Rechtsprechung
EuG, 18.09.2003 - T-321/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe - Kofinanzierung durch die Gemeinschaft von Vorhaben, die von einer NRO durchgeführt werden - Nicht förderungsfähige NRO - Ablehnung des Kofinanzierungsantrags
- Europäischer Gerichtshof
Internationaler Hilfsfonds / Kommission
- EU-Kommission
Internationaler Hilfsfonds eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe - Kofinanzierung durch die Gemeinschaft von Vorhaben, die von einer NRO durchgeführt werden - Nicht förderungsfähige NRO - Ablehnung des Kofinanzierungsantrags
- EU-Kommission
Internationaler Hilfsfonds eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Außenbeziehungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Subventionen der Gemeinschaft für Entwicklungshilfeprojekte von Nichtregierungsorganisationen (NRO); Kriterien für die Förderungsfähigkeit von Nichtregierungsorganisationen; Fehlende Entscheidung der Kommission über einen Kofinanzierungsantrag einer ...
- Judicialis
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften; ; Allgemeine Bedingungen f... ür die Mitfinanzierung von Vorhaben, die von europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Entwicklungsländern durchgeführt werden Titel I
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Internationaler Hilfsfonds / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Internationaler Hilfsfonds / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 18.09.2003 - T-321/01
- EuG, 19.04.2004 - T-321/01
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- EuG, 26.10.2000 - T-83/99
Ripa di Meana / Parlament
Auszug aus EuG, 18.09.2003 - T-321/01
Eine Entscheidung bestätige nach dieser Rechtsprechung lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthalte und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen sei (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99, Ripa di Meana u. a./Europäisches Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).Eine Entscheidung bestätigt nach dieser Rechtsprechung lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil Ripa di Meana u. a./Europäisches Parlament, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 33 und dort zitierte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.06.1986 - 53/85
AKZO Chemie / Kommission
Auszug aus EuG, 18.09.2003 - T-321/01
Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21). - EuG, 24.01.2002 - T-38/95
Groupe Origny / Kommission
Auszug aus EuG, 18.09.2003 - T-321/01
Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom "Verfahren vor dem Gericht" spricht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002, in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 29, und die dort zitierte Rechtsprechung).
- EuG, 09.11.1994 - T-46/92
Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 18.09.2003 - T-321/01
Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14). - EuG, 25.06.1998 - T-177/94
Altmann u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 18.09.2003 - T-321/01
Nach dieser Vorschrift sind somit nur die Aufwendungen erstattungsfähige Kosten, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind als auch dafür notwendig waren (Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 DEP, T-377/94 DEP und T-99/95 DEP, Altmann u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 18). - EuG, 25.06.1998 - T-377/94
Altmann u.a. / Kommission - Beamtenstatut
Auszug aus EuG, 18.09.2003 - T-321/01
Nach dieser Vorschrift sind somit nur die Aufwendungen erstattungsfähige Kosten, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind als auch dafür notwendig waren (Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 DEP, T-377/94 DEP und T-99/95 DEP, Altmann u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 18).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-331/05
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche …
Mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache T-321/01(5) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 über die Ablehnung der Kofinanzierungsanträge des Rechtsmittelführers vom Dezember 1996 und September 1997 für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten.Der Rechtsmittelführer hatte in seiner Klage in der Rechtssache T-321/01 auch die Erstattung der ihm im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten entstandenen Kosten durch die Beklagte beantragt.
5 - Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, 1nternationaler Hilfsfonds e.V./Kommission (T-321/01, Slg. 2003, II-3225).
48 - Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-321/01, Slg. 2003, II-3225, Randnr. 61).
49 - Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-321/01, Slg. 2003, II-3225, Randnr. 13).
- EuG, 11.07.2005 - T-294/04
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung …
Mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache T-321/01 (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II-3225) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 über die Ablehnung der Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und September 1997 für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten.26 Sodann ist festzustellen, dass die Klageschrift es auch ermöglicht, zwei Kategorien eines angeblich fehlerhaften Verhaltens der Beklagten zu bestimmen, die dem Kläger seiner Meinung nach den genannten Schaden verursacht haben, nämlich das Verhalten, das Gegenstand der kritischen Bemerkungen des Bürgerbeauftragten war, und dasjenige, das vom Gericht im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (oben in Randnr. 13 zitiert) für rechtswidrig gehalten wurde.
45 Hinsichtlich des Verhaltens, das das Gericht im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (oben in Randnr. 13 zitiert) für rechtswidrig gehalten habe, könne offen bleiben, ob ein solcher Verstoß hinreichend qualifiziert im Sinne der Begründung eines Schadensersatzanspruchs sei, da es jedenfalls in doppelter Hinsicht an einem Kausalzusammenhang in Bezug auf die erwähnten Kosten fehle.
49 Sodann ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (oben in Randnr. 13 zitiert) die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001, mit der die Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und September 1997 abgelehnt worden waren, für nichtig erklärt und die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt hat.
- EuG, 05.06.2008 - T-141/05
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu …
Die Kommission führt zunächst aus, wie bei weiteren Klagen, die der Kläger beim Gericht erhoben habe (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-321/01, Slg. 2003, II-3225, Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-372/02, Slg. 2003, II-4389, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2004, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-521/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719), bilde ein Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten den Ausgangspunkt der vorliegenden Klage. - EuGH, 28.06.2007 - C-331/05
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche …
Mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache T-321/01 (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II-3225) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 über die Ablehnung der Kofinanzierungsanträge des Klägers vom Dezember 1996 und September 1997 für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten.