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   BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R   

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https://dejure.org/2022,15879
BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R (https://dejure.org/2022,15879)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R (https://dejure.org/2022,15879)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R (https://dejure.org/2022,15879)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 25 Abs. 1 S. 1 SGB 3, § 7 Abs. 1 SGB 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 11

  • rewis.io
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Musikschullehrerin für eine städtische Musikschule auf der Grundlage eines Honorarvertrags Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht für Steuerberater und Unternehmer: Musikschullehrer als freier Mitarbeiter

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Stadt Herrenberg ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. S. N., 2. DAK-Gesundheit, 3. DAK-Gesundheit-Pflegekasse

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Lehrerin - städtische Musikschule Honorarvertrag - Rahmenlehrpläne - Weisungsgebundenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 860
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 36, RdNr 13 ) .

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen - anders als in der Senatsentscheidung zum Gitarrenlehrer vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 36) - die Indizien für eine abhängige Beschäftigung.

    Zwar handelt es sich insoweit lediglich um Rahmenvorgaben (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 36, RdNr 20 f) , doch ist für eine selbstständige Tätigkeit nur Raum, wenn die bestehende Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 13 f mwN) .

    Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 ; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 26 ) .

    Dadurch wird deutlich, dass Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt sind, aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 17 ) .

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Service- und Sicherheitspersonal im

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr. 58 vorgesehen).

    Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr. 58 vorgesehen) .

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Notwendigkeit einer

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Für die Frage, ob iS von § 197a SGG weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und deshalb Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben sowie die Vorschriften der VwGO entsprechend anzuwenden sind, ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R - juris RdNr 26) .
  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulante Pflegekraft - Pflege eines

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 ; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 26 ) .
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr 26 ; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 26 ) .
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl zB BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Die Entscheidungsfreiheit der Auftrag- oder Arbeitgeber über die Auswahl, Einstellung oder die Dauer der Beschäftigung künstlerisch tätiger Mitarbeiter wird durch die Vorschriften des Sozialversicherungsrecht nicht berührt (vgl zur Rundfunkfreiheit: BVerfG Beschluss vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 ua - BVerfGE 59, 231, 267 f = juris RdNr 75) .
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
    Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist insbesondere nicht aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - BSGE 123, 40 = SozR 4-2600 § 163 Nr. 1, RdNr 30) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 8 BA 208/18
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 71; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

    Eine Lehrtätigkeit kann bereits nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn. 16; Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 06.07.2016 - L 8 R 761/14 - juris Rn. 76; LSG Hamburg Urt. v. 07.12.2021 - L 3 R 52/20 ZVW - juris Rn. 100; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 20.3.2013 - L 2 R 372/12 - juris Rn. 50).

    Vielmehr kommt es primär entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 85 und 119 m.w.N.).

    (1) Das beschäftigungstypische Gepräge der Lehrtätigkeit der T. wird zunächst durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume des Klägers deutlich (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 19).

    Die Möglichkeit, in der Konferenz Wünsche zu äußern, geht nicht über das auch abhängig Beschäftigten häufig eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltungsfreiheit hinaus (vgl. auch BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

    Vielmehr gilt im Gegenteil umgekehrt, dass zwingende normative regulatorische Vorgaben für eine Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur sprechen (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Im Übrigen kann eine Dienstleistung höherer Art (wie sie grundsätzlich auch von Lehrern erbracht wird, vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18) sogar bei einem weitgehenden Fehlen fachlicher Weisungen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält.

    Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher nur dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31 m.w.N.), d.h. die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

    Hingegen ist eine selbstständige Tätigkeit erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

    Das gilt auch für Lehrkräfte einer VHS, deren Tätigkeit nach dem Gesamtbild von der Ordnung eines fremden Betriebes und der dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess geprägt ist (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18 zu einer Musikschullehrerin).

    (Auch) eine kostenfreie Überlassung und Nutzung von Betriebsmitteln stellt regelhaft ein Kriterium der Eingliederung dar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 21; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 23; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 98/20 - juris Rn. 63).

    Eine Eingliederung zeigt sich darüber hinaus auch daran, dass T. einen Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung unverzüglich zu melden und eventuell versäumte Unterrichtsstunden nach Absprache mit der VHS nachzuholen hatte (vgl. hierzu BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 19).

    Eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung ist auch dann typisch für eine abhängige Beschäftigung, wenn die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen zu der von der Vergütungspflicht umfassten Arbeitszeit gehört (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 20).

    So hatte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die klägerische VHS keine Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten (vgl. hierzu BSG Urt. v. 28.06.2022 -B 12 R 3/20 R - juris Rn. 22).

    Der Ausschluss einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die fehlenden Urlaubsansprüche der T. sind - anders als der Kläger meint - lediglich Ausdruck der Intention der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht impliziert (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 23).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt - wie bereits dargelegt - keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 119; Urt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 105).

    So hat das BSG in seinen Entscheidungen zu Dozenten und Lehrern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. z.B. die Darstellung in BSG Urt. v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn. 16) und eine (Sonder-)Festlegung des Status bestimmter Personengruppen gerade abgelehnt (vgl. diesbezüglich z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 24; Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.04.2021 -B 12 R 16/19 R - juris Rn. 15; Urt. v. 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BSG, 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R

    Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

    Dies schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden (zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (vgl zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 12 mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - L 8 BA 126/23
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 71; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).
  • LSG Hamburg, 27.04.2023 - L 1 BA 12/22

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    In der jüngsten hier maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 12 R 3/20 R habe das Gericht ausgeführt, dass eine Dienstleistung fremdbestimmt sein könne, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebes erhalte.

    Mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht sich mit seiner statusrechtlichen Beurteilung einer Lehrerin an einer städtischen Musikschule von seiner Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten distanziert und sich auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Einordnung als abhängig beschäftigt oder selbstständig zurückgezogen.

    Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 (vorgesehen), Rn. 15).

    Dieses bietet daher vorliegend kein Indiz für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. im Sinne einer funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, die insbesondere bei, wie hier, Hochqualifizierten oder Spezialisten aufs stärkste eingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Rn. 18, juris unter Verweis darauf, dass auch in typischen Arbeitsverhältnissen Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt werde).

  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 4/22 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (vgl zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 19/20 R

    Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfallversichert?

    Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (vgl BVerfG Beschlüsse vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 RdNr 65 und vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11; BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 47 RdNr 16, vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4 = juris RdNr 12, vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 62, RdNr 12, vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44 RdNr 13 ff mwN und vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 29) .
  • BSG, 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Kameramann - abhängige Beschäftigung -

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - juris RdNr 13 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 11) .

    Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht iS einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 13 mwN ) .Vielmehr gelten die aufgezeigten Maßstäbe grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die einer bestimmten Kunstgattung zuzuordnen sind.

    Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist insbesondere nicht aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO RdNr 14) .

    Verfassungsrecht, insbesondere die Kunstfreiheit, steht der Einordnung der Tätigkeit des beigeladenen Kameramanns als selbstständig nicht entgegen (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 14) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2022 - L 2 BA 47/20

    Ankündigungsrechtsprechung; äußerer Ablauf der Lehrtätigkeit; funktionsgerecht

    Angesichts der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zur sozialrechtlichen Statusbeurteilung bei Lehrkräften ist deren vom BSG mit Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - intendierte Neuausrichtung für zurückliegende Zeiträume noch nicht zu berücksichtigen.

    c) In seiner die statusrechtliche Beurteilung einer Lehrerin an einer städtischen Musikschule betreffenden Entscheidung vom 28. Juni 2022 (- B 12 R 3/20 R -, SozR 4 (vorgesehen), NZS 2022, 860) hat das BSG hingegen im Ergebnis nicht die vorstehend unter a) aufgeführte Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten herangezogen, vielmehr seine Entscheidung maßgeblich an den unter b) erläuterten allgemeinen Abgrenzungskriterien ausgerichtet.

    Nunmehr interpretiert das BSG die Regelung in § 2 I 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend, dass durch die Systematik der Regelungen in §§ 1 und 2 SGB VI "deutlich" werde, dass Lehrkräfte "grundsätzlich abhängig beschäftigt sind", aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, aaO, Rn. 15).

    d) In der Literatur wird zutreffend angemerkt, dass eine "stärkere Distanzierung" in der unter c) erläuterten aktuellen Entscheidung des BSG vom 28. Juni 2022 von der vorausgegangenen (unter a] erläuterten) zuletzt im Jahr 2018 mit Urteil vom 14. März 2018 (- B 12 R 3/17 R -, BSGE 125, 177) fortgeschriebenen BSG-Rechtsprechung wünschenswert gewesen wäre (vgl. Zieglmeier, NZS 2022, 860).

  • BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (vgl zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr 12 mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

  • BSG, 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Augenärztin in einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 - L 28 BA 59/20

    Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsbescheid - Verwaltungsakt mit Drittwirkung -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - L 9 BA 1019/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis eines Beigeladenen - Erfordernis

  • LSG Hamburg, 05.04.2019 - L 3 BA 22/19

    Klage eines bei einer Filmproduktionsgesellschaft beschäftigten Editors gegen die

  • LSG Sachsen, 08.09.2022 - L 9 KR 83/16

    VHS-Dozentin übt ihre Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung aus

  • LSG Bayern, 18.08.2023 - L 7 BA 72/23

    Beitragsrecht: Sozialversicherungspflicht von Fitnesstrainern

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut; Abgrenzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
  • LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 72/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2023 - 8 Sa 288/22

    Arbeitnehmergemeinschaft einer Sprachlehrkraft für Asylbegehrende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2023 - L 1 BA 103/19

    Bestandskraft; Dienstvertrag; Dozent; Drittbetroffene; Drittwirkung; Ermessen;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 541/17
  • LSG Hessen, 14.12.2023 - L 8 BA 9/22

    SGB IV

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2022 - L 3 BA 53/18

    Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB 4 aF zu § 7a SGB 4 in der am

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - L 8 R 997/17
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2023 - L 10 R 246/19

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 1 SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - L 8 BA 32/23

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2022 - L 1 BA 35/18

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht bzw

  • SG Landshut, 03.03.2023 - S 1 BA 25/22

    Statusfeststellungsverfahren bei vertretungsweiser Übernahme von Bereitschafts-

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2023 - L 3 BA 6/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageverfahren - versehentlich doppelte

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 9 BA 1206/22

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Berater in einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2023 - L 9 BA 53/20

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Kursleiterin bzw Fitnesstrainerin im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2023 - L 3 BA 12/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Markteinführung digitaler Medien in

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