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   EuG, 18.09.2012 - T-133/08, T-134/08, T-177/08, T-242/09   

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https://dejure.org/2012,26588
EuG, 18.09.2012 - T-133/08, T-134/08, T-177/08, T-242/09 (https://dejure.org/2012,26588)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2012 - T-133/08, T-134/08, T-177/08, T-242/09 (https://dejure.org/2012,26588)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2012 - T-133/08, T-134/08, T-177/08, T-242/09 (https://dejure.org/2012,26588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen vorgenommene Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY)

    Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen vorgenommene Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON ...

  • EU-Kommission

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY)

    Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen vorgenommene Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. April 2008 - Schräder/CPVO - Jørn Hansson (Lemon Symphony)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Aufhebungsklage gegen die Entscheidung A 007/2007 der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 4. Dezember 2007, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Anpassung der Sortenbeschreibung, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG - T-134/08 (anhängig)

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY)

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    In den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09.

    Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt sowie in den Rechtssachen T-133/08 und T-134/08 Rechtsanwalt T. Henssler,.

    betreffend in der Rechtssache T-133/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 007/2007) über eine Anfechtung der von Amts wegen vorgenommenen Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte, in der Rechtssache T-134/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 006/2007) über den Antrag auf Aufhebung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, in der Rechtssache T-177/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 005/2007) über den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SUMOST 01 und in der Rechtssache T-242/09 eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes.

    Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 4. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen den Beschluss A 006/2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-134/08 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 3. September 2008 sind die Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit prozessleitender Maßnahme vom 22. Juni 2009 hat das Gericht (Siebte Kammer) die Verfahrensbeteiligten gebeten, ihm mitzuteilen, welchen weiteren Verlauf das Beschwerdeverfahren A 010/2007 genommen hat und welche Schlussfolgerungen gegebenenfalls aus der Entscheidung der Beschwerdekammer in dieser Sache im Hinblick auf das weitere Verfahren in den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 zu ziehen sind.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2010 sind die verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 und die Rechtssache T-242/09 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-134/08 beantragt der Kläger,.

    - die Klagen in den Rechtssachen T-134/08 und T-177/08 als unbegründet abzuweisen;.

    In jeder der Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09 beantragt der Streithelfer,.

    Wie der Kläger in seinen Schriftsätzen zu Recht vorträgt und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, stehen die ersten drei verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 in einem engen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis und überdies in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtssache T-242/09 (Verfahren auf Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY), das es rechtfertigt, im vorliegenden Urteil zunächst diese Rechtssache zu prüfen.

    Es folgen, geordnet nach abnehmender Priorität und Abhängigkeit, die Rechtssache T-134/08 (Verfahren zur Aufhebung des Sortenschutzes von LEMON SYMPHONY), dann die Rechtssache T-133/08 (Anpassung der Beschreibung von LEMON SYMPHONY) und schließlich die Rechtssache T-177/08 (Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01).

    Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er an der ursprünglich im Rahmen der Rechtssache T-134/08 vertretenen These nicht mehr festhalte und sich nunmehr auf die in der Rechtssache T-242/09 vertretene These berufe, dass LEMON SYMPHONY beständig gewesen, aber 1997 nicht angemessen beschrieben worden sei.

    Er hat seine Klage in der Rechtssache T-134/08 jedoch nicht förmlich zurückgenommen, so dass sie weiterhin zu prüfen ist.

    - Die auf die "[u]ngenaue Darstellung zur angeblichen Vereinbarung zwischen [CPVO] und Bundessortenamt" gestützte Rüge, die sich insbesondere auf die Teilnahme von Frau Dr. Menne als interne technische Sachverständige und Vertreterin des CPVO an der mündlichen Verhandlung bezieht, ist unerheblich, da der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage (anders als in den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08) keinen Aufhebungsgrund geltend macht, der auf dieser Teilnahme beruht.

    Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08.

    In der Rechtssache T-134/08 stützt der Kläger seine Klage auf vier Gründe, mit denen er eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, eine Verletzung von Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 21, 67 und 68 der Verordnung, eine Verletzung von Art. 73 der Verordnung und Art. 230 EG und schließlich eine Verletzung von Art. 48 der Verordnung rügt.

    Nach alledem ist der den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 gemeinsame Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 59 der Durchführungsverordnung und der Verteidigungsrechte gerügt wird, begründet.

    Infolgedessen sind die drei im Rahmen der Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Klagegründe und Argumente eingegangen zu werden braucht.

  • EuG - T-242/09 (anhängig)

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY)

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    In den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09.

    Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten zunächst durch B. Kiewiet und M. Ekvad, dann durch M. Ekvad als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. von Mühlendahl und in der Rechtssache T-242/09 von den Rechtsanwälten A. von Mühlendahl und H. Hartwig,.

    betreffend in der Rechtssache T-133/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 007/2007) über eine Anfechtung der von Amts wegen vorgenommenen Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte, in der Rechtssache T-134/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 006/2007) über den Antrag auf Aufhebung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, in der Rechtssache T-177/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 005/2007) über den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SUMOST 01 und in der Rechtssache T-242/09 eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes.

    Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 24. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Entscheidung A 010/2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-242/09 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2010 sind die verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 und die Rechtssache T-242/09 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-242/09 beantragt der Kläger,.

    Für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt für aufklärungsbedürftig halten sollte, beantragt der Kläger in der Rechtssache T-242/09 im Übrigen folgende prozessleitende Maßnahmen:.

    - die Klage in der Rechtssache T-242/09 als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;.

    Das CPVO beantragt außerdem, den vom Kläger in der Rechtssache T-242/09 gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen zurückzuweisen.

    In jeder der Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09 beantragt der Streithelfer,.

    Wie der Kläger in seinen Schriftsätzen zu Recht vorträgt und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, stehen die ersten drei verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 in einem engen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis und überdies in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtssache T-242/09 (Verfahren auf Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY), das es rechtfertigt, im vorliegenden Urteil zunächst diese Rechtssache zu prüfen.

    Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er an der ursprünglich im Rahmen der Rechtssache T-134/08 vertretenen These nicht mehr festhalte und sich nunmehr auf die in der Rechtssache T-242/09 vertretene These berufe, dass LEMON SYMPHONY beständig gewesen, aber 1997 nicht angemessen beschrieben worden sei.

    Rechtssache T-242/09.

    Soweit sich diese Rüge allerdings mit den Rügen im Schreiben des Klägers an die Beschwerdekammer vom 30. März 2009 deckt, die in der Klageschrift T-242/09 wiederholt werden, wird auf Randnr. 196 des vorliegenden Urteils verwiesen.

    Ergebnis zur Begründetheit in der Rechtssache T-242/09.

    Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T-242/09 als unbegründet abzuweisen, ohne dass über die Anträge des Klägers auf Erlass prozessleitender Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 94) entschieden zu werden braucht.

    Wie bereits vorstehend in Randnr. 98 ausgeführt, stehen die drei Rechtssachen, um die es hier geht, in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtssache T-242/09 (Verfahren zur Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY), da deren Ausgang für den Ausgang der übrigen Rechtssachen ausschlaggebend ist.

    Da zum einen der Kläger mit seinen Anträgen in der Rechtssache T-242/09 unterlegen ist, deren Ausgang für den Ausgang der drei anderen Rechtssachen ausschlaggebend war, und da zum anderen das CPVO und der Streithelfer mit ihren Anträgen in diesen drei anderen Rechtssachen im Wesentlichen unterlegen sind, erscheint es nach den genannten Vorschriften sachgerecht, jedem Beteiligten seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

  • EuG - T-177/08 (anhängig)

    Schräder / OCVV - Hansson (SUMOST 01)

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    In den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09.

    betreffend in der Rechtssache T-133/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 007/2007) über eine Anfechtung der von Amts wegen vorgenommenen Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte, in der Rechtssache T-134/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 006/2007) über den Antrag auf Aufhebung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, in der Rechtssache T-177/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 005/2007) über den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SUMOST 01 und in der Rechtssache T-242/09 eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes.

    Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 13. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen den Beschluss A 005/2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-177/08 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 3. September 2008 sind die Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit prozessleitender Maßnahme vom 22. Juni 2009 hat das Gericht (Siebte Kammer) die Verfahrensbeteiligten gebeten, ihm mitzuteilen, welchen weiteren Verlauf das Beschwerdeverfahren A 010/2007 genommen hat und welche Schlussfolgerungen gegebenenfalls aus der Entscheidung der Beschwerdekammer in dieser Sache im Hinblick auf das weitere Verfahren in den verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 zu ziehen sind.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2010 sind die verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 und die Rechtssache T-242/09 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-177/08 beantragt der Kläger,.

    - die Klagen in den Rechtssachen T-134/08 und T-177/08 als unbegründet abzuweisen;.

    In jeder der Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09 beantragt der Streithelfer,.

    Wie der Kläger in seinen Schriftsätzen zu Recht vorträgt und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, stehen die ersten drei verbundenen Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 in einem engen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis und überdies in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtssache T-242/09 (Verfahren auf Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY), das es rechtfertigt, im vorliegenden Urteil zunächst diese Rechtssache zu prüfen.

    Es folgen, geordnet nach abnehmender Priorität und Abhängigkeit, die Rechtssache T-134/08 (Verfahren zur Aufhebung des Sortenschutzes von LEMON SYMPHONY), dann die Rechtssache T-133/08 (Anpassung der Beschreibung von LEMON SYMPHONY) und schließlich die Rechtssache T-177/08 (Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01).

    Im Rahmen der Ausübung dieser Kontrolle ist jedoch, anders als der Kläger geltend macht, festzustellen, dass das Merkmal "Haltung der Triebe", dessen Ausprägungsstufen nach den Prüfungsrichtlinien von "aufrecht" über "halbaufrecht" und "waagerecht" nebst Zwischenstufen bis "hängend" reichen, nur in Ausnahmefällen ein "absolutes" Merkmal ist, das streng objektiv allein anhand des Neigungswinkels der Triebe bestimmt werden könnte, sondern ein Merkmal, das, wie aus dem der Klageschrift in der Rechtssache T-177/08 als Anlage A 27 beigefügten Schriftstück des Bundessortenamts vom 18. Mai 2005 eindeutig hervorgeht, anhand seines konkreten Ausdrucks gegebenenfalls Gegenstand einer vergleichenden relativen Beurteilung von Sorten derselben Art sein kann.

    - Die auf die "[u]ngenaue Darstellung zur angeblichen Vereinbarung zwischen [CPVO] und Bundessortenamt" gestützte Rüge, die sich insbesondere auf die Teilnahme von Frau Dr. Menne als interne technische Sachverständige und Vertreterin des CPVO an der mündlichen Verhandlung bezieht, ist unerheblich, da der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage (anders als in den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08) keinen Aufhebungsgrund geltend macht, der auf dieser Teilnahme beruht.

    Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08.

    In der Rechtssache T-177/08 stützt der Kläger seine Klage auf sechs Gründe, mit denen er eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, eine Verletzung von Art. 75 der Verordnung, eine Verletzung von Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung, eine Verletzung von Art. 60 der Durchführungsverordnung, eine Verletzung von Art. 62 der Verordnung und schließlich eine Verletzung von Art. 48 der Verordnung rügt.

    Nach alledem ist der den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 gemeinsame Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 59 der Durchführungsverordnung und der Verteidigungsrechte gerügt wird, begründet.

    Infolgedessen sind die drei im Rahmen der Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Klagegründe und Argumente eingegangen zu werden braucht.

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    In Bezug auf diese Streitsachen hat der Gerichtshof aber im Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72), entschieden, dass die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat.

