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   EuG, 13.05.2020 - T-156/19   

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https://dejure.org/2020,10288
EuG, 13.05.2020 - T-156/19 (https://dejure.org/2020,10288)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-156/19 (https://dejure.org/2020,10288)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-156/19 (https://dejure.org/2020,10288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koenig & Bauer/ EUIPO (we're on it)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke we"re on it - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 der Verordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Koenig & Bauer/ EUIPO (we're on it)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Koenig & Bauer/ EUIPO (we're on it)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke we"re on it - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 der Verordnung ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.05.2017 - C-437/15

    EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum letztgenannten Erfordernis hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat sodann klargestellt, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob die Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen zugeordnet werden können, das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden muss, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die angemeldete Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

    Deshalb muss die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der ihnen gemeinsamen Eigenschaften vorgenommen werden, die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

    Nach alledem lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass alle von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eine für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevante Eigenschaft aufweisen und dass sie für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis zu einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe zusammengefasst werden können (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34).

    Insbesondere kann aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen so dargestellt werden können, dass sie alle eine mit der streitigen Marke ausgedrückte Eigenschaft aufweisen, bei der Prüfung dieses absoluten Eintragungshindernisses davon ausgegangen werden, dass sie alle zu einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie und Gruppe gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 35).

    Zwar stellte die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich das Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen fest, doch ergibt sich implizit aus ihren Beurteilungen, dass die Vertrauenswürdigkeit aller Waren und Dienstleistungen als eine gemeinsame Eigenschaft angesehen werden kann, die für die Prüfung des Fehlens von Unterscheidungskraft relevant ist, so dass diese Waren und Dienstleistungen zu einer einzigen hinreichend homogenen Gruppe zusammengefasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 35 und 36).

  • EuG, 24.04.2018 - T-297/17

    VSM/ EUIPO (WE KNOW ABRASIVES) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke WE

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht wurden, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, VSM/EUIPO [WE KNOW ABRASIVES], T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens ist zu berücksichtigen, dass Durchschnittsverbraucher aus Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen, während der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise bei reinen Werbebotschaften, an denen sich informierte Verkehrskreise nicht orientieren, verhältnismäßig gering sein kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, zwar eines der Merkmale dar, die dem Zeichen grundsätzlich Unterscheidungskraft verleihen können, doch ist sie nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung von Unterscheidungskraft (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T-297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2018 - T-362/17

    NCL/ EUIPO (FEEL FREE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, NCL/EUIPO [FEEL FREE], T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2010 - T-64/09

    Micro Shaping / HABM (packaging) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Durch die Bezugnahme auf den fraglichen Link in der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer somit nicht gegen diese Bestimmung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Micro Shaping/HABM [packaging], T-64/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:360, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die in Art. 296 AEUV nach dessen Auslegung in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Pflicht; demnach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65, und vom 3. März 2016, Ugly/HABM - Group Lottuss [COYOTE UGLY], T-778/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:122, Rn. 66).
  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Drittens hat das EUIPO zwar gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zur Anwendung eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse veranlassen könnte, doch muss ein Kläger, wenn er geltend macht, eine angemeldete Marke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, mittels konkreter und fundierter Angaben darlegen, dass die angemeldete Marke entweder von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt oder sie durch Benutzung erworben hat (vgl. Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12, EU:T:2013:343, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-442/15

    Pensa Pharma / EUIPO

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteile vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C-442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2017, Sata/EUIPO [4600], T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.03.2016 - T-778/14

    Ugly / OHMI - Group Lottuss (COYOTE UGLY)

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die in Art. 296 AEUV nach dessen Auslegung in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Pflicht; demnach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren kann (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65, und vom 3. März 2016, Ugly/HABM - Group Lottuss [COYOTE UGLY], T-778/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:122, Rn. 66).
  • EuG, 07.02.2007 - T-317/05

    'Kustom Musical Amplification / HABM (Forme d''une guitare)' - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Drittens sind im vorliegenden Fall die in der angefochtenen Entscheidung genannten Internetlinks, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM (Form einer Gitarre) (T-317/05, EU:T:2007:39), ergangen ist, auf das sich die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation beruft, nicht unzugänglich geworden, und ihr Inhalt hat sich seit der Prüfung durch den Prüfer oder die Beschwerdekammer nicht geändert.
  • EuG, 14.07.2017 - T-214/16

    Sata / EUIPO (4600) - Unionsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-156/19
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteile vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C-442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2017, Sata/EUIPO [4600], T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 15.12.2009 - T-476/08

    Media-Saturn / HABM (BEST BUY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 02.06.2021 - T-365/20

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la

    Demnach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Koenig & Bauer/EUIPO [we're on it], T-156/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:200, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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