Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
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Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 3 - Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 27 - 38) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
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Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
§ 27Verfahrenseröffnung
§ 28Anwendbares Recht
§ 29Antragsrecht
§ 30Kostenvorschuss
§ 31Kooperations-
und Unterrichtungspflicht § 32Ausübung von Gläubigerrechten § 33Aussetzung der Verwertung § 34Verfahrensbeendende Maßnahmen § 35Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren § 36Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens § 37Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens § 38Sicherungsmaßnahmen
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und Unterrichtungspflicht § 32Ausübung von Gläubigerrechten § 33Aussetzung der Verwertung § 34Verfahrensbeendende Maßnahmen § 35Überschuss im Sekundärinsolvenz-
verfahren § 36Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenz-
verfahrens § 37Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens § 38Sicherungsmaßnahmen