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   BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13   

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BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2019,23144)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2019 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2019,23144)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2019,23144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, Art 21 Abs 5 GG, § 19a Abs 3 S 1 PartG
    Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben einer Partei in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 (hier: NPD); Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien i.R.d. Sanktionierung bei Fahrlässigkeit; Annahme der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteienfinanzierung - und der unzutreffende Rechenschaftsbericht der NPD

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde erfolglos: NPD muss für falschen Rechenschaftsbericht zahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2841
  • NVwZ 2019, 1432
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
    1. Politische Parteien sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren antragsberechtigt, wenn sie eine Verletzung von Grundrechten geltend machen, die ihnen unabhängig von ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zustehen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 111, 54 ).

    Allerdings ist diese nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; 91, 335 ; 111, 54 ).

    b) Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften einschließlich deren Auslegung durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

    Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen aber nur dann mit der Verfassung in Einklang, wenn sie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 111, 54 ).

    Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips liegt demnach nicht vor, wenn die angegriffenen hoheitlichen Maßnahmen und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen in der verfassungsmäßigen Ordnung ihre Grundlage finden, der Durchsetzung und dem wirksamen Schutz eines Verfassungsgutes dienen, das im Gesetzesrecht verankert ist und vom Grundgesetz selbst als elementarer Bestandteil seines Wertesystems begriffen wird (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 111, 54 ), sowie den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen ist.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 111, 54 ).

    c) Als zu schützendes und durchzusetzendes Verfassungsgut kommt im vorliegenden Zusammenhang vor allem das Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 111, 54 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    d) Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Aufgrund der durch Art. 21 Abs. 5 GG eröffneten Regelungsbefugnis steht es ihm grundsätzlich frei, die Pflicht zur Rechenschaftslegung mit der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Gebote der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder gar Sanktionen vorzusehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Dem ist durch eine gesteigerte Prüfungstiefe seitens des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch die Parteien sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Fachgerichte Grundrechte der Parteien verletzt oder ob sie ihre Rechtfertigung in der verfassungsmäßigen Ordnung, namentlich im Publizitäts- und Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, und dessen einfachrechtlicher Konkretisierung im Parteiengesetz findet (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen der Fachgerichte lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind, die Beachtung der Grundrechte der Parteien infrage zu stellen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Sie zielt auf die Beachtung des durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Transparenz- und Publizitätsgebots, das als zu schützendes und durchzusetzendes Verfassungsgut grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien aus Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Danach kann er festlegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Einzelnen nachzukommen haben (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    Es steht ihm dabei frei, für den Fall der Verletzung der Offenlegungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder dem Grundsatz der Angemessenheit entsprechende Sanktionen vorzusehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Auch unter Berücksichtigung der aus Art. 21 Abs. 1 GG sich ergebenden Prüfungstiefe (vgl. BVerfGE 111, 54 ) begegnet die Anwendung von § 31b PartG durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 2012 im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
    Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    d) Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Aufgrund der durch Art. 21 Abs. 5 GG eröffneten Regelungsbefugnis steht es ihm grundsätzlich frei, die Pflicht zur Rechenschaftslegung mit der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Gebote der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder gar Sanktionen vorzusehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Danach kann er festlegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Einzelnen nachzukommen haben (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
    Allerdings ist diese nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; 91, 335 ; 111, 54 ).

    b) Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften einschließlich deren Auslegung durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

    Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen aber nur dann mit der Verfassung in Einklang, wenn sie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 111, 54 ).

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Voraussetzung dafür ist, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. BVerfG, NVwZ 2019, 1432 Rn. 26), wobei dem Gesetzgeber wiederum ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 159, 223 Rn. 16 f. mwN).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

    Er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - NVwZ 2019, 1432 Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19

    Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot

    Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (s. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 - juris Rn. 67 m.w.N. zu § 31b PartG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - juris Rn. 32 ff., insb.
  • VG Sigmaringen, 09.09.2020 - 7 K 6094/19

    MVA-Festsetzung; MVA-Sektoren; Verwaltungsaktsqualität, Klagebefugnis;

    Der Schutzbereich des Grundrechts gewährleistet, dass jeder tun und lassen kann, was er will (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 24, dort m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21

    AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten

    Es kann schließlich auch dahinstehen, ob § 31c Satz 1 PartG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Verschulden hinsichtlich des Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG Partei voraussetzt, weil die Sanktion anderenfalls unverhältnismäßig wäre (für § 31b PartG offen gelassen vom BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - juris Rn. 36 ff., 39).
  • VG Berlin, 12.08.2021 - 2 K 155.18
    Entscheidend ist, ob ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 -, juris Rn. 67 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 -, juris Rn. 36 ff.).
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