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   EuG, 14.12.2000 - T-5/00 R   

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https://dejure.org/2000,14894
EuG, 14.12.2000 - T-5/00 R (https://dejure.org/2000,14894)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2000 - T-5/00 R (https://dejure.org/2000,14894)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - T-5/00 R (https://dejure.org/2000,14894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied / Kommission

  • EU-Kommission

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied gegen Kommission d

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung der Durchführung - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbusse - Bankgarantie - Dringlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Zahlung einer Geldbuße wegen Wettbewerbsverstoßes; Auslegung eines Antrags auf einstweilige Anordnung betreffend die Beitreibung einer verhängten Geldbuße dahin, statt der verlangten ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; EGV Art. 81 Abs. 1; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Entscheidung 2000/117/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 04.06.1996 - T-18/96

    Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Die Kommission macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407), der durch den oben genannten Beschluss SEK und FNK/Kommission vom 14. Oktober bestätigt wurde, geltend, es sei zulässig, die Geldbuße gerichtlich einziehen zu lassen, bevor das Gericht in der Hauptssache entschieden habe.
  • EuG, 13.05.1993 - T-24/93

    Compagnie Maritime Belge Transport NV gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Dabei hat er (in Randnr. 6 des Beschlusses) festgestellt, dass ein Beteiligter, der in einem Rechtsstreit vor dem Gericht als Streithelfer zugelassen werden möchte, "gemäß Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen muss" und dass "im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung, die die Kommission nach einer Beschwerde erlassen hat, mit der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Praktiken gerügt wurden, die Person, die diese Beschwerde eingelegt hat, ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, insbesondere, wenn sie danach am Verfahren vor der Kommission beteiligt war (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543, Randnrn.
  • EuG, 24.03.1997 - T-367/94

    British Coal Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    15 und 16, und Beschluss des Gerichts vom 24. März 1997 in der Rechtssache T-367/94, British Coal/Kommission, Slg. 1997, II-469, Randnr. 31)".
  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, dass der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern von dem ihrer Mitglieder, der einen Hinweis auf ihre Größe und Wirtschaftskraft darstellt (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 137, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, sowie Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 4. Juni 1996, Randnr. 33).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25).
  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, dass der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern von dem ihrer Mitglieder, der einen Hinweis auf ihre Größe und Wirtschaftskraft darstellt (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 137, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, sowie Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 4. Juni 1996, Randnr. 33).
  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Unter diesen Umständen kann der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf gerichtet sein, der Antragstellerin zu gestatten, als Voraussetzung dafür, dass die durch die Entscheidung auferlegte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, statt der verlangten Bürgschaft die vorgeschlagene Bürgschaft zu stellen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 58).
  • EuG, 20.07.1999 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Folglich ist zu prüfen, ob die Antragstellerin den Beweis für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände erbracht hat, d. h. dafür, dass es ihr unmöglich ist, die verlangte Bürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 1999 in der Rechtssache T-59/99 R, Vetouris/Kommission, Slg. 1999, II-2519, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung einem solchen Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 55, und C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 15.10.1974 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (FEG/Kommission, Slg. 2000, II-4121) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, Zurückverweisung der Sache an das Gericht und Antrags, die Kostenentscheidung vorzubehalten, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.

    Die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (FEG/Kommission, Slg. 2000, II-4121), im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Anordnung der teilweisen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied undTechnische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen worden ist.

  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    44 Ferner ist im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, Randnr. 56) festgestellt worden, dass die Mitglieder nach der Satzung des Verbandes gehalten waren, sich genauestens an die Bestimmungen der Satzung, die Geschäftsordnung und die Entscheidungen des Vorstands und der Vollversammlung zu halten.
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