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   EuG, 25.07.2006 - T-221/04   

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https://dejure.org/2006,35159
EuG, 25.07.2006 - T-221/04 (https://dejure.org/2006,35159)
EuG, Entscheidung vom 25.07.2006 - T-221/04 (https://dejure.org/2006,35159)
EuG, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - T-221/04 (https://dejure.org/2006,35159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    Gerichtshof - Gericht erster Instanz - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Ausübung im Rahmen der Nichtigkeitsklage (Artikel 229 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 27-28)

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

    Landwirtschaft , EAGFL

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Belgien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

    Zum anderen wäre es nicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beweislast, an der auch nach dem Erlass des Dokuments Nr. VI/5330/97 festgehalten wurde, wenn die Kommission nicht nur das Bestehen ernsthafter und berechtigter Zweifel glaubhaft machen müsste, sondern auch schwere Versäumnisse bei der Einhaltung der expliziten Gemeinschaftsvorschriften beweisen müsste (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Verordnung Nr. 3508/92 sowie nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort einzurichten, das sicherstellt, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen ordnungsgemäß erfüllt sind (Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 53).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die österreichischen Behörden angesichts eines solchen bei den Kontrollen des Rechnungshofs eindeutig festgestellten Risikos eines Verlustes für den EAGFL entsprechend ihrer sich aus der einschlägigen Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtung - wie sie oben in den Randnr. 77 bis 81 beschrieben wurde -, reagieren mussten und ihre Untätigkeit dem Nichterlass von implizit erforderlichen Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der in Rede stehenden Prämien ordnungsgemäß erfüllt sind, gleichkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 55 und 57).

    Die Kommission durfte die Hinweise auf ernsthafte und berechtigte Zweifel und die Gefahr eines Verlustes zum Schaden des EAGFL nicht einfach deshalb außer Acht lassen, weil der Einsatz des Systems, das die Abweichungen aufgedeckt hat, nicht obligatorisch gewesen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 49).

    Insoweit können sich die Landwirte nicht auf den Schutz des berechtigten Vertrauens oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um der Rückforderung der Beihilfen wegen der in ihren Anträgen falsch angegebenen Almfutterfläche entgegenzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 89 und 90).

    Es ist jedoch festzustellen, dass die österreichischen Behörden in Anbetracht der äußerst signifikanten Unterschiede, die der Rechnungshof bei zwei stichprobenartig ausgewählten Almen (52% und 33%) sowie auf Länderebene (Überschreitung um ein Drittel) festgestellt hat und die jede zulässige Toleranzmarge weit überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 101 bis 103), vernünftigerweise Zweifel haben mussten, dass solche Unterschiede allein durch die Systemänderung zu erklären sind.

    Was im Übrigen die Art der angewandten Berichtigung anbelangt, so kommt nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht, wenn der der Gemeinschaft zugefügte Schaden von der Kommission nicht genau beziffert werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz

    Die Klage, die bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-221/04 eingetragen wurde, war auf drei Klagegründe gestützt.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, wird aufgehoben.

    2 - Rechtssache T-221/04, Belgien/Kommission (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 2006, Königreich Belgien/Kommission (T-221/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, aufzuheben, hilfsweise, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf diesen Mitgliedstaat in der streitigen Entscheidung vorgenommene Berichtigung auf 1 079 814 Euro herabzusetzen;.

    Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 verwies der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht, bei dem sie unter dem Aktenzeichen T-221/04 eingetragen wurde.

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Daraus folgt auch, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vereinigte Königreich mit Erfolg geltend machen kann, dass in 80 % der Fälle nur das pauschale Element jedes Zahlungsanspruchs ein Verlustrisiko für die Fonds aufweisen konnte und dass seine Methode für die Berechnung der Überzahlungen und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen richtig ist, die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen sich dennoch nicht hinreichend genau bestimmen ließe, so dass die Kommission zu Recht eine pauschale Berichtigung von 5 % auf alle der mangelhaften Kontrollmaßnahme unterliegenden getätigten Ausgaben gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 vornehmen konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, EU:T:2006:223, Rn. 91 und 92).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass im Licht des Dokuments Nr. VI/5330/97 zum einen eine Berichtigung in Höhe von 2 % angewandt wird, wenn der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt hat, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, da ein geringeres Verlustrisiko für die Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war (Urteil Belgien/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2006:223, Rn. 82).

  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

    Permettre ce préjudice revient à vider de leur substance tous les contrôles instaurés par les règlements n° 1258/1999 et n° 1290/2005 et serait contraire au principe de l'aide individuelle et au contrôle du bien-fondé de cette aide (voir, par analogie, arrêt du Tribunal du 25 juillet 2006, Belgique/Commission, T-221/04, non publié au Recueil, point 86).
  • EuGH, 15.07.2014 - C-71/13

    Griechenland / Kommission

    En effet, le versement d'une aide en violation des règles établies par le droit de l'Union constitue, en soi, un préjudice pour le FEOGA et les dispositions de l'article 31, paragraphes 1 et 2, du règlement n° 1290/2005 ne s'opposent pas, dans une telle hypothèse, à l'exclusion du financement des sommes concernées (voir, en ce sens, arrêts [Pays-Bas/Commission, T-55/07, EU:T:2009:371], point 118, et [Belgique/Commission, T-221/04, EU:T:2006:223], point 86).".
  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wenn die zuständige Behörde entdeckt, dass in einem Beihilfeantrag ein zur Angabe einer zu großen beihilfefähigen Fläche führender Fehler begangen wurde, der nicht auf Vorsatz beruhte, und dass der gleiche Fehler auch in den Jahren vor seiner Entdeckung begangen wurde, so dass in jedem dieser Jahre eine zu große beihilfefähige Fläche angegeben wurde, sie vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfristen verpflichtet ist, die tatsächlich ermittelte Fläche zum Zweck der Berechnung der für alle betroffenen Jahre geschuldeten Beihilfe zu kürzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2002, Strawson und Gagg & Sons, C-304/00, Slg, EU:C:2002:695, Rn. 64, und vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, EU:T:2006:223, Rn. 88).
  • EuG, 10.09.2008 - T-370/05

    Frankreich / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Ausgaben, die von der

    Zur Begründung führt die Kommission das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 (Belgien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) an und macht geltend, in diesem Urteil sei entschieden worden, dass jede vorschriftswidrige Gewährung einer Beihilfe zu einer Überzahlung und daher zu einem Schaden für den EAGFL führe.
  • EuG, 04.11.2009 - T-370/05

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

    Zur Begründung führt die Kommission das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 (Belgien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) an und macht geltend, in diesem Urteil sei entschieden worden, dass jede vorschriftswidrige Gewährung einer Beihilfe zu einer Überzahlung und daher zu einem Schaden für den EAGFL führe.
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