    Daher ist dem Teil des ersten Klageantrags in der Rechtssache T-133/08, mit dem die Nichtigerklärung der Anpassung der Beschreibung begehrt wird, nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Edwin/HABM, Randnr. 74, mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM - Edwin [ELIO FIORUCCI], T-165/06, Slg. 2009, II-1375, Randnr. 67, bestätigt wird).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    Da diese Vorschriften im Klageverfahren gegen eine Entscheidung des CPVO nach Art. 20 der Verordnung, mit der die Nichtigerklärung des einer Sorte erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes abgelehnt wird, anwendbar sind, ist es Sache der Partei, die sich auf die Nichtigkeit beruft, die Tatsachen vorzutragen und die Beweise vorzulegen, aus denen sich ihres Erachtens ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 der Verordnung erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegebenenfalls können die angeführten Tatsachen und Beweise die Gegenpartei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da die Beschwerdekammer sonst zu dem Schluss kommen könnte, dass den Beweislastregeln genügt wurde (vgl. entsprechend Urteil Lafarge/Kommission, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    Zudem gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung des Gerichts, ob Tatsachen, auf die die Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidung gestützt hat, allgemein bekannt sind oder nicht, zur Würdigung der Tatsachen, die, außer im Fall ihrer Verfälschung, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C-273/05 P, Slg. 2007, I-2883, Randnrn.
  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    Um den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren zu genügen, kommt es darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des konkreten Falles gerechtfertigt ist, die Klage in einer Rechtssache als unbegründet abzuweisen, ohne über die Unzulässigkeitseinrede des Beklagten zu entscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnrn.
  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    59 bis 63, im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, Slg. 2010, I-3209, Randnr. 77).
  • EuG, 14.05.2009 - T-165/06

    Fiorucci / OHMI - Edwin (ELIO FIORUCCI) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 18.09.2012 - T-133/08
    Daher ist dem Teil des ersten Klageantrags in der Rechtssache T-133/08, mit dem die Nichtigerklärung der Anpassung der Beschreibung begehrt wird, nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Edwin/HABM, Randnr. 74, mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM - Edwin [ELIO FIORUCCI], T-165/06, Slg. 2009, II-1375, Randnr. 67, bestätigt wird).
  • EuG, 19.11.2008 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte

  • EuGH, 06.04.2000 - C-287/95

    Kommission / Solvay

  • EuG, 12.05.2010 - T-491/08

    Bui Van / Kommission

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • EuG, 31.01.2008 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador

  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

  • EuGH, 03.06.2009 - C-394/08

    Zipcar / HABM

  • EuGH, 22.11.2007 - C-6/06

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat

  • EuG, 04.05.2017 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung

    Dieser frühere Rechtsstreit hatte zum einen zum Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), geführt, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C-546/12 P, EU:C:2015:332) bestätigt wurde.

    Die von Grünewald beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 23. April 2009 zurückgewiesen (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 15).

    Im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430) hat sich das Gericht zu einer Problematik geäußert, die der im vorliegenden Fall nahesteht und die das enge gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Verfahren auf Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY, einem Verfahren zur Aufhebung des Sortenschutzes ebenfalls von LEMON SYMPHONY und einem Verfahren wegen Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01 betraf.

    In jener Rechtssache ging das Gericht im Wesentlichen davon aus, dass das Nichtigkeitsverfahren vorrangig sei, weil sein Ausgang für den Ausgang der anderen Verfahren ausschlaggebend sei, und daher ein Aussetzungsantrag in diesen anderen Verfahren begründet sei (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 98, 238 und 240).

    Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 lehnte der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430) die Mitglieder der Beschwerdekammer erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und machte geltend, dass die Anberaumung eines Termins vor Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens einzig Ausdruck dessen sei, dass die Beschwerdekammer der Sache vorgreife und voreingenommen sei.

    Unter Berufung auf das Präzedenzurteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), führt er aus, er habe sowohl im Oktober 2010 als auch im Oktober 2012 Grund gehabt, sich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die zu jener Zeit anhängigen Beschwerdeverfahren zu widersetzen, da das Verfahren über den Nichtigkeitsantrag damals noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

    Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 237).

    Allerdings hat das Gericht im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430) - also nach der Entscheidung der stellvertretenden Beschwerdekammer über den ersten Ablehnungsantrag, aber vor deren Entscheidung über den zweiten Ablehnungsantrag -, zu den Zusammenhängen Stellung genommen, die zwischen dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY, dem Antrag auf Aufhebung des diesbezüglichen Sortenschutzes und dem Antrag auf Sortenschutz für SUMOST 01 bestehen.

