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   EuG, 14.03.2014 - T-306/11   

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https://dejure.org/2014,3838
EuG, 14.03.2014 - T-306/11 (https://dejure.org/2014,3838)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2014 - T-306/11 (https://dejure.org/2014,3838)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2014 - T-306/11 (https://dejure.org/2014,3838)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit"

  • Europäischer Gerichtshof

    Schwenk Zement / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Schwenk Zement / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsbeschluss - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens der Kommission in Wettbewerbssachen; Wahrung des Grundsatzses der Verhältnismäßigkeit bei der Fristbestimmung zur Beantwortung einer Fragengruppe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsverlangen der Kommission in Wettbewerbssachen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Fristbestimmung zur Beantwortung einer Fragengruppe; teilweise begründete Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen einen Auskunftsbeschluss der Kommission zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt weitgehend die Rechtmäßigkeit der von der Kommission an Unternehmen der Zementbranche gerichteten Auskunftsverlangen

  • kartellblog.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Begründung Auskunftsbeschluss EU, Frist zur Beantwortung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Kommission darf in Kartellverfahren auch komplexe Unternehmensauskünfte fordern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 - Schwenk Zement/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2367 endgültig der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und/oder Art. 53 des EWR-Abkommens betreffend den Sektor für Zement und verwandte Produkte (Sache COMP/39520 - Zement und verwandte Produkte), mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 77).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 42).

    Zwar stellt das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Wie oben in Rn. 29 bereits hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 147).

    In Anbetracht der weitgehenden Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse der Kommission ist es ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte zu beurteilen, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Rn. 17, vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Rn. 15, und Roquette Frères, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 78).

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 77).

    Wie oben in Rn. 29 bereits hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 40).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Diese Wahl unterliegt jedoch der vom Unionsrichter vorzunehmenden Kontrolle anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Rn. 147).

    In Anbetracht des Ansatzes, der in der Rechtsprechung bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf eine durch Beschluss angeordnete Nachprüfung bevorzugt wird, muss eine solche Kontrolle der zwischen einem einfachen Auskunftsverlangen und einem Beschluss zu treffenden Wahl von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung abhängen (Urteile National Panasonic/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 77, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 147).

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Die Kommission weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach der jedem Unternehmen und jeder Unternehmensvereinigung obliegenden allgemeinen Pflicht zu umsichtigem Handeln dafür sorgen muss, dass in ihren Büchern oder Archiven alle Unterlagen, die es ermöglichen, ihre Tätigkeit nachzuvollziehen, gut aufbewahrt werden, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügen (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 301).
  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung kann nämlich als solche insbesondere dadurch Rechtswirkungen erzeugen, dass die Kommission verpflichtet wird, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass verhindert wird, dass die Kommission erneut so vorgeht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. November 1994, Scottish Football/Kommission, T-46/92, Slg. 1994, II-1039, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    In Anbetracht der weitgehenden Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse der Kommission ist es ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte zu beurteilen, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Rn. 17, vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Rn. 15, und Roquette Frères, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 78).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2014 - T-306/11
    In Anbetracht der weitgehenden Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse der Kommission ist es ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte zu beurteilen, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Rn. 17, vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Rn. 15, und Roquette Frères, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 78).
  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-248/14

    Schwenk Zement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte

    Mit Urteil vom 14. März 2014 in der Rechtssache Schwenk Zement/Kommission (T-306/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(5) traf das Gericht folgende Verfügungen: Es i) erklärte den Beschluss K(2011) 2367 endgültig der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 - Zement und verwandte Produkte) in Bezug auf die elfte Fragengruppe des in seinem Anhang I enthaltenen Fragebogens für nichtig, ii) erlegte Schwenk Zement zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission sowie der Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Schwenk Zement auf und iii) wies die Klage im Übrigen ab.

    - das Urteil in der Rechtssache T-306/11 aufzuheben;.

    - hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T-306/11, die Klage abzuweisen;.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 in der Rechtssache Schwenk Zement/Kommission (T-306/11) aufzuheben;.

    5 - EU:T:2014:123.

  • EuGH, 10.03.2016 - C-248/14

    Schwenk Zement / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für "Zement und

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2014, Schwenk Zement/Kommission (T-306/11, EU:T:2014:123), wird aufgehoben.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Schwenk Zement KG durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-306/11 und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

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