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   EuGH, 02.02.1988 - 293/85   

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https://dejure.org/1988,1316
EuGH, 02.02.1988 - 293/85 (https://dejure.org/1988,1316)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 293/85 (https://dejure.org/1988,1316)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 293/85 (https://dejure.org/1988,1316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    Vertragsverletzungsverfahren - Vorprozessuales Verfahren - Zweck - Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen - Erfordernis angemessener Fristen - Beurteilungskriterien

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates auf gleichen Zugang zum Hochschulstudium; Der Zweck der verschiedenen Phasen eines Vertragsverletzungsverfahrens; Setzung einer Frist zur Beseitigung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat; Zulässigkeit ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzungsverfahren - Vorprozessuales Verfahren - Zweck - Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen - Erfordernis angemessener Fristen - Beurteilungskriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Diskriminierungsverbot - Zugang zum Unterricht an Universitäten und sonstigen Hochschulen - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 293/85
    Juli 1983 in der Rechtssache 152/82 ( Forcheri, Slg . 1983, 2323 ) und vom 13 .
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

    Hierzu zählt insbesondere das Urteil Kommission/Belgien(41), in dem die Kommission dem Königreich Belgien vorwarf, gegen die Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuer verstoßen zu haben.

    Unter Hinweis auf das im vorstehenden Absatz zitierte Urteil Kommission/Belgien hat der Gerichtshof bekräftigt, dass "Artikel [226 EG] ... Anwendung findet, ohne dass die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte"(45).

    Das Erfordernis, die Zeitpunkte des Tätigwerdens der Kommission über die grundsätzlichen Aussagen hinaus im konkreten Fall zu rechtfertigen, kommt deutlicher zum Ausdruck in den Urteilen Kommission/Belgien, erwähnt oben in Nummer 66 und Kommission/Niederlande, zitiert oben in Nummer 67.

    50 - Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 14), vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207, Randnr. 20), vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96 (Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnrn.

    57 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03 (Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 14) und vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 76).

    Ähnlich Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 25).

    72 - Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denen, die Gegenstand der Urteile vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-170/98 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-5493) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171) sind, in denen die Kommission mit ihren Klagen die fehlende Kündigung des Abkommens gerügt hatte und somit den Gerichtshof mit der Frage befasste, ob eine dahin gehende Verpflichtung der beklagten Mitgliedstaaten besteht.

    77 - Insoweit ist der vorliegende Fall in vielerlei Hinsicht mit dem Fall vergleichbar, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98) untersucht hat.

    79 - Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnr. 50).

    80 - Vgl. Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnrn.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    22 Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13).

    24 Ausserdem hat der Gerichtshof entschieden (vgl. insbesondere Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8), daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muß, die die Kommission zu der Überzeugung geführt haben, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.

    Das Recht des einzelnen, sich unter besonderen Umständen vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie zu berufen, stellt nämlich nur eine Mindestgarantie dar, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages durch die Richtlinien auferlegt ist, und die keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen kann, daß er es versäumt hat, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 12).

    38 Zu dem Vorbringen, die Behörden der Länder seien über die beiden streitigen Richtlinien unterrichtet worden, ist daran zu erinnern, daß ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus einer Richtlinie nicht durch ein einfaches Rundschreiben, das die Verwaltung beliebig ändern kann, nachkommen kann (Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    36 Urteil vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40, Rn. 20).

    38 Urteile vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40, Rn. 13 und 14), vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg (C-473/93, EU:C:1996:263, Rn. 19 und 20), vom 28. Oktober 1999, Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:526, Rn. 51), und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 64 und 65).

    39 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40), ergangen ist, betrugen die Fristen acht bzw. 14 Tage; in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687) betrugen die Fristen 15 Tage bzw. fünf Tage; in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:526) betrugen die Fristen eine Woche bzw. 15 Tage; in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Januar 1984, Kommission/Irland (74/82, EU:C:1984:34), ergangen ist, wurde eine Frist von fünf Tagen beanstandet.

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