Rechtsprechung
   EuG, 10.08.2001 - T-184/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14850
EuG, 10.08.2001 - T-184/01 R (https://dejure.org/2001,14850)
EuG, Entscheidung vom 10.08.2001 - T-184/01 R (https://dejure.org/2001,14850)
EuG, Entscheidung vom 10. August 2001 - T-184/01 R (https://dejure.org/2001,14850)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,14850) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    IMS Health / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    IMS Health Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Dem Präsidenten durch Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeräumte Befugnis - Umfang - Einstweilige Anordnungen, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission ...

  • EU-Kommission

    IMS Health Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren der einstweiligen Anordnung - Wettbewerbsrecht - Artikel 82 EG - Erlass einer Entscheidung mit einstweiligen Maßnahmen durch die Kommission - Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung - Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission bis zum Erlass des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Erteilung von Lizenzen ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 82; ; EG-Vertrag Art. 242; ; EG-Vertrag Art. 243

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2002, 67
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.02.1984 - 229/82
    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Diese Entscheidung ist auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages, wie geändert (ABl. Nr. 13, S. 204), und insbesondere die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 3 und 16 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter in der Camera-Care-Rechtsprechung (siehe u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) gestützt.

    Der durch diese Bestimmung gewährten Befugnis muss nicht notwendig eine andere Reichweite zugeschrieben werden, wenn die Entscheidung, zu der eine einstweilige Anordnung begehrt wird, dahin geht, dass darin die Kommission bis zur Beendigung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 wegen einer möglichen Verletzung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einstweilige Maßnahmen erlassen hat (Beschluss des Gerichtshofes vom 6. September 1982 in der Rechtssache 229/82 R, Ford AG/Kommission, Slg. 1982, 2849, Randnrn.

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Aus der angefochtenen Entscheidung scheint hervorzugehen, dass die Kommission diese insbesondere auf ihre Auffassung über die Reichweite der vom Gerichtshof in der Rechtssache Magill (Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743) entwickelten Grundsätze gestützt hat.
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Die Kommission machte insbesondere unter Berufung auf die Rechtssache Bronner (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97, Slg. 1998, I-7791) geltend, der Zugang zur Struktur 1860 Bausteine sei für Wettbewerber der Antragstellerin wie NDC ein wesentliches Hilfsmittel (essential facility) (Mitteilung der Beschwerdepunkte, Randnr. 84).
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Diese Entscheidung ist auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages, wie geändert (ABl. Nr. 13, S. 204), und insbesondere die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 3 und 16 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter in der Camera-Care-Rechtsprechung (siehe u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) gestützt.
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Diese Entscheidung ist auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages, wie geändert (ABl. Nr. 13, S. 204), und insbesondere die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 3 und 16 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter in der Camera-Care-Rechtsprechung (siehe u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) gestützt.
  • EuGH, 28.06.1990 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Nach ständiger Rechtsprechung gestattet es Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung dem Richter der einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnungen zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, damit er genügend Zeit hat, sich hinreichend zu informieren, um über einen komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalt entscheiden zu können, der durch den ihm vorliegenden Antrag aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert ist, dass der Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. September 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2579, Randnr. 9, vom 20. Juli 1988 in der Rechtssache 194/88 R Kommission/Italien, Slg. 1988, 4547, Randnr. 3, vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2715, Randnr. 20, vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 33).
  • EuGH, 28.02.1984 - 228/82

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Diese Entscheidung ist auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages, wie geändert (ABl. Nr. 13, S. 204), und insbesondere die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 3 und 16 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter in der Camera-Care-Rechtsprechung (siehe u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1984 in den Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129, und Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) gestützt.
  • EuGH, 20.07.1988 - 194/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Nach ständiger Rechtsprechung gestattet es Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung dem Richter der einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnungen zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, damit er genügend Zeit hat, sich hinreichend zu informieren, um über einen komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalt entscheiden zu können, der durch den ihm vorliegenden Antrag aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert ist, dass der Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. September 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2579, Randnr. 9, vom 20. Juli 1988 in der Rechtssache 194/88 R Kommission/Italien, Slg. 1988, 4547, Randnr. 3, vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2715, Randnr. 20, vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 33).
  • EuG, 02.04.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Nach ständiger Rechtsprechung gestattet es Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung dem Richter der einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnungen zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, damit er genügend Zeit hat, sich hinreichend zu informieren, um über einen komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalt entscheiden zu können, der durch den ihm vorliegenden Antrag aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert ist, dass der Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. September 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2579, Randnr. 9, vom 20. Juli 1988 in der Rechtssache 194/88 R Kommission/Italien, Slg. 1988, 4547, Randnr. 3, vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2715, Randnr. 20, vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.09.1986 - 221/86

    Groupe des droites européennes / Parlament

    Auszug aus EuG, 10.08.2001 - T-184/01
    Nach ständiger Rechtsprechung gestattet es Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung dem Richter der einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnungen zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, damit er genügend Zeit hat, sich hinreichend zu informieren, um über einen komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalt entscheiden zu können, der durch den ihm vorliegenden Antrag aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert ist, dass der Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. September 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 2579, Randnr. 9, vom 20. Juli 1988 in der Rechtssache 194/88 R Kommission/Italien, Slg. 1988, 4547, Randnr. 3, vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2715, Randnr. 20, vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.09.1982 - 229/82

    Ford AG / Kommission

  • EuG, 10.03.2005 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    14      Mit Beschluss vom 10. August 2001 hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorsorglich bis zur Entscheidung über den Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausgesetzt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. August 2001 in der Rechtssache T-184/01 R, IMS Health/Kommission, Slg. 2001, II-2349).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht