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   EuG, 13.01.1999 - T-1/96   

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EuG, 13.01.1999 - T-1/96 (https://dejure.org/1999,8736)
EuG, Entscheidung vom 13.01.1999 - T-1/96 (https://dejure.org/1999,8736)
EuG, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - T-1/96 (https://dejure.org/1999,8736)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen sind - Freiwillige Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ende der Verpflichtung - Handlungen der nationalen Behörden

  • Europäischer Gerichtshof

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bernhard Böcker-Lensing und Ludger Schulze-Beiering gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates
    Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt ...

  • EU-Kommission

    Bernhard Böcker-Lensing und Ludger Schulze-Beiering gegen Rat der Europäischen Union und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen sind - Freiwillige Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ende der Verpflichtung - Handlungen der nationalen Behörden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände; Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag; Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 178; ; EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 857/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, daß die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

    Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung ein Schaden entstanden ist, eine pauschale Entschädigung angeboten.

    Sie machen unter Berufung auf das Urteil Mulder II geltend, daß die Organe diesen Schaden zu ersetzen hätten.

    Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen ersetzbaren Schaden erlitten hat, daß er durch Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (Urteil Mulder II, Randnr. 22).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

    Die Marktbürger dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. sinngemäß Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen, 424/85 und 425/85, Frico, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und Von Deetzen, Randnr. 12).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

    Die Marktbürger dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. sinngemäß Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen, 424/85 und 425/85, Frico, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und Von Deetzen, Randnr. 12).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

    Dem Vorbringen der Beklagten zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Gemeinschaftshandlung halten die Kläger entgegen, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen Spagl und Pastätter festgestellt habe, daß von Erzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien, nicht habe verlangt werden können, daß sie ihre Milcherzeugung sofort nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wiederaufnahmen.

    Anders als die Kläger in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Spagl und Pastätter führten, hat der Kläger Böcker-Lensing seine Absicht, die Erzeugung nach Ende des Nichtvermarktungszeitraums wiederaufzunehmen, durch nichts belegt.

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223), in dem der Anspruch einer GbR auf eine spezifische Referenzmenge anerkannt wurde, teilten die nationalen Behörden der Gesellschaft Böcker-Beiering am 10. April 1995 eine vorläufige spezifische Referenzmenge zu, die am 5. Juli 1996 endgültig wurde.

    Die Hinderung an der Milcherzeugung habe bis zu dem Zeitpunkt gedauert, zu dem den Klägern im Jahr 1995 im Anschluß an das Urteil Herbrink eine vorläufige Referenzmenge zugeteilt worden sei.

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuGH, 17.06.1987 - 424/85

    Frico / Voedselvoorzienings In- en Verkoopbureau

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Die Marktbürger dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. sinngemäß Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen, 424/85 und 425/85, Frico, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und Von Deetzen, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.10.1992 - C-85/90

    Dowling / Irland u.a.

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Jedenfalls gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305) hervor, daß den Erzeugern für die Wiederaufnahme der Milcherzeugung zumindest die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 im Jahr 1984 zur Verfügung habe stehen müssen.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 13.01.1999 - T-1/96
    Im Anschluß an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    18 Mit Urteil vom 13. Januar 1999 in der Rechtssache T-1/96 (Böcker-Lensing und Schulze-Beiering/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-1, im Folgenden: Urteil Böcker-Lensing) hat das Gericht entschieden, dass die Gemeinschaft nicht gegenüber den Erzeugern hafte, deren SLOM-Verpflichtung im Jahr 1983 abgelaufen sei und die weder die Milcherzeugung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 wieder aufgenommen noch belegt hatten, dass sie Schritte unternommen hätten, die ihre Absicht, die Erzeugung nach Ende des Nichtvermarktungszeitraums wieder aufzunehmen, beweisen könnten.

    19 In diesem Urteil Böcker-Lensing hat das Gericht außerdem entschieden, dass dem Ergebnis, zu dem es bezüglich des Eintritts der Haftung der Gemeinschaft gelangt war, nicht entgegenstehe, dass den Klägern von den nationalen Behörden eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, da die Zuteilung einer Referenzmenge - weil das Verhalten der nationalen Behörden die Gemeinschaft nicht binde - für die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 288 Absatz 2 EG bestehe, ohne Belang sei.

    Zweitens trägt der Kläger vor, dass Unterschiede bestünden zwischen seiner Situation und derjenigen der Kläger in den Rechtssachen, die von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing und den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen seien.

