Rechtsprechung
   EuG, 21.12.2022 - T-260/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37250
EuG, 21.12.2022 - T-260/21 (https://dejure.org/2022,37250)
EuG, Entscheidung vom 21.12.2022 - T-260/21 (https://dejure.org/2022,37250)
EuG, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - T-260/21 (https://dejure.org/2022,37250)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,37250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. Breuninger/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 in Deutschland - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - Individuelle Prüfung der ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Rahmenregelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 in Deutschland; Beschluss, keine Einwände zu erheben; Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen; Individuelle Prüfung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 in Deutschland - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - Individuelle Prüfung der ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem Beihilfen Deutschlands an Unternehmen genehmigt wurden, die im Zusammenhang mit der Covid19Pandemie Umsatzeinbußen von mindestens 30 % ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nichtigkeitsklage gegen Corona-Beihilfen: Breuninger unterliegt

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    EuG weist Nichtigkeitsklagen von Breuninger und Falke gegen Corona-Beihilfen ab

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Nach ständiger Rechtsprechung soll ein solcher Klagegrund es einer betroffenen Partei nämlich ermöglichen, in dieser Eigenschaft eine Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben, was ihr andernfalls verweigert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44).

    Die Klägerin kann zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte nur Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, sowie vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), wie z. B. die Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Vorprüfungsverfahren durchgeführten Prüfung oder das Vorliegen von Beschwerden Dritter.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gerichtliche Nachprüfung auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen, des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch zu beschränken ist (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin kann zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte nur Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, sowie vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), wie z. B. die Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Vorprüfungsverfahren durchgeführten Prüfung oder das Vorliegen von Beschwerden Dritter.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Ebenso kann eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51, sowie vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 66; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gerichtliche Nachprüfung auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen, des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch zu beschränken ist (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar bedeutet die Selbstbeschränkung der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens, dass sie grundsätzlich nicht von den von ihr festgelegten Normen abweichen darf, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den der Gleichbehandlung geahndet würde (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Nach ständiger Rechtsprechung soll ein solcher Klagegrund es einer betroffenen Partei nämlich ermöglichen, in dieser Eigenschaft eine Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben, was ihr andernfalls verweigert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Die Klägerin kann zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte nur Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, sowie vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), wie z. B. die Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Vorprüfungsverfahren durchgeführten Prüfung oder das Vorliegen von Beschwerden Dritter.
  • EuG, 09.04.2014 - T-150/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, Griechenland die

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Daraus ergibt sich, dass dieser Artikel zum einen darauf abzielt, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären zu können, die naturgemäß die Gewährung eines selektiven Vorteils für bestimmte Unternehmen bedeuten, der als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und 55), und dass dieser Artikel zum anderen eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 9. April 2014, Griechenland/Kommission, T-150/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:191, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Wenn der besagte Mitgliedstaat keiner solchen Verpflichtung unterliegt, kann ein Kläger nicht verlangen, dass das Gericht die Kommission auffordert, bei dieser normativen Sondierung zur Prüfung denkbarer alternativer Regelungen an die Stelle der nationalen Behörden zu treten (vgl. Urteil vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Daraus ergibt sich, dass dieser Artikel zum einen darauf abzielt, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären zu können, die naturgemäß die Gewährung eines selektiven Vorteils für bestimmte Unternehmen bedeuten, der als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und 55), und dass dieser Artikel zum anderen eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 9. April 2014, Griechenland/Kommission, T-150/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:191, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-586/20

    P. Krücken Organic/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

    Auszug aus EuG, 21.12.2022 - T-260/21
    Die Beachtung dieser Vermutung der Rechtmäßigkeit kann verhindern, dass die Begründetheit einer Entscheidung geprüft wird, die die einfache Anwendung eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung darstellt, dessen Gültigkeit nicht beanstandet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, P. Krücken Organic/Kommission, C-586/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:1046, Rn. 69, sowie vom 2. Februar 2012, Griechenland/Kommission, T-469/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:50, Rn. 57).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

  • EuG, 02.02.2012 - T-469/09

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuG, 27.11.2018 - T-829/16

    Mouvement pour une Europe des nations und des libertés / Parlament

  • EuG, 26.09.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht