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   EuG, 18.04.2002 - T-238/00   

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https://dejure.org/2002,16494
EuG, 18.04.2002 - T-238/00 (https://dejure.org/2002,16494)
EuG, Entscheidung vom 18.04.2002 - T-238/00 (https://dejure.org/2002,16494)
EuG, Entscheidung vom 18. April 2002 - T-238/00 (https://dejure.org/2002,16494)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    IPSO und USE / EZB

  • EU-Kommission PDF

    International and European Public Services Organisation (IPSO) und Union of Staff of the European Central Bank (USE) gegen Europäische Zentralbank.

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs

  • EU-Kommission

    International and European Public Services Organisation (IPSO) und Union of Staff of the European Ce

    Europäische Zentralbank - Ablehnung einer Änderung der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften - Gewerkschaften - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anstreben von Tarifverträgen durch die Beschäftigten der Europäischen Zentralbank; Ablehnung einer Änderung der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank; Beteiligung von Gewerkschaften bei der Vertretung der Interessen des ...

  • Judicialis

    Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB); ; Verfahrensordnung Art. 114 § 1; ; EGV Art. 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 2000, mit der dieser es ablehnt, dem Antrag der Kläger auf Änderung einiger Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen des EZB-Personals stattzugeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 27.06.2001 - T-166/99

    Andres de Dios u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Sowohl die Beschäftigungsbedingungen als auch die Dienstvorschriften stellen offensichtlich generelle Rechtsakte dar, die auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2001 in der Rechtssache T-166/99, Andres de Dios u. a./Rat, Slg. 2001, II-1857, Randnr. 36, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt den Charakter einer Entscheidung oder einer generellen Rechtsnorm hat, ist nämlich nicht auf die Form abzustellen, in der der Rechtsakt erlassen wurde, sondern ausschließlich auf dessen Wesen (Urteil Andres de Dios u. a./Rat, Randnr. 35).

    Das ist der Fall, wenn der fragliche Rechtsakt eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Andres de Dios u. a./Rat, Randnr. 45, und die zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen Bürger aus demKreis aller übrigen Personen herausheben und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung, kann dieser Bürger eine Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG gegen einen generellen Rechtsakt erheben (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen Bürger aus demKreis aller übrigen Personen herausheben und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung, kann dieser Bürger eine Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG gegen einen generellen Rechtsakt erheben (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.
  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99 (X/EZB, Slg. ÖD 2001, II-921, Randnrn. 61 und 62) zur Rechtmäßigkeit einer in den Beschäftigungsbedingungen enthaltenen Bestimmung über das Disziplinarverfahren für Mitarbeiter der EZB festgestellt hat, ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern zwar vertraglicher und nicht dienstrechtlicher Natur; die EZB ist jedoch eine Gemeinschaftseinrichtung, die mit einer Aufgabe von Gemeinschaftsinteresse betraut und ermächtigt ist, im Verordnungswege die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen.
  • EuG, 14.12.1990 - T-75/89

    Anita Brems gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Begriff des

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Die Beschäftigungsbedingungen regeln nämlich - wie das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für den europäischen öffentlichen Dienst - die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der EZB, während die Dienstvorschriften wie die nach Artikel 110 Absatz 1 dieses Statuts von den einzelnen Gemeinschaftsorganen erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen Kriterien festlegen, von denen sich die EZB bei der Ausübung ihres Ermessens leiten lassen soll und die die Bedeutung unklarer Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen erläutern sollen (vgl. zu diesen Funktionen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut Urteil des Gerichts vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-75/89, Brems/Rat, Slg. 1990, II-899, Randnr. 29, und zu der Analogie zwischen diesen Bestimmungen und den Dienstvorschriften der EZB Urteil X/EZB, Randnr. 105).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Nur Maßnahmen, die verbindliche, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, indem sie dessen Rechtslageerheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, Urteile des Gerichts Zunis Holding u. a./Kommission, Randnr. 30 und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).
  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Nur Maßnahmen, die verbindliche, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, indem sie dessen Rechtslageerheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, Urteile des Gerichts Zunis Holding u. a./Kommission, Randnr. 30 und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).
  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine ablehnende Entscheidung einer Gemeinschaftseinrichtung sei diese Entscheidung nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden werde (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, SaltUnion/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32).
  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Nur Maßnahmen, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen hervorbrächten, indem sie dessen Rechtslage erheblich veränderten, stellten Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach der genannten Bestimmung sein könnten (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 18.04.2002 - T-238/00
    Nach ständiger Rechtsprechung könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe begründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen werde (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17).
  • EuG, 17.02.2000 - T-241/97

    Stork Amsterdam / Kommission

  • EuG, 30.03.2000 - T-33/99

    Méndez Pinedo / EZB

  • LSG Hessen, 04.02.2011 - L 6 EG 24/09

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Elterngeld - Bedienstete der

    Ihr Beschäftigungsstatus sei mit dem von Hilfskräften oder Vertragsbediensteten nach dem Europäischen Beamtenstatut (Art. 2 und 3 der Verordnung EWG, Euratom, EGKS Nr. 259/68) nicht vergleichbar, wenngleich der EuGH gewisse Parallelen zum Beamtenstatut sehe (Hinweis auf IPSU und USE ./. EZB, Rs. T-238/00, Punkte 48 und 49) und die Beschäftigungsbedingungen und Dienstvorschriften der EZB im Falle einer Regelungslücke im Lichte der Rechtsprechung zum Europäischen Beamtenstatut auszulegen seien (Hinweis auf Cerafoglu und Poloni ./. EZB, Rs. 63/02, Punkt 51).
  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Da es sich bei der vorliegenden Nichtigkeitsklage nicht um einen Rechtsstreit zwischen der EZB und einem ihrer Bediensteten handelt, ist ihre Zulässigkeit anhand des Art. 230 EG zu prüfen, auf den Art. 35.1 der ESZB-Satzung verweist (Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002, 1PSO und USE/EZB, T-238/00, Slg. 2002, II-2237, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

    31 - Vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002, 1PSO und USE/EZB (T-238/00, Slg. 2002, II-2237, Randnrn. 48 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2004 - T-29/03

    Comunidad Autónoma de Andalucía / Kommission

    Insbesondere kann die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung das Organ verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002 in der Rechtssache T-238/00, IPSO und USE/BCE, Slg. 2002, II-2237, Randnr. 45).
  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

    Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkung haben, die die Interessen des Klägers dadurch berühren, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, sind Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30, Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1299, Randnr. 26, Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77, und Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002 in der Rechtssache T-238/00, IPSO und USE/EZB, Slg. 2002, II-2237, Randnr. 44).
  • EuGöD, 16.09.2009 - F-130/07

    Vinci / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Angeblich rechtswidrige

    Sowohl die Beschäftigungsbedingungen als auch die Dienstvorschriften sind Rechtsnormen (vgl. Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. April 2002, 1PSO und USE/EZB, T-238/00, Slg. 2002, II-2237, Randnrn. 50 und 51).
  • AG Kassel, 17.06.2002 - 660 IN 5/02

    Tätigkeit eines Sachverständigen; Vergütung eines Sachverständigen

    + Aufschlag 50% als Berufssachverständiger (vgl. LG Potsdam S T 238/00, ZinsO 2002, 8.322 ff.).
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