    84 Die niederländischen SLOM-Erzeuger seien daher verblüfft gewesen, als die Kommission es im Jahr 2000 unter Berufung auf das oben in Randnummer 18 zitierte Urteil Böcker-Lensing abgelehnt habe, den SLOM-1983-Erzeugern überhaupt eine Entschädigung zu gewähren, auch wenn sie über eine endgültige Referenzmenge verfügt hätten, wie dies beim Kläger der Fall sei.

    Der Umstand, dass das Gericht das Urteil Böcker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18) erlassen habe, könne für sich nicht zur Folge haben, dass die Kommission die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-Erzeugern zuletzt doch noch bestreite, da die Kommission mit den Klägern in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen zu einer Einigung über die Höhe der Entschädigung habe gelangen müssen und diese auch erzielt habe.

    88 Im zweiten Teil seines Vorbringens bemerkt der Kläger, dass Unterschiede zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen bestünden, die von den Urteilen Böcker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18), Bouma (zitiert oben in Randnr. 22) und Beusmans (zitiert oben in Randnr. 22) betroffen seien, in denen das Gericht entschieden habe, dass die Haftung der Gemeinschaft gegenüber niederländischen SLOM-1983-Erzeugern nicht eintreten könne, weil diese nicht hinreichend dargetan hätten, dass sie beabsichtigt hätten, die Erzeugung nach Ende ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

    90 Die Lage des Klägers unterscheide sich von derjenigen der Kläger in den von den Urteilen Böcker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18), Bouma (zitiert oben in Randnr. 22) und Beusmans (zitiert oben in Randnr. 22) betroffenen Rechtssachen.

    97 Zum anderen habe die Kommission in einzelnen Fällen auch nach dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing niederländischen SLOM-1983-Erzeugern, denen gegenüber sie eine Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft wegen fehlender endgültiger Referenzmenge abgelehnt gehabt habe, Entschädigungen nach der Verordnung Nr. 2330/98 angeboten, ohne Voraussetzungen aufzustellen, insbesondere was den Nachweis der Absicht angehe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

    116 Zum Argument des Klägers, mit dem er Unterschiede geltend macht, die zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans und dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, angeblich insoweit bestehen, als Herr Bouma und Herr Beusmans, anders als dies bei ihm der Fall sei, noch immer nicht über eine endgültige Referenzmenge verfügten, während Herrn Böcker-Lensing erst 1995 eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, ist sodann zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 eine vorläufige Referenzmenge erhalten hat, nicht folgt, dass er im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Anspruch auf eine Entschädigung hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 49, und Beusmans, Randnr. 48).

    128 Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass der Erhalt eines Entschädigungsangebots der niederländischen Behörden nach der Verordnung Nr. 2187/93 eine ausdrückliche Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft bedeute und dass die Tatsache, dass er anders als die Kläger, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans sowie von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, ein solches Angebot erhalten habe, ihn von diesen Klägern unterscheide und von der Verpflichtung entbinde, zu beweisen, dass er die Absicht hatte, die Milcherzeugung am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.03.2012 - 3 K 83/10

    Prozessunfähigkeit einer GmbH - Bekanntgabe von Steuerbescheiden an die in

    Somit hat W. L., als er sich seines Amts entledigte, nicht überwiegende Interessen anderer zurückgestellt, was Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs wäre (OLG Düsseldorf Beschluss vom 17. Dezember 2010 I-25 Wx 56/10, GWR 2011, 233), insbesondere verblieb G. T. durch die Amtsniederlegung auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister genug Zeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und angesichts des Umstands, dass er über mehr als ¾ der Stimmrechte verfügte, einen neuen Geschäftsführer zu berufen (zum zeitlichen Erfordernis vgl. Uwe H. Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, 3 38, RZ 90 und LG Frankenthal Beschluss vom 23. April 2006 1 HK T 1/96, Rpfleger 1996, 411).
  • EuG, 21.06.2000 - T-429/93

    'Héritiers d''Edmond Ropars / Rat'

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es jedoch nicht, einen Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen zu unterwerfen, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aus Gründen, die mit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung nichts zu tun haben, keine Milch vermarktet hat (Urteil des Gerichts vom 13. Januar 1999 in der Rechtssache T-1/96, Böcker-Lensing und Schulze-Beiering/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-1, Randnr. 41).
  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es jedoch nicht, einen Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen zu unterwerfen, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aus Gründen, die mit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung nichts zu tun haben, keine Milch vermarktet hat(Urteil des Gerichts vom 13. Januar 1999 in der Rechtssache T-1/96, Böcker-Lensing und Schulze-Beiering/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-1, Randnr. 41).
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