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   BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18   

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BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18 (https://dejure.org/2019,6917)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 (https://dejure.org/2019,6917)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 (https://dejure.org/2019,6917)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5; EStG § 2 Abs. 3; LBG BW § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Satz 4; LBG BW 1986 § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3; BVO BW § 5 Abs. 4 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1; BhV § 5 Abs. 4 Nr. 3
    Alimentation; Ausschluss von der Beihilfegewährung; Beihilfe; Beihilfeausschluss; Beihilfebemessung; Bemessung der Beihilfe; Bemessungssatz; Ehegatte; Eigenvorsorge; Einkommensverhältnisse; Ermächtigungsgrundlage; Gesamtbetrag der Einkünfte; Homogenitätsgebot; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähigkeit von entstandenen Aufwendungen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartners des Beihilfeberechtigten in K...

  • doev.de PDF

    Beihilfeausschluss bei wirtschaftlicher Unabhängigkeit des Ehegatten

  • rewis.io

    § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und ist unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von entstandenen Aufwendungen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartners des Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen und Pflegefällen; Vorbehalt des Gesetzes

  • rechtsportal.de

    Beihilfe; Vorbehalt des Gesetzes; Ehegatte; Lebenspartner; wirtschaftlich unabhängig; nicht wirtschaftlich unabhängig; Alimentation; prozedurale Begründungspflicht; Homogenitätsgebot; Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung; Einkommensverhältnisse; Gesamtbetrag der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe für den Ehegatten - und die Einkünftegrenze

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 732
  • FamRZ 2019, 1281
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 14).

    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 15).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Das dadurch entstandene Normgebilde ist aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 15).
  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Demnach obliegt ihm auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden (vgl. zur Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193 ).
  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Das dadurch entstandene Normgebilde ist aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18
    Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. zur stRspr des BVerwG).

    Zudem muss das ermächtigende Landesgesetz - wie auch im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthalten, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG).

    Die Kammer hat - unter diesem Gesichtspunkt - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger hier inzident angegriffenen Norm, da § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist, und § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LBG explizit vorsieht, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll (vgl. für eine vergleichbare Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, NVwZ 2008, 1129 ; demgegenüber zur fehlenden inhaltlichen Deckung des Leistungsausschlusses betreffend Aufwendungen für "wirtschaftlich unabhängige Ehegatten oder Lebenspartner" des Beihilfeberechtigten durch die Verordnungsermächtigungen des § 78 Abs. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 LBG zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 - 5 C 4.18 -, NVwZ-RR 2019, 732 = VBlBW 2019, 409).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 40).

    Zwar wird den dargelegten Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht allein dadurch genügt, dass der parlamentarische Gesetzgeber - wie hier - selbst, d.h. durch formelles Gesetz, die entsprechende Rechtsverordnung erlässt oder ändert (BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO Rn. 10; a.A. offenbar noch BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 13 ff. zu einer Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht, nach der der Beihilfeberechtigte durch Rechtsverordnung über die Eigenvorsorge hinaus zu einer "vertretbaren Selbstbeteiligung" an den Kosten herangezogen werden kann).

    Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Absenkung der Einkünftegrenze für Ehegatten in § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO, die ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgt ist, einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes angenommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO).

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21

    Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei

    Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 9 m. w. N.).

    Die Vorschrift enthält keine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung, welche die durch § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO vorgenommene Änderung der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Pflegenebenkosten inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17 und vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - 4 N 31.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beihilferecht; Gewährung von Beihilfe;

    Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht zum Vorbehalt des Gesetzes und zum Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen im Beihilferecht (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - juris Rn. 12 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9) aufgestellt hat.

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss, die Leistungsbeschränkung oder die Konkretisierung zu Gewährung von Beihilfe durch Verordnung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 21; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - juris Rn. 15, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO juris Rn. 86 und vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 40).
  • VG München, 30.03.2023 - M 17 K 20.415

    Ermittlung der Einkommensgrenze für die Beihilfe eines Ehegatten, der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

    Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BBhV scheidet zudem deshalb aus, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

  • VG München, 30.03.2023 - M 17 K 22.813

    Beihilfe, Berücksichtigungsfähigkeit des Ehegatten, Ermittlung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

    Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 BBhV scheidet zudem deshalb aus, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG der Gesetzgeber den Kreis der Beihilfeberechtigten sowie den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen, für die der Beamte Beihilfe beanspruchen kann, eindeutig festlegen muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2009 - 2 C 27/08; BVerwG, U.v. 28.3.2019 - 5 C 4/18).

  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

    Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und vom Landesgesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19

    Endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 (- 5 C 4.18 -, juris Rn 8 ff.) kann die Klägerin nichts Abweichendes herleiten.
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