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   BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18   

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https://dejure.org/2018,45408
BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18 (https://dejure.org/2018,45408)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2018 - 1 BvR 875/18 (https://dejure.org/2018,45408)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 1 BvR 875/18 (https://dejure.org/2018,45408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet wohlwollende Auslegung prozessualer Erklärungen der Prozessparteien im Sinn des erkennbaren Rechtsschutzanliegens sowie ggf Umdeutung - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung des Anspruchs des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (hier: Entgeltzahlung für Mobilfunkdienstleistungen); Auslegung und Umdeutung von prozessualen Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet wohlwollende Auslegung prozessualer Erklärungen der Prozessparteien im Sinn des erkennbaren Rechtsschutzanliegens sowie ggf Umdeutung - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährleistung des Anspruchs des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (hier: Entgeltzahlung für Mobilfunkdienstleistungen); Auslegung und Umdeutung von prozessualen Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet wohlwollende Auslegung prozessualer Erklärungen der Prozessparteien im Sinn des erkennbaren Rechtsschutzanliegens sowie ggf Umdeutung - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    Der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 4, 87 ).

    Dieser Anspruch ist auch vom Richter zu wahren (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 4, 87 ).

    Beantragt beispielsweise eine anwaltlich nicht vertretene Partei, die durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist, so wird daraus zugleich zweifelsfrei ersichtlich, dass sie das Verfahren weiterbetreiben und sich (auch) gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen will; der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zugleich als - rechtzeitig nachgeholter - Einspruch aufzufassen (vgl. BVerfGE 88, 118 ).

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04

    Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    Der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 4, 87 ).

    Dieser Anspruch ist auch vom Richter zu wahren (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfGK 4, 87 ).

    Bei Auslegung des Rechtsbehelfs vom 16. Januar 2018 als Gehörsrüge ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, der angegriffene Beschluss vom 12. Februar 2018 mithin auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGK 4, 87 ).

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 685/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Abwesenheitsentscheidung in einem Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    In Sonderheit kommt eine Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts vom 2. Januar 2018 im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren schon deswegen nicht in Betracht, weil vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dazu vorgetragen worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), ob er wegen seiner Reise schuldlos gehindert war, sich im Ausgangsverfahren (rechtzeitig) vor Erlass dieses Urteils Gehör zu verschaffen; träfe ihn ein Verschulden, wäre er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 685/07 -, juris, Rn. 17 ff.).
  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 305/14

    Auslegung des Klagebegehrens

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    Er verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 -, juris, Rn. 12) und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - VI ZB 33/15 -, juris, Rn. 7; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 101).
  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    Er verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 -, juris, Rn. 12) und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - VI ZB 33/15 -, juris, Rn. 7; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 101).
  • BVerfG, 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 12. März 2018 gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 6, 8 und 17).
  • BGH, 02.02.2016 - VI ZB 33/15

    Umdeutung einer unzulässigen Hauptberufung in eine unselbstständige

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2018 - 1 BvR 875/18
    Er verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 -, juris, Rn. 12) und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - VI ZB 33/15 -, juris, Rn. 7; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Einleitung, Rn. 101).
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Zur Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S.

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist allgemein zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 - 1 BvR 875/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR 2016, 445; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 UF 138/18, juris Rn. 9).
  • OLG Bremen, 07.09.2020 - 1 W 20/20

    Zivilprozessrecht

    Im Übrigen wäre vorliegend auch nicht eine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags vom 20.08.2019 in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 12.12.2018 auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten gewesen, wonach der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl. BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 - 1 BvR 875/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR 2016, 445; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 UF 138/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 12.06.2019 - 1 EK 4/18, juris Rn. 7, NJW-RR 2019, 1215).
  • OLG Bremen, 28.03.2019 - 4 UF 138/18

    Zur Auslegung von Prozess- und Verfahrenshandlungen - Familienrecht;

    Der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2018, 1 BvR 875/18 - juris; BVerfG, NJW 2014, 991).
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