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   EuGH, 04.09.2014 - C-327/13   

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https://dejure.org/2014,23645
EuGH, 04.09.2014 - C-327/13 (https://dejure.org/2014,23645)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-327/13 (https://dejure.org/2014,23645)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-327/13 (https://dejure.org/2014,23645)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Begriff der Niederlassung - Unternehmensgruppe - Niederlassung - Recht auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens - Kriterien - Person, die berechtigt ist, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Burgo Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Begriff der Niederlassung - Unternehmensgruppe - Niederlassung - Recht auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens - Kriterien - Person, die berechtigt ist, die Eröffnung ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eröffnung eines Sekundärverfahrens im Mitgliedstaat des Gesellschaftssitzes trotz Liquidationsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ("Burgo Group")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Begriff der Niederlassung - Unternehmensgruppe - Niederlassung - Recht auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens - Kriterien - Person, die berechtigt ist, die Eröffnung ...

  • rechtsportal.de

    Nebeninsolvenzverfahren im Mitgliedstaat des Gesellschaftssitzes bei Hauptinsolvenzverfahren in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Bruxelles

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Recht zur Beantragung eines Sekundärinsolvenzverfahrens darf nicht auf bestimmte Gläubiger beschränkt werden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Liquidationsverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Burgo Group

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour dʼappel de Bruxelles - Auslegung von Art. 3, 16, 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Eröffnung eines Hauptliquidationsverfahrens - Möglichkeit der Eröffnung ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2513
  • EuZW 2015, 34
  • NZI 2014, 964
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne zu einer Überprüfung der vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffenen Beurteilung befugt zu sein (Urteil Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die spanische Regierung betont, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hauptverfahren anders als in der Rechtssache Bank Handlowy und Adamiak (EU:C:2012:739, Rn. 63) um ein Liquidationsverfahren handle.

    Die Kommission leitet aus dem Urteil Bank Handlowy und Adamiak (EU:C:2012:739) ab, dass die Verordnung nicht dazu verpflichte, ein Sekundärverfahren zu eröffnen, sondern nur die Möglichkeit einer Eröffnung vorsehe.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Eröffnung eines solchen Verfahrens sowohl dann möglich, wenn das Hauptverfahren einem Schutzzweck dienen sollte, als auch - erst recht - dann, wenn es sich bei dem Hauptverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Handlowy und Adamiak, EU:C:2012:739, Rn. 63).

    Drittens hat das Gericht, nachdem es ein Sekundärverfahren eröffnet hat, unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die Ziele des Hauptverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Rechnung zu tragen (Urteil Bank Handlowy und Adamiak, EU:C:2012:739, Rn. 63).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    In diesem Zusammenhang ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens das Unionsrecht beachten müssen, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass der nationalen Vorschriften, die regeln, wer zur Beantragung der Eröffnung eines Sekundärverfahrens befugt ist, nach ständiger Rechtsprechung dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    Die polnische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass, falls Art. 3 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens erlaube, darauf zu achten sei, dass der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer Gesellschaft befinde, streng nach Maßgabe der vom Gerichtshof im Urteil Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281) aufgestellten Kriterien bestimmt werde.
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    In einer solchen Unterscheidung läge aber eine mittelbare Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, C-388/01, EU:C:2003:30, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zeigt der Umstand, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dieser Definition mit dem Vorhandensein von Personal verknüpft wird, dass ein Mindestmaß an Organisation und eine gewisse Stabilität erforderlich sind, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte oder von Bankkonten grundsätzlich nicht den Erfordernissen für eine Qualifizierung als "Niederlassung" genügt (Urteil Interedil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 62).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-112/10

    Zaza Retail - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Eröffnung

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-327/13
    Lediglich im Zusammenhang mit den Partikularverfahren wird das Recht, deren Eröffnung zu beantragen, nur Gläubigern gewährt, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Zaza Retail, C-112/10, EU:C:2011:743, Rn. 30).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-765/22

    Luis Carlos u. a.

    Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit einem der wesentlichen Ziele der Verordnung 2015/848, das dank der Möglichkeit, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wie sich aus den Erwägungsgründen 40 und 46 dieser Verordnung ergibt, dem Schutz inländischer bzw. lokaler Interessen dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Burgo Group, C-327/13, EU:C:2014:2158, Rn. 36).
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    e) Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt ferner nicht darin begründet, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW nur der Veranstalter den Erlaubnisantrag stellen kann, denn die Frage, welche Person berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-327/13 -, (C1. Group u. a.), juris, Rn. 51, zur Stellung eines Insolvenzantrages.
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    e) Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt ferner nicht darin begründet, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW nur der Veranstalter den Erlaubnisantrag stellen kann, denn die Frage, welche Person berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-327/13 (C1. Group u. a.), juris, Rn. 51, zur Stellung eines Insolvenzantrages.
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    e) Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt ferner nicht darin begründet, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW nur der Veranstalter den Erlaubnisantrag stellen kann, denn die Frage, welche Person berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-327/13 -, (C1. Group u. a.), juris, Rn. 51, zur Stellung eines Insolvenzantrages.
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