrunde liegenden Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 5) .

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Auch kann ein Beteiligter mit der Rüge einer Gehörsverletzung nur durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr. 2, RdNr 36; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 17) .
  • BSG, 25.07.2011 - B 12 KR 114/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Darlegung der

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Auf den dem Vorbringen der Klägerin zugrunde liegenden Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 5) .
  • BVerfG, 03.05.2021 - 2 BvR 1176/20

    Nichtannahme einer nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde in

    Auszug aus BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
    Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 mwN) .
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZN 540/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige

  • BSG, 23.02.2022 - B 9 V 35/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 62/93

    Sozialgerichtsverfahren - Revision - Bezeichnung des Verfahrensmangels

  • BSG, 11.04.2019 - B 13 R 74/18 B

    Verfristeter Antrag auf Gewährung einer Halbwaisenrente

  • BSG, 01.09.2021 - B 5 R 155/21 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im

  • BSG, 19.12.2017 - B 4 AS 316/17 B

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
  • BSG, 12.05.2022 - B 5 R 3/22 B

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren; Divergenzrüge im

  • BSG, 11.07.2022 - B 5 R 26/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

  • BSG, 04.05.2023 - B 5 R 30/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa Senatsbeschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN) .

    Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN) .

    Das gilt auch, soweit er die LSG-Entscheidung aus sozial- oder rechtspolitischen Gründen für falsch hält (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 17).

  • BSG, 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B
    Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder im Schrifttum widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 13 - juris RdNr 6) .
  • BSG, 17.04.2023 - B 5 R 3/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Deshalb kann eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur angenommen werden, wenn das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG aaO; s auch BSG Beschluss vom 20.4.2017 - B 6 KA 13/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9) .

    Insoweit lässt die Beschwerdebegründung jedoch nicht erkennen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich durch Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten Möglichkeiten ausreichend Gehör vor Gericht zu verschaffen (vgl zu diesem Erfordernis bei der Rüge einer Gehörsverletzung zB BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 = juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9).

    Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, dass er (bzw sein Prozessbevollmächtigter) einen entsprechenden Vertagungsantrag gegenüber dem LSG angebracht hat (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 27.10.2020 - B 1 KR 42/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9) .

  • BSG, 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an der erforderlichen inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 76/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage ist daher aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 24.11.2022 - B 5 R 116/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa Senatsbeschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 06.06.2023 - B 5 R 214/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage ist daher aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 28.07.2023 - B 5 R 216/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 16.06.2023 - B 5 R 21/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage ist daher aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 13.06.2023 - B 5 R 32/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage ist daher aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 78/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

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