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   EuG, 16.01.2019 - T-331/18   

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EuG, 16.01.2019 - T-331/18 (https://dejure.org/2019,627)
EuG, Entscheidung vom 16.01.2019 - T-331/18 (https://dejure.org/2019,627)
EuG, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - T-331/18 (https://dejure.org/2019,627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Szécsi und Somossy/ Kommission

    Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Unterlassen der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, dass die ungarischen Gerichte Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG und die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift einhalten - ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Unterlassen der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, dass die ungarischen Gerichte Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG und die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift einhalten - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Szécsi und Somossy/ Kommission

    Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Unterlassen der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, dass die ungarischen Gerichte Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG und die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift einhalten - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Zudem kann entgegen dem, was die Kläger in den Rn. 74 und 75 der Klageschrift geltend machen, aus dem Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), nicht geschlossen werden, dass die Union für die Schäden haftet, die durch die Untätigkeit der Kommission bei der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV entstanden sind.

    Diese Rechtssache betraf den Eintritt der Haftung der Union aufgrund der Untätigkeit der Kommission beim Erlass des zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) geschlossenen Memorandum of Understanding über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 60 und 67).

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Da die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nicht geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, kann darüber hinaus als schadensverursachendes Verhalten nur das des betreffenden Mitgliedstaats, nämlich im vorliegenden Fall des ungarischen Staates, angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 bis 15, vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, EU:T:1997:98, Rn. 30 und 31, sowie vom 15. Juli 2011, Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter, T-185/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:396, Rn. 16).

    Eine solche Haftung fällt in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, gegebenenfalls nach Vorlage an den Unionsrichter auf der Grundlage von Art. 267 AEUV (Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 und 14, sowie vom 17. Juni 2015, Ségaud/Frankreich und Kommission, T-22/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:418, Rn. 9).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-114/08

    Pellegrini / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Soweit die Kläger den Ersatz des Schadens beantragen, der ihnen durch die Untätigkeit der Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis entstanden sein soll, kann dies nur als Antrag auf Eintritt der Haftung der Union wegen der fehlenden Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2008, Pellegrini/Kommission, C-114/08 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2008:438, Rn. 20).

    Wenn die Kommission aufgefordert wird, sich zu einem angeblichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu äußern, besteht in einem solchen Kontext nämlich die einzige Möglichkeit, über die sie nach dem von den Verträgen eingerichteten Gerichtssystem verfügt, um diesem Verstoß abzuhelfen, darin, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2008, Pellegrini/Kommission, C-114/08 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2008:438, Rn. 21).

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:425, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Die Kommission hat beschlossen, das Ergebnis der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-38/17 (GT/HS.) und C-118/17 (Zsuzsanna Dunai/ERSTE Bank Hungary Zrt.) abzuwarten, bevor sie den Standpunkt festlegt, den sie im EU-Pilotverfahren 8572/16 einnehmen wird.
  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Mangels einer Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens kann somit dessen Nichteinleitung keine Haftung der Union auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Da die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nicht geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, kann darüber hinaus als schadensverursachendes Verhalten nur das des betreffenden Mitgliedstaats, nämlich im vorliegenden Fall des ungarischen Staates, angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 bis 15, vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, EU:T:1997:98, Rn. 30 und 31, sowie vom 15. Juli 2011, Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter, T-185/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:396, Rn. 16).
  • EuGH, 10.07.2007 - C-461/06

    AEPI / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:425, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.07.2011 - T-185/11

    Smanor / Kommission und Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Da die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nicht geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, kann darüber hinaus als schadensverursachendes Verhalten nur das des betreffenden Mitgliedstaats, nämlich im vorliegenden Fall des ungarischen Staates, angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 bis 15, vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, EU:T:1997:98, Rn. 30 und 31, sowie vom 15. Juli 2011, Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter, T-185/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:396, Rn. 16).
  • EuG, 27.10.2008 - T-375/07

    Pellegrini / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2019 - T-331/18
    Diese Bestimmung ist jedoch institutioneller Natur und stellt keine Rechtsvorschrift dar, die zum Gegenstand hat, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Oktober 2008, Pellegrini/Kommission, T-375/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:466, Rn 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.06.2015 - T-22/15

    Ségaud / Frankreich und Kommission

  • EuG, 10.12.2021 - T-626/21

    Intersagunto Terminales/ Spanien und Kommission

    En effet, dans un tel contexte, lorsqu'il est demandé à la Commission de s'exprimer sur une prétendue violation du droit de l'Union par un État membre, la seule possibilité dont elle dispose pour remédier à cette violation, selon le système juridictionnel instauré par les traités, est d'engager la procédure en manquement (voir ordonnance du 16 janvier 2019, Szécsi et Somossy/Commission, T-331/18, non publiée, EU:T:2019:11, point 22 et jurisprudence citée).

    Ainsi, dès lors qu'aucune obligation n'existe pour la Commission d'entamer une procédure en manquement, son abstention ne peut engager la responsabilité de l'Union (ordonnance du 16 janvier 2019, Szécsi et Somossy/Commission, T-331/18, non publiée, EU:T:2019:11, point 24 ; voir également, en ce sens, arrêt du 18 décembre 2009, Arizmendi e.a./Conseil et Commission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 et T-484/04, EU:T:2009:530, point 62 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-236/19

    Szécsi und Somossy/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren Herr István Szécsi und Frau Nóra Somossy die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Januar 2019, Szécsi und Somossy/Kommission (T-331/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:11), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Verstoß der Europäischen Kommission gegen ihre Überwachungspflicht entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen hat.
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