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   EuG, 02.03.2011 - T-22/11 R   

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https://dejure.org/2011,16231
EuG, 02.03.2011 - T-22/11 R (https://dejure.org/2011,16231)
EuG, Entscheidung vom 02.03.2011 - T-22/11 R (https://dejure.org/2011,16231)
EuG, Entscheidung vom 02. März 2011 - T-22/11 R (https://dejure.org/2011,16231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerfahrensO Gericht Art. 104 § 1
    Vorläufiger Rechtsschutz; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

    Auszug aus EuG, 02.03.2011 - T-22/11
    Die Entscheidung vom 12. Mai 2009 hat der Antragsteller am 13. November 2009 mit einer Nichtigkeitsklage angefochten (Rechtssache T-457/09, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Er hat außerdem am 19. Januar 2011 in derselben Rechtssache vorläufigen Rechtsschutz beantragt; in diesem Zusammenhang begehrt er die Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo ergibt, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs der vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 (Rechtssache T-457/09 R, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission) hat der Präsident des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 105 Abs. 2 der Verfahrensordnung zunächst stattgegeben und den Vollzug von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung vom 12. Mai 2009 sowie in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss bis auf weiteres ausgesetzt, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo nach dem 15. Februar 2011 ergibt.

    Es erweist sich somit, dass der im vorliegenden Eilverfahren gestellte Aussetzungsantrag im Kern bereits Gegenstand der Rechtssache T-457/09 R ist und dort sogar zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geführt hat.

    Der vorliegende Antrag kann in seiner Tragweite nicht über den in der Rechtssache T-457/09 R gestellten Antrag hinausgehen und dem Antragsteller daher im Ergebnis keinen weitergehenden Vorteil verschaffen.

    In Ermangelung eines gleichzeitigen Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 12. Mai 2009, wie in der Rechtssache T-457/09 R formuliert, hätte der vorliegende isolierte Aussetzungsantrag lediglich die Aufschiebung der Fristverlängerung zur Folge.

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2011 - T-22/11
    Daher ist vor Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffenden Vorschriften beachtet worden sind (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 43).

    Außerdem soll das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen und auf diese Weise verhindern, dass eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz entsteht (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Der Antragsteller muss daher ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Anordnung nachweisen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 57).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 02.03.2011 - T-22/11
    Ein solches Interesse besteht insbesondere nur dann, wenn der Eilantrag, mit dem die Aussetzung des Vollzugs des durch Nichtigkeitsklage angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird, dem Antragsteller im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 44 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2011 - T-22/11
    Außerdem soll das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung in der Hauptsache sicherstellen und auf diese Weise verhindern, dass eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz entsteht (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnrn.
  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 02.03.2011 - T-22/11
    Ein solches Interesse besteht insbesondere nur dann, wenn der Eilantrag, mit dem die Aussetzung des Vollzugs des durch Nichtigkeitsklage angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird, dem Antragsteller im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 44 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.1996 - T-164/96

    Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

    Auszug aus EuG, 02.03.2011 - T-22/11
    Der Antragsteller muss daher ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Anordnung nachweisen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996, Moccia Irme/Kommission, T-164/96 R, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26, und Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 57).
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