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   BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08   

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https://dejure.org/2008,7577
BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08 (https://dejure.org/2008,7577)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 BvR 112/08 (https://dejure.org/2008,7577)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 2 BvR 112/08 (https://dejure.org/2008,7577)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 55 StPO
    Pflicht zur Zeugenaussage gegen einen früheren Strafverteidiger; Zeugnisverweigerungsrecht (einfachrechtliches; verfassungsrechtliches)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Mandanten in Strafverfahren gegen seinen Verteidiger - keine Gefahr der Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen nach rechtskräftiger Verurteilung des Mandanten

  • Wolters Kluwer

    Erörterung eines über die strafprozessualen Vorschriften hinausreichenden verfassungsrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechts; Herleitung eines Zeugnisverweigerungsrechtes unmittelbar aus der Verfassung; Gefahr einer Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StPO § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mandanten eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Grund und Reichweite dieses Schutzes ergeben sich für den Mandanten daraus, dass dem ungehinderten Verkehr mit dem Strafverteidiger die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zukommt, zu gewährleisten, dass der Beschuldigte nicht zu einem bloßen Objekt des Strafverfahrens wird, sondern seinem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 110, 226 ).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Grund und Reichweite dieses Schutzes ergeben sich für den Mandanten daraus, dass dem ungehinderten Verkehr mit dem Strafverteidiger die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zukommt, zu gewährleisten, dass der Beschuldigte nicht zu einem bloßen Objekt des Strafverfahrens wird, sondern seinem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 110, 226 ).
  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    a) Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Zeugnisverweigerungsrechte unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 -, NJW 2007, S. 1865 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    a) Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses ergeben könnte, ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen, es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1990 - 2 BvR 761/90 -, juris).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 900/82

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt dabei insbesondere die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.10.1990 - 2 BvR 761/90

    Beugehaft bei wahrheitswidriger Erklärung, über die Beweisfrage nichts zu wissen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    a) Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses ergeben könnte, ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen, es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1990 - 2 BvR 761/90 -, juris).
  • BVerfG, 26.11.1984 - 2 BvR 1409/84
    Auszug aus BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08
    Das gegen ihn geführte Strafverfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84 -, NStZ 1985, S. 277); dass der Beschwerdeführer sich durch seine Aussage selbst belasten würde, ist, wie die Fachgerichte dargelegt haben, hier ausgeschlossen.
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