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Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle

Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsVfVO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung
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§ 27
Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.

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