    Mit der Ablehnung dieses Aussetzungsantrags hatte die Beschwerdekammer nach Ansicht des Gerichts einen unangemessenen oder sogar rechtsmissbräuchlichen Gebrauch von ihren Befugnissen gemacht (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 98, 237, 240, 242 und 244).

    Folglich weisen die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache, in der das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), ergangen ist, in rechtlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit auf.

    Jedenfalls hat die Beschwerdekammer nach Verkündung des Urteils vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), die für den 23. Oktober 2012 anberaumte mündliche Verhandlung ordnungsgemäß ausgesetzt und alle Beschwerden, einschließlich der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag, sind in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 geprüft worden.

    Die Beschwerdekammer ist somit vorsorglich dem Lösungsweg gefolgt, den das Gericht im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), eingeschlagen hatte, obgleich sich die den beiden Rechtssachen zugrunde liegenden Sachverhalte unterschieden, was einen anderen Lösungsweg hätte rechtfertigen können.

    Im vorliegenden Fall gibt es somit - anders, als es möglicherweise in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), ergangen ist - keinen Gesichts- oder Anhaltspunkt, der irgendeine ernsthafte Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte LEMON SYMPHONY (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 verband der Präsident des Gerichts die vom Rechtsmittelführer gegen die Entscheidungen A 007/2007 (Rechtssache T-133/08), A 006/2007 (Rechtssache T-134/08), A 005/2007 (Rechtssache T-177/08) und A 010/2007 (Rechtssache T-242/09) erhobenen Klagen nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung.

    Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08.

    Das Gericht hat zu den Klagen in den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 in Rn. 217 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass gegenüber dem Rechtsmittelführer in Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 vor der Beschwerdekammer die Mindestladungsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden sei.

    Es hat daraus in Rn. 237 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliege, der zur Aufhebung der drei in den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 angefochtenen Entscheidungen führe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Entscheidung

    Das Gericht wies darauf hin, dass die ersten drei verbundenen Rechtssachen (T-133/08, T-134/08 und T-177/08) eng miteinander verknüpft seien und zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtssache T-242/09 betreffend das Verfahren auf Nichtigerklärung stünden.

    In den Rechtssachen T-133/08, T-134/08 und T-177/08 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass zu Recht eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Durchführungsverordnung betreffend die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem CPVO und eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt worden sei.

    2 - Urteil Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    28 - Rechtssachen T-177/08 (Beschluss über den Antrag auf Sortenschutz, Sache A 005/2007), T-134/08 (Beschluss über den Antrag auf Aufhebung, Sache A 006/2007), T-133/08 (Beschluss über die Anfechtung der Anpassung der Beschreibung, Sache A 007/2007) und T-242/09 (Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, Sache A 010/2007).

  • EuG, 23.11.2017 - T-140/15

    Aurora / OCVV - SESVanderhave (M 02205) - Pflanzenzüchtungen -

    Soweit diese Argumente die Abänderungsbefugnis des Gerichts betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Fälle zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson [LEMON SYMPHONY], T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist daher grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.04.2019 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    Das Gericht ist nicht befugt, einen Aspekt zu beurteilen, zu dem die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson [LEMON SYMPHONY], T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 250).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-546/12

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    In der vorgenannten Rechtssache hatte Herr Ralf Schräder am 28. November 2012 ein Rechtsmittel auf Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte LEMON SYMPHONY abgewiesen hatte.
  • EuG, 15.12.2020 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 lehnte der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), in dem sich das Gericht zu einer ähnlichen Problematik wie der der Hauptsacheverfahren geäußert habe, die Mitglieder der Beschwerdekammer erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und machte geltend, dass die Anberaumung eines Termins vor Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens einzig Ausdruck dessen sei, dass die Beschwerdekammer der Sache vorgreife und voreingenommen sei.
  • EuG, 25.03.2021 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 lehnte der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), in dem sich das Gericht zu einer ähnlichen Problematik wie der der Hauptsacheverfahren geäußert habe, die Mitglieder der Beschwerdekammer erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und machte geltend, dass die Anberaumung eines Termins vor Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens einzig Ausdruck dessen sei, dass die Beschwerdekammer der Sache vorgreife und voreingenommen sei.
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