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   EuG, 13.09.2023 - T-525/20   

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https://dejure.org/2023,23235
EuG, 13.09.2023 - T-525/20 (https://dejure.org/2023,23235)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2023 - T-525/20 (https://dejure.org/2023,23235)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2023 - T-525/20 (https://dejure.org/2023,23235)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor und Straßengüterverkehr - Beschwerde eines Wettbewerbers - Kapitalzuführung, die ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft gewährt - Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase das Nichtvorliegen einer staatlichen ...

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  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Was die Frage betrifft, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung einer solchen Zurechenbarkeit das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten erkennen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, u. a. dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der fraglichen Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann nicht verlangt werden, dass anhand einer genauen Weisung belegt wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen zu treffen (vgl. Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist jedes Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall entweder auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit ihrer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme, wobei auch der Umfang dieser Maßnahme, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind, oder auf das Fehlen einer Beteiligung der Behörden am Erlass der Maßnahme hinweist (vgl. Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Indizien, die den Schluss auf eine solche Zurechenbarkeit zulassen, gehören außerdem der Umstand, dass das fragliche öffentliche Unternehmen die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der staatlichen Stellen oder den Richtlinien der Behörden Rechnung zu tragen, die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens oder die Intensität der behördlichen Aufsicht (vgl. Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Zwar stellt die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats ein Vorrecht der Eigentümer einer Gesellschaft dar und lässt für sich allein grundsätzlich nicht die Vermutung zu, dass eine Maßnahme, die ein öffentliches Unternehmen trifft, dem Staat, der dieses Unternehmen kontrolliert, zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 42 und 61).

    Insbesondere können die Umstände, unter denen die Mitglieder der Leitungsorgane eines öffentlichen Unternehmens ernannt werden, in bestimmten Fällen belegen, dass dieses Unternehmen gegenüber dem Staat, der es kontrolliert, über einen beschränkten Spielraum für Unabhängigkeit verfügt, so dass eine derartige Ernennung ein wichtiges Indiz für die Zurechenbarkeit an den Staat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 63) oder sogar eine solche Zurechenbarkeit belegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 35).

    Unter diesen Umständen legen die von den Klägerinnen vorgebrachten organbezogenen Indizien nahe, dass PostNord zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung über einen beschränkten Spielraum für Unabhängigkeit gegenüber dem dänischen und dem schwedischen Staat verfügte, da sich ihr Verwaltungsrat aus elf Mitgliedern zusammensetzte, von denen acht durch Ministerien dieser Staaten ernannt wurden, wobei zwei dieser acht Mitglieder außerdem hohe Beamte waren (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 61 bis 63).

    Es steht nämlich nichts dem entgegen, dass die Behörden an einer unternehmerischen Handlung eines öffentlichen Unternehmens beteiligt sind, die zwar gegebenenfalls dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entsprechen kann, aber in jedem Fall dem Staat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 49, und vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 92).

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Gleichwohl ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme, die der Verwaltungsrat eines öffentlichen Unternehmens trifft, dem Staat zuzurechnen ist, die Bestellung der Mitglieder dieses Organs gebührend zu berücksichtigen, da sie besondere Beziehungen zwischen dem betreffenden öffentlichen Unternehmen und dem Staat, der dieses kontrolliert, belegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 102 bis 107).

    Das Gleiche gilt für den Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die in die Zuständigkeit dieses Staates fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 92).

    Es steht nämlich nichts dem entgegen, dass die Behörden an einer unternehmerischen Handlung eines öffentlichen Unternehmens beteiligt sind, die zwar gegebenenfalls dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entsprechen kann, aber in jedem Fall dem Staat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 49, und vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 92).

    Insoweit hat das Unionsgericht bereits den Umfang einer von einem öffentlichen Unternehmen vorgenommenen Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 10 Mio. Euro bei der Beurteilung, ob diese Maßnahme dem Staat zurechenbar war, berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 186).

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte oder verfügen konnte, als sie sich zu den streitigen Beihilfen äußerte, wobei insoweit darauf hinzuweisen ist, dass zu den Informationen, über die die Kommission verfügen konnte, diejenigen gehören, die für die Beurteilung erheblich erschienen und die sie in der Vorprüfungsphase auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch sind der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei von der Präklusionsvorschrift von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Insbesondere können die Umstände, unter denen die Mitglieder der Leitungsorgane eines öffentlichen Unternehmens ernannt werden, in bestimmten Fällen belegen, dass dieses Unternehmen gegenüber dem Staat, der es kontrolliert, über einen beschränkten Spielraum für Unabhängigkeit verfügt, so dass eine derartige Ernennung ein wichtiges Indiz für die Zurechenbarkeit an den Staat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 63) oder sogar eine solche Zurechenbarkeit belegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 35).
  • EuG, 27.02.2013 - T-387/11

    Nitrogénművek Vegyipari / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Insbesondere hat das Unionsgericht bereits die Tatsache, dass ein solches Unternehmen Ziele des Gemeinwohls verfolgt, als Indiz dafür angesehen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen dem Staat, der es kontrolliert, zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2013, Nitrogénmüvek Vegyipari /Kommission, T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63, und vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission, T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Insbesondere hat das Unionsgericht bereits die Tatsache, dass ein solches Unternehmen Ziele des Gemeinwohls verfolgt, als Indiz dafür angesehen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen dem Staat, der es kontrolliert, zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2013, Nitrogénmüvek Vegyipari /Kommission, T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63, und vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission, T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten nämlich seinem Wesen nach objektiv (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies außerdem einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernster Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-578/21

    Irish Wind Farmers' Association u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2023 - T-525/20
    Der Nachweis des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten ist durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte von demjenigen zu erbringen, der die Nichtigerklärung des nach Abschluss der vorläufigen Prüfung erlassenen Beschlusses beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, 1rish Wind Farmers' Association u. a./Kommission, C-578/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:898